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   BFH, 09.11.1988 - I R 335/83   

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https://dejure.org/1988,2723
BFH, 09.11.1988 - I R 335/83 (https://dejure.org/1988,2723)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1988 - I R 335/83 (https://dejure.org/1988,2723)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1988 - I R 335/83 (https://dejure.org/1988,2723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Aufwand - Verdeckte Gewinnausschüttung - Ausländische Kapitalgesellschaft - Inländisches Unternehmen - Ermöglichung eines verbilligten Warenbezugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 101
  • BB 1989, 415
  • DB 1989, 559
  • BStBl II 1989, 510
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 09.11.1988 - I R 335/83
    Der Annahme eines Aufwands steht nicht entgegen, daß die der verdeckten Gewinnausschüttung entsprechenden Kapitaleinkünfte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Klägers nicht von der deutschen Besteuerung erfaßt werden (vgl. hierzu Beschluß des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 unter C. II. 2.d).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 30/71

    Anteile von Kommanditisten an einer GmbH sind bei Pachtverhältnis zwischen der

    Auszug aus BFH, 09.11.1988 - I R 335/83
    Insoweit ist von einem Aufwand (§ 4 Abs. 4 EStG) bei dem Einzelunternehmen des Klägers in Y auszugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88).
  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    Sollte sich aus dem Senatsurteil vom 09.11.1988 - I R 335/83 (BFHE 155, 101, BStBl II 1989, 510) etwas anderes ergeben, hält der Senat hieran nicht fest.
  • BFH, 17.02.1993 - I R 3/92

    Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH ohne Beteiligung der

    Eine Berichtigung von Einkünften gemäß § 1 des Außensteuergesetzes kommt nicht in Betracht; die Vorschrift gilt nur "unbeschadet anderer Vorschriften", kommt also nicht zum Zuge, soweit nach anderen Vorschriften die Einkünfte bzw. das Einkommen zu erhöhen sind (BFH-Urteil vom 9. November 1988 I R 335/83, BFHE 155, 101, BStBl II 1989, 510).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12056/12

    Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 und Gewerbesteuermessbetrag 2004 bis 2006

    Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderungen nach den gegenüber § 1 AStG a. F. vorrangig zu prüfenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vor (vgl. zur Nachrangigkeit des § 1 AStG a. F. das BFH-Urteil vom 09. November 1988 I R 335/83, BStBl II 1989, 510) - dazu unter 1. Der Beklagte hat jedoch den Einkünften der Klägerin als Organträgerin der X GmbH zu Recht die Teilwertabschreibungen der Darlehen - 2004 i. H. v. 261.052 ?, 2005 i. H. v. 1.103.140 ?, 2006 i. H. v. 158.000 ? und 2007 i. H. v. 75.000 ? - gemäß § 1 AStG a. F. wieder hinzugerechnet - dazu unter 2.
  • FG Thüringen, 29.01.2014 - 3 K 43/13

    Zinsaufwand zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße als abzugsfähige

    Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderungen nach den gegenüber § 1 AStG a. F. vorrangig zu prüfenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgelegen hätten (vgl. zur Nachrangigkeit des § 1 AStG a. F. das BFH-Urteil vom 09. November 1988 I R 335/83, BStBl II 1989, 510), so wäre den Einkünften der Klägerin die Teilwertabschreibungen der Darlehen gemäß § 1 AStG a. F. wieder hinzuzurechnen.
  • FG Saarland, 18.12.1996 - 1 K 257/94

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttungen im Verhältnis zu

    Sind die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung oder der verdeckten Einlage und des § 1 AStG gleichzeitig gegeben, so ist der sich ergebende Berichtigungsbetrag nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung oder die verdeckte Einlage zu behandeln (vgl. BFH, Urteil vom 9. November 1988 I R 335/83, BStBl. II 1989, 510).
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