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   BFH, 08.08.1984 - I R 32/82   

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https://dejure.org/1984,16871
BFH, 08.08.1984 - I R 32/82 (https://dejure.org/1984,16871)
BFH, Entscheidung vom 08.08.1984 - I R 32/82 (https://dejure.org/1984,16871)
BFH, Entscheidung vom 08. August 1984 - I R 32/82 (https://dejure.org/1984,16871)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.11.1977 - VI R 142/75

    Aufwendungen aufgrund einer vom Steuerpflichtigen zur Aufrechterhaltung des

    Auszug aus BFH, 08.08.1984 - I R 32/82
    NV: Aufwendungen zur Abdeckung einer eingegangenen Bürgschaft (hier: Zinsen und Tilgungsbeträge für ein Bankdarlehen) sind nur dann zwangsläufig, wenn die Übernahme der Bürgschaft zwangsläufig war (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.1977 VI R 142/75).
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

    Das FA wendet auch zu Recht ein, daß der BFH unter Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG die entgeltliche Veräußerung versteht (z.B. Urteil in BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145; ferner Urteil vom 27. Juli 1988 I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271; Urteil vom 8. August 1984 I R 32/82, nicht veröffentlicht - NV -) und daß die "Veräußerung" zum Preise von null DM eine unentgeltliche Anteilsübertragung ist (Urteil in BFHE 131, 329, 332, BStBl II 1981, 11).
  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    In Anwendung dieser Maßstäbe reicht es z. B. für die Berücksichtigung von Darlehenszinsen oder Bürgschaftsaufwendungen nicht aus, wenn die Aufwendungen in Erfüllung einer Verpflichtung entstanden sind; vielmehr ist darauf abzustellen, ob bereits die Übernahme der Verpflichtung zwangsläufig war (vgl. BFH Urteile vom 08.08.1984, I R 32/82, juris; vom 03.03.2005, III R 54/03, BFH/NV 2005, 1529; Loschelder in Schmidt, EStG, 31. Auflage, 2012, § 33 Rz. 35 "Bürgschaft", "Schuldentilgung"; K. Heger in Blümich, EStG- KStG- GewStG, § 33 EStG, Stand Februar 2012, Rz. 251, 255; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 2012, § 33 Rn. 54 "Bürgschaft", "Darlehen").
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