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   BFH, 15.11.2011 - I R 29/11   

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https://dejure.org/2011,44191
BFH, 15.11.2011 - I R 29/11 (https://dejure.org/2011,44191)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2011 - I R 29/11 (https://dejure.org/2011,44191)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2011 - I R 29/11 (https://dejure.org/2011,44191)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

  • openjur.de

    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen; Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    AO § 165 Abs 2 S 1, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 51a Abs 2, KiStG NW § 4 Abs 2, KiStG NW § 9, KiStG NW § 14 Abs 1, KiStG NW § 14 Abs 2
    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 165 Abs 2 S 1 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 51a Abs 2 EStG 2002, § 4 Abs 2 KiStG NW
    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

  • rewis.io

    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen - Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2003 und 2004

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit der Finanzämter für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 29/11
    Im Hinblick auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags hat er die Revision als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).

    Es wird insoweit auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543 (Rz 13 f.) verwiesen, wonach eine geänderte Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG 1995 im Verfahren betreffend die Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren betreffend die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu machen ist.

    Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Erwägungen, mit denen der III. Senat des BFH in dem Urteil in BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543 (Rz 15 ff.) die Zurückweisung der Revision der Kläger bezüglich der abgelehnten Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags begründet hat.

  • BFH, 28.11.2007 - I R 99/06

    Rechtsbehelf gegen Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als Grundlage für

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 29/11
    Entsprechendes gilt für das Verfahren der Änderung der Kirchensteuerfestsetzung, soweit --wie im Streitfall-- die Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG 2002 (i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der in den Streitjahren geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. März 2001 [Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2001, 103] --KiStG NW--) als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer betroffen ist (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 I R 99/06, BFHE 221, 288, BStBl II 2011, 40).

    Es handelt sich bei den diesbezüglichen Anträgen der Kläger nicht um Einsprüche gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer i.S. von § 14 Abs. 1 KiStG NW, für die gemäß § 14 Abs. 2 KiStG NW die in der Steuerordnung der jeweiligen Kirche bestimmte Stelle zuständig ist, auch soweit es um Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG 2002 geht (dazu Senatsbeschluss in BFHE 221, 288, BStBl II 2011, 40).

  • FG Münster, 11.09.2007 - 14 K 5023/06

    Erfordernis der Änderung eines Einkommensbescheides wegen der rückwirkenden

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 29/11
    Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) Münster hat sie mit Urteil vom 11. September 2007  14 K 5023/06 E (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1926) abgewiesen.
  • FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 2333/21

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit aufgrund unterbliebener Eintragung der

    Dieses einheitliche Verständnis des Begriffs "Verwaltung" entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der für ein auf §§ 165, 175 AO gestütztes Aufhebungs- bzw. Änderungsbegehren die Zuständigkeit des Finanzamtes bejaht hat (BFH-Urteil vom 15.11.2011 I R 29/11, BFH/NV 2012, 921).
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