Rechtsprechung
   BFH, 11.01.2012 - I R 27/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7749
BFH, 11.01.2012 - I R 27/11 (https://dejure.org/2012,7749)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2012 - I R 27/11 (https://dejure.org/2012,7749)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - I R 27/11 (https://dejure.org/2012,7749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,7749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • openjur.de

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 50d Abs 8 S 1, EStG § 50d Abs 9 S 1 Nr 2, EStG § 50d Abs 9 S 3, DBA IRL Art 12 Abs 3, DBA IRL Art 22 Abs 2 S 1 Buchst a DBuchst aa, DBA IRL Art 22 Abs 3
    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50d Abs 8 S 1 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 50d Abs 9 S 3 EStG 2002 vom 13.12.2006, Art 12 Abs 3 DBA IRL, Art 22 Abs 2 S 1 Buchst a DBuchst aa DBA IRL
    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verhältnis von § 50 d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG - DBA-Irland

  • Betriebs-Berater

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • Betriebs-Berater

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit (hier: eines Piloten einer irischen Fluggesellschaft) im Einklang mit dem DBA-Irland

  • datenbank.nwb.de

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhältnis von § 50d Abs. 8 und Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Richtigstellung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerfreiheit der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit (hier: eines Piloten einer irischen Fluggesellschaft) im Einklang mit dem DBA-Irland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verhältnis § 50d Abs. 8 und Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Arbeitslohn von Piloten irischer Fluggesellschaften in Deutschland steuerfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 327
  • BB 2012, 1392
  • BB 2012, 866
  • DB 2012, 777
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 27/11
    Es bedarf angesichts dessen keiner weiteren Überlegungen dazu, ob die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 ebenso wie jene des § 50d Abs. 8 EStG 2002/2004 gegen das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Rechtsstaatsgebot verstoßen, weil sie als sog. treaty override völker- und verfassungsrechtswidrig sein könnten (s. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156, m.w.N.).
  • FG Bremen, 10.02.2011 - 1 K 20/10

    Verfassungsmäßigkeit der Treaty Override Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 11.01.2012 - I R 27/11
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 10. Februar 2011  1 K 20/10 (3) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 988 abgedruckt.
  • BFH, 20.08.2014 - I R 86/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

    Für ihre Versagung nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) bestand dann regelmäßig kein Raum; § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) stand zu § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) vielmehr unbeschadet der Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2002 (i.d.F. des JStG 2007) im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Januar 2012 I R 27/11, BFHE 236, 327).

    Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab ihr unter Hinweis auf das in einer Parallelsache ergangene Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11 (BFHE 236, 327) durch Urteil vom 1. Juli 2013  3 K 18/13 statt.

    Das alles ergibt sich bereits aus dem Senatsurteil in BFHE 236, 327, an dem festzuhalten ist und auf dessen Begründung im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, deshalb verwiesen wird.

    Im Ergebnis ist der Senat in jenem Urteil in BFHE 236, 327 damit der im Schrifttum bis dahin nahezu einhellig vertretenen Auffassung gefolgt (z.B. Urbahns, Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2011, 420; M. Klein/Hagena in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 50d EStG Rz 110, 124; Boochs in Lademann, EStG, § 50d Rz 411; Schönfeld in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/ Schönfeld, Außensteuerrecht, § 50d EStG Rz 142; Frotscher, EStG, § 50d Rz 190; anders Grotherr in Gosch/Kroppen/ Grotherr, DBA, Art. 23A, Art. 23B Rz 75/9).

    Auch die Vorinstanz ist dem Senatsurteil in BFHE 236, 327 gefolgt.

    Denn in Reaktion auf die Entscheidung des Senats in BFHE 236, 327 hat der Gesetzgeber des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (vom 26. Juni 2013) das Verhältnis zwischen § 50d Abs. 8 EStG 2002/2004/2009 einerseits und § 50d Abs. 9 EStG 2002/2007/2009 andererseits neu justiert.

    Soweit die Frage des Verhältnisses von § 50d Abs. 8 EStG 2002/2004 zu § 50d Abs. 9 EStG 2002/2007/2009 vormals überhaupt diskutiert wurde, entsprach das Meinungsbild einhellig dem Senatsurteil in BFHE 236, 327.

