Rechtsprechung
BFH, 19.11.2003 - I R 33/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
KStG § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und 2; EStG § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 14; KStG a. F. § 47 Abs. 1 und 2
- IWW
- archive.org
- judicialis
KStG § 1 Nr. 4; ; KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 2; ; KStG a.F. § 47 Abs. 1; ; KStG a.F. § 47 Abs. 2; ; EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; AO 1977 § 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht steuerbefreiten Vereins
- datenbank.nwb.de
Mehrere Sportveranstaltungen eines nicht von der KSt befreiten Vereins als einheitlicher Betrieb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Steuerpflicht bei Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens durch Motorsportveranstaltungen; Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht; Verpflichtung zur Buchführung; Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit; Notwendigkeit der Gesamtschau verschiedener Veranstaltungen; ...
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 11.03.2002 - 9 K 2129/98
- BFH, 19.11.2003 - I R 33/02
Papierfundstellen
- BFHE 204, 21
- BB 2004, 425
- DB 2004, 416
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 08.03.2012 - V R 14/11
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine …
Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des I. Senats des BFH, nach der ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten grundsätzlich auch dann mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, wenn die Tätigkeiten wirtschaftlich verflochten sind und sich gegenseitig bedingen (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21, BFH/NV 2004, 445). - BFH, 15.01.2015 - I R 48/13
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein …
Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Werbeeinnahmen des Klägers als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, während die (positiven wie negativen) Ergebnisse aus dem Sportbereich keinem der Einkunftstatbestände des Einkommensteuergesetzes unterfallen und deshalb nicht steuerpflichtig sind (vgl. ebenfalls zu einem nicht steuerbegünstigten Sportverein Senatsurteil vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21). - BFH, 14.07.2004 - I R 94/02
Vorlage an den EuGH: Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt stpfl. …
Die Klägerin wäre sonach mit den inländischen Einkünften aus der Vermietung des Geschäftsgrundstücks steuerpflichtig, wobei der Senat in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte unterstellt, dass sie insgesamt mit Einkunftserzielungsabsicht tätig und dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit deshalb im Inland steuerbar ist (vgl. zur Abgrenzung z.B. Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21 für einen Verein; vom 7. November 2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 für eine ausländische Kapitalgesellschaft).
- FG Köln, 18.04.2012 - 13 K 1075/08
Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig
Mehrere Tätigkeiten einer gemäß §§ 51 bis 68 AO gemeinnützigen Körperschaft können einen einzigen oder mehrere Betriebe bilden; ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten sind grundsätzlich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (BFH-Urteile vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684; vom 18. Januar 1995 V R 139-142/92, BFHE 177, 147, BStBl II 1995, 446; vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21, BFH/NV 2004, 445; vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900).Aus dem gleichen Grund setzt die Qualifizierung mehrerer gleichartiger Tätigkeiten als ein Betrieb auch nicht voraus, dass die Tätigkeiten wirtschaftlich miteinander verflochten sind oder sich gegenseitig bedingen (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 445).
Gleichartig sind Tätigkeiten vielmehr bereits dann, wenn die wesentlichen die jeweilige Tätigkeit kennzeichnenden betrieblichen Handlungen übereinstimmen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901; in BFH/NV 2004, 445).
- BFH, 19.05.2005 - V R 32/03
Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk an Nichtstudierende
bb) Mehrere Tätigkeiten einer i.S. der §§ 51 bis 68 AO 1977 gemeinnützigen Körperschaft können einen einzigen oder mehrere Betriebe bilden; ihrer Art nach unterschiedliche Tätigkeiten sind grundsätzlich mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (BFH-Urteile vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684; vom 18. Januar 1995 V R 139-142/92, BFHE 177, 147, BStBl II 1995, 446; vom 27. März 1991 I R 31/89, BFHE 164, 508, BStBl II 1992, 103; vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21). - FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2480/16 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Verein - unabhängig davon, ob er steuerbefreit ist - mehrere gesondert zu beurteilende Betriebe unterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE - 204, 21; Urteil des hessischen Finanzgerichts - FG - vom 26.4.2012 4 K 2789/11, EFG 2012, 1776).
Zur Abgrenzung, ob ein Verein einen einzigen oder mehrere Betriebe unterhält, stellt der BFH darauf ab, ob die Tätigkeiten des Vereins gleichartig sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, BFHE 204, 21).
Tätigkeiten sind bereits gleichartig in diesem Sinne, wenn die wesentlichen, die jeweilige Tätigkeit kennzeichnenden, betrieblichen Handlungen übereinstimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, BFHE 204, 21).
- FG Hessen, 26.04.2012 - 4 K 2789/11
Gewinnermittlung hinsichtlich des Geschäftsbetriebs "Werbetätigkeit" bei einem …
Dem folgte der Innendienst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Verlustverrechnung bei Vereinen (…BFH vom 05.02.1992 - I R 59/91, BFH/NV 1993, 941; BFH vom 19.11.2003 - I R 33/02, BFH/NV 2004, 445) jedoch nicht.Diese Grundsätze gelten auch für solche Vereine, die nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind, denn die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob Betätigungen eines Vereins einen einzigen Betrieb oder mehrere Betriebe bilden, sind von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht abhängig (BFH vom 19.11.2003 - I R 33/02, BFH/NV 2004, 445).
- FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 501/08
Höhe der Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von …
Möglicherweise sind bei der Klägerin als nach § 1, §§ 238 ff., §§ 340 ff HGB, § 1 KWG buchführungsverpflichteter (siehe auch BFH-Urteil vom 20.1.1993 I R 115/91, BStBl II 1993, 373, unter II. 1.) und damit unter die im Streitjahr noch geltende Fassung des § 8 Abs. 2 KStG fallender Körperschaft sogar sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusehen und ist allenfalls eine Nichtabziehbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (vgl. zur fehlenden außerbetrieblichen Sphäre von Kapitalgesellschaften BFH-Urteil vom 4.12.1996 I R 54/96, DStR 1997, 492; zuletzt BFH-Urteil vom 22.8.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961; hiervon offenbar auch bei sonstigen Körperschaften im Umfang der nach HGB bestehenden Buchführungspflicht ausgehend BFH-Urteil vom 19.11.2003 I R 33/02, DStRE 2004, 335). - FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 3157/05
Steuerliches Einlagekonto bei Körperschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Auch solche Körperschaften können einen nicht steuerrelevanten Mitglieder- bzw. Satzungsbereich haben, der von der wirtschaftlichen Sphäre der Körperschaft abzugrenzen ist (BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21, BFH/NV 2004, 445). - FG München, 14.11.2005 - 7 K 3705/03
Überlassung des Rechts zur Ausrichtung und Vermarktung eines …
Zwar kann die Veranstaltung von Sportereignissen die Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs erfüllen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. November 2003 I R 33/02, BFHE 204, 21, BFH/NV 2004, 445 ); im Streitfall hat der Kläger indes nur einen Vermögensgegenstand von der IIHF erworben und diesen wieder veräußert.