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   BFH, 14.12.2011 - I R 37/11   

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https://dejure.org/2011,48569
BFH, 14.12.2011 - I R 37/11 (https://dejure.org/2011,48569)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2011 - I R 37/11 (https://dejure.org/2011,48569)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - I R 37/11 (https://dejure.org/2011,48569)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

  • openjur.de

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen; Kontokorrentverhältnis

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1, GewStG § 8 Nr 1
    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 GewStG 1999, § 8 Nr 1 GewStG 2002
    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

  • rewis.io

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG 1999 /2002 § 8 Nr. 1
    Führen der Verzinsung einer Kontokorrentverbindlichkeit zu einer Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen i.S. des § 8 Nr. 1 des GewStG in der in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen; Abwicklung von Festgeldanlagen über eine Kontokorrentverbindlichkeit zwischen einer Mutter- und Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen im Kontokorrentverhältnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Insoweit kann aus einer über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Des Weiteren ist erforderlich, dass der sich aus der Abwicklung des jeweils finanzierten Geschäfts ergebende Erlös zur Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet wird und damit der freien Verfügung des Darlehensschuldners entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44; in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Erlöse nicht anderen Verwendungen zugeführt werden, da sie dann auf die vorgenannte Weise der freien Verfügung des Schuldners entzogen sind (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Auf sie kann vielmehr dann verzichtet werden, wenn beide Geschäfte (das Darlehen und der finanzierte laufende Geschäftsvorfall) tatsächlich in der Weise gegenseitig zugeordnet sind, dass verfügbare Erlöse aus dem finanzierten Geschäft ausschließlich zur Rückführung des jeweiligen Darlehens verwendet werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33; insoweit zustimmend Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 1a (1 aF) Rz 52; ablehnend Hofmeister in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 429).

  • BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld -

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

    Des Weiteren ist erforderlich, dass der sich aus der Abwicklung des jeweils finanzierten Geschäfts ergebende Erlös zur Tilgung des jeweiligen Darlehens verwendet wird und damit der freien Verfügung des Darlehensschuldners entzogen ist (vgl. etwa BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 44; in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn einzelne Darlehen in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt werden (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 44).

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

  • FG Münster, 31.01.2011 - 9 K 1523/05

    Einordnung von Darlehensverbindlichkeiten als Dauerschulden i.S.v. § 8 Nr. 1

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die entsprechende Festsetzung erhobenen Klage teilweise statt (FG Münster, Urteil vom 31. Januar 2011 9 K 1523/05 G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1819).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 49/07

    Übergang der Klagebefugnis einer Personengesellschaft auf verbleibenden

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).
  • BFH, 29.04.2009 - I R 93/08

    Hinzurechnung von Zinsen für Dauerschulden für Darlehen der Staatsbank der DDR -

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 77/05

    Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).
  • BFH, 31.05.2005 - I R 73/03

    Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).
  • BFH, 07.02.1997 - I B 86/96

    Hinzurechnung von abgezogenen Zinsen für Schulden in vollem Umfang bei Ermittlung

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - I R 37/11
    Ist für ein in ein Kontokorrentverhältnis eingestelltes Darlehen allerdings ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem laufenden Geschäftsvorfall gegeben, der oben dargelegten Anforderungen genügt, ist das Kontokorrentverhältnis in jeweils gesondert zu würdigende Kreditgeschäfte aufzulösen und die vorgenannte Verbindlichkeit für sich zu beurteilen (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Februar 1997 I B 86/96, BFH/NV 1997, 612).
  • BFH, 03.07.1997 - IV R 2/97

    Kontokorrentschuld als Dauerschuld

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83

    Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung

  • BFH, 08.02.1984 - I R 15/80

    Schuld mit wechselndem Bestand nicht generell nur in Höhe des Mindestbestandes

  • BFH, 07.10.2021 - III R 15/18

    Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde

    Eine solche Hinzurechnung setzt voraus, dass ein Darlehensverhältnis vorliegt, das als sog. Dauerschuld angesehen werden kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2011 - I R 37/11, BFH/NV 2012, 993).
  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 4172/09

    Saldierung von Dauerschuldzinsen mit Zinserträgen

    Ferner weist die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 14.12.2011 (I R 37/11) hin, in dem eine Hinzurechnung abgelehnt werde.

    (z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2011 I R 37/11, BFH/NV 2012, 993 m.w.N.).

    Anders als im Urteil des BFH vom 14.12.2011 I R 37/11, BFH/NV 2012, 993), auf das sich die Klägerin beruft, standen die Darlehen gerade nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten auf einem Kontokorrentkonto und dienten damit nicht der Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle.

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