    Zwar hatte der Senat in der Tat erstmals durch sein Urteil in BFHE 236, 327 Gelegenheit, über die betreffende Frage zu entscheiden.

  • BFH, 20.05.2015 - I R 68/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer der britischen

    Zuvor war das Klageverfahren vom FG zweifach gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zum Ruhen gebracht worden, zunächst auf Antrag beider Beteiligten im Hinblick auf die seinerzeit anhängige Revision I R 27/11, nachdem der Senat durch Urteil vom 11. Januar 2012 (BFHE 236, 327) über jene Revision entschieden hatte, sodann ohne Einverständnis des Klägers aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 10. Januar 2012 I R 66/09 (BFHE 236, 304) und des dadurch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahrens 2 BvL 1/12.

    Das FG hatte das Verfahren daraufhin bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in der besagten anhängigen Sache gemäß § 74 FGO ausgesetzt (Beschluss vom 5. Juli 2013  8 K 3773/10) und dazu gemäß § 79 FGO einen Hinweis gegeben: Das Senatsurteil in BFHE 236, 327 könne einer Entscheidung über die Klage infolge der rückwirkenden Änderung von § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2002/2007 durch § 50d Abs. 9 Satz 3 (i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 9) EStG 2009 i.d.F. der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften --Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)-- vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 790) --EStG 2009/2013-- vermutlich nicht mehr zugrunde gelegt werden.

    Genau so ist er denn auch z.B. in § 50d Abs. 8 EStG 2002 (i.d.F. des StÄndG 2003) --EStG 2002/2003-- verfahren (s. dazu beiläufig Senatsurteil in BFHE 236, 327).

    Bleibt § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 für die Konstellation des Streitfalls damit aber unanwendbar, kann der Streit über das Verhältnis dieser Vorschrift einerseits und § 50d Abs. 8 EStG 2002/2003 andererseits, um das es in dem Senatsurteil in BFHE 236, 327 ging, dahinstehen.

  • FG Köln, 15.05.2013 - 14 K 584/13

    Besteuerung des Arbeitslohns von Piloten irischer Fluggesellschaften

    Der Kläger berief sich im Wesentlichen auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) zum Aktenzeichen I R 27/11 noch anhängige Verfahren.

    Er beruft sich auf das BFH-Urteil vom 11.01.2012 (I R 27/11) und macht im Wesentlichen geltend:.

    Demgemäß habe der BFH in dem von einem seiner Kollegin erstrittenen Urteil vom 11.01.2012 (I R 27/11) entschieden, dass in diesen Fällen eine Anwendbarkeit des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG neben § 50d Abs. 8 EStG ausgeschlossen sei.

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, weder nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG noch nach Abs. 8 Satz 1 der Vorschrift in Deutschland besteuert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 27/11, BFH/NV 2012, 862).

    Der BFH sieht § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG deswegen gegenüber Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als speziellere Regelung an (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 27/11, a.a.O.).

    Der Vorbehalt in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG, dass "Abs. 8 ... unberührt (bleibt)", erstreckt sich, worauf der BFH im Urteil vom 11.01.2012 (I R 27/11, a.a.O. unter II. 4. der Gründe) ausdrücklich hingewiesen hat, auf beide dort rückfallauslösenden Tatbestandsalternativen - nicht nachgewiesener Besteuerungsverzicht einerseits oder nicht nachgewiesene Steuerzahlung andererseits - und wirkt damit allgemein und unbedingt.

    Vor allem aber würde ein Ergebnis im Sinne des obiter dictum in dem BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 862 zu nicht interessengerechten und wertungswidersprüchlichen Unterscheidungen führen.

  • FG Köln, 18.10.2013 - 1 V 1635/13

    Deutsche Piloten einer irischen Fluggesellschaft fliegen weiterhin steuerfrei

    Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens vertritt der Antragsgegner die Auffassung, das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 11.01.2012 (I R 27/11), der in einem gleich gelagerten Fall entschieden hatte, dass § 50 d Abs. 9 Nr. 2 EStG bei Konstellationen wie der vorliegenden nicht anzuwenden sei, da § 50 d Abs. 8 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eine Spezialregelung enthalte, mit der der einseitige Besteuerungsverzicht eines anderen Staates akzeptiert werde, sei über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar.

    Er verweist auf das BFH-Urteil v. 11.01.2012 (I R 27/11, BFHE 236, 327) und trägt vor, die im Rahmen der Gesetzesänderung angeordneten Rückwirkung auf vergangene Veranlagungszeiträume sei unzulässig.

    Hierzu macht der BFH in seinem Urteil v. 11.01.2012 I R 27/11 (BFHE 236, 327), dessen Gegenstand ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines wegen seines Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten sind, die dieser als Arbeitnehmer einer irischen Fluggesellschaft erzielt, folgende Ausführungen, die sich der beschließende Senat zu eigen macht:.

    Dass die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes nicht unklar, verworren oder lückenhaft war, ergibt sich aus dem oben zitierten Urteil des BFH vom 11.01.2012 I R 27/11 (a.a.O.).

    Auch der zweite Ausnahmefall ist nicht gegeben, da durch das BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 27/11 (a.a.O.) keine langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung geändert wurde, die durch die Gesetzesänderung hätte korrigiert werden müssen.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat § 50 d Abs. 9 Satz 3 EStG a.F. ausdrücklich angeordnet, dass § 50 d Abs. 8 EStG unberührt bleibt (BFH v. 11.01.2012 I R 27/11, a.a.O.).

  • BFH, 06.12.2016 - I R 79/15

    Beschwer bei sog. Nullbescheid - Bankenprivileg für

    Wenn damit zweifelsfrei feststeht, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen erfüllt, muss dies nicht noch gesondert nachgewiesen werden (s. zum Nachweiserfordernis des § 50d Abs. 8 EStG das Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11, BFHE 236, 327, dort Rz 12).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2013 - 3 K 18/13

    Kein Besteuerungsrecht für Arbeitslöhne der Piloten irischer Fluggesellschaften

    Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind grundsätzlich steuerfrei (Anschluss an BFH, Urteil vom 11.01.2012, I R 27/11, BFHE 236, 237).

    Einvernehmlich ruhten die Rechtsbehelfsverfahren 2007 bis 2010 wegen des beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 27/11 anhängigen Revisionsverfahrens.

    Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des BFH vom 11. Januar 2012, I R 27/11, BFHE 236, 327, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2012, die Verfahrensruhe zu beenden und seinen Einsprüchen abzuhelfen.

    Am 25. Februar hat der Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Januar 2012, I R 27/11, BFHE 236, 327 Klage erhoben.

    Auf das Urteil des BFH vom 11. Januar 2012, I R 27/11, BFHE 236, 327, DStR 2012, 689) wird verwiesen.

  • BFH, 19.12.2013 - I B 109/13

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen

    Bleibt § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 für die Konstellation des Streitfalls damit aber unanwendbar, kommt es auf das Verhältnis dieser Vorschrift einerseits und § 50d Abs. 8 EStG 2002 n.F./2009 andererseits, um das es in dem Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11 (BFHE 236, 327) ging, nicht mehr an.

    Ob sich --wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 236, 327 beiläufig als mögliche Auslegung erwogen hat-- der Verwendung des quantitativ-konditionalen Begriffs "soweit" in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009 entnehmen ließe, dass der danach angeordnete Besteuerungsrückfall sich --abweichend von § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 n.F./2009-- auch auf einen Teilbetrag beziehen könnte, kann in Anbetracht dessen dahinstehen; beide Freistellungserfordernisse sind erfüllt.

  • BFH, 20.05.2015 - I R 69/14

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer irischen

    Genau so ist er denn auch z.B. in § 50d Abs. 8 EStG 2002 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2003 (Steueränderungsgesetz 2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) --EStG 2002/2003-- verfahren (s. dazu beiläufig Senatsurteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11, BFHE 236, 327).

    Bleibt § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 für die Konstellation des Streitfalls damit aber unanwendbar, kann der Streit über das Verhältnis dieser Vorschrift einerseits und § 50d Abs. 8 EStG 2002/2003 andererseits, um das es in dem Senatsurteil in BFHE 236, 327 ging, dahinstehen.

  • FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19

    Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in

    (1) Denn bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 50d Abs. 8 S. 1 EStG, wonach die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt wird, "soweit" der Steuerpflichtige den erforderlichen Nachweis erbracht hat, geht eindeutig hervor, dass eine Freistellung auch nur teilweise verwehrt werden kann (so zu Recht auch Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, EStG, § 50d Rn. 287: sog. quantitativ-konditionale Verknüpfung zwischen dem Besteuerungsrückfall und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; vgl. ferner Rüsch, ISR 2019, 350 [351 und 354]; so auch die beiläufig als möglich erwogene ["ohne dass darüber abschließend entschieden werden müsste"] Auslegung im BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 27/11, BFH/NV 2012, 862; vgl. ferner BFH-Urteil vom 19.12.2013 - I B 109/13, BFH/NV 2014, 623: diese mögliche Auslegung "kann [...] dahinstehen"; BFH-Urteil vom 25.11.2014 - I R 27/13, BStBl II 2015, 448: Streit darum, ob das Besteuerungsrecht "in jenem Umfang an Deutschland zurückfällt, in welchem die Vergütungen [...] nicht [...] erfasst worden sind"; BFH-Urteil vom 05.03.2008 - I R 54, 55/07, BFH/NV 2008, 1487: "auf das Besteuerungsrecht insoweit verzichtet, als").

    (c) Freilich muss, was ohnehin feststeht, nicht gesondert nachgewiesen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 27/11, BFH/NV 2012, 862; BFH-Vorlagebeschluss vom 20.08.2014 - I R 86/13, BStBl II 2015, 18).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 3 K 3227/13

    Besteuerung weißer Einkünfte in Deutschland: Anwendbarkeit des § 50d Abs. 9 EStG

    Die Beteiligten streiten im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.01.2012 (I R 27/11) und vom 19.12.2013 (I B 109/13) um die Besteuerung der Einkünfte eines für eine englische Fluggesellschaft tätigen deutschen Piloten in den Streitjahren 2007 bis 2009.

    Erst aufgrund des Urteils des BFH vom 11.01.2012 (I R 27/11, DStR 2012, 689, Juris Rn. 12), veröffentlicht am 28.03.2012, wurde klar, dass Abs. 8 kraft Spezialität Abs. 9 verdrängt.

    Erst mit dem Urteil des BFH vom 11.01.2012 (I R 27/11, DStR 2012, 689, Juris Rn. 12) ergab sich die Spezialität von Abs. 8. Aus den sich widersprechenden Entscheidungen des FG Bremen und des BFH ergibt sich, dass die Rechtslage unklar und verworren war; sonst hätte sich die entsprechende Rechtsprechung rasch und durchgängig einheitlich gebildet (a. A. FG Köln, Beschluss vom 18.10.2013 1 V 1635/13, EFG 2014, 204, Juris Rn. 25: das Verhältnis zwischen Abs. 8 und Abs. 9 von § 50d EStG war klar und eindeutig geregelt).

  • FG Köln, 16.06.2016 - 13 K 3649/13

    Einkommensteuerliche Behandlung von im Iran erzielten Einkünften aus

  • FG Köln, 24.02.2021 - 4 K 2786/16

    In Frage stehende inländische Besteuerung des vom Kläger in den Niederlanden

  • BFH, 09.03.2016 - I R 79/14

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung

  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 3 K 3089/13

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines unbeschränkt

  • FG München, 29.10.2014 - 8 K 369/14

    Treaty-Override

  • FG München, 29.10.2014 - 8 K 3653/12

    Weiße Einkünfte, Besteuerungsrückfall

  • FG Schleswig-Holstein, 06.09.2017 - 5 K 32/15

    Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland für in Dänemark faktisch nicht

  • FG Köln, 21.10.2011 - 4 K 2532/08

    Geltendmachung von Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 2191/17
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.03.2017 - 9 K 9015/16

    Zur Steuerpflicht von Einkünften eines in Deutschland ansässigen Piloten aus der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht