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   BFH, 06.06.2013 - I R 38/11   

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https://dejure.org/2013,23718
BFH, 06.06.2013 - I R 38/11 (https://dejure.org/2013,23718)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2013 - I R 38/11 (https://dejure.org/2013,23718)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - I R 38/11 (https://dejure.org/2013,23718)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Vorlage an das BVerfG - Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung ...

  • openjur.de

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot; Vorlage an das BVerfG; Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung; ...

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 34 Abs 9 Nr 4, KStG § ... 38 Abs 1 S 3, KStG § 38 Abs 2, KStG § 14, KStG § 14 ff, KStG § 27, KStG § 27, GG Art 20 Abs 3, GG Art 100 Abs 1, BVerfGG § 80 Abs 2 S 1, KStG § 14, KStG § 13 Abs 3 S 1, KStG § 14ff, KStG § 14 Abs 3
    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Vorlage an das BVerfG - Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung ...

  • Bundesfinanzhof

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Vorlage an das BVerfG - Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 3 S 1 KStG 2002 vom 09.12.2004, § 14 Abs 3 KStG 2002 vom 09.12.2004, § 34 Abs 9 Nr 4 KStG 2002 vom 09.12.2004, § 38 Abs 1 S 3 KStG 2002 vom 09.12.2004, § 38 Abs 2 KStG 2002 vom 09.12.2004
    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Vorlage an das BVerfG - Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von “Minderverlustübernahmen”, Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – Vorlage an das BVerfG – Vertrauensschutz im Hinblick auf die ...

  • Betriebs-Berater

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen

  • rewis.io

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot - Vorlage an das BVerfG - Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuerliche Behandlung von vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

  • datenbank.nwb.de

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen: Einbeziehung auch von "Minderverlustübernahmen", Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Körperschaftsteuerliche Behandlung von vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Regelung zur vororganschaftlichen Mehrabführung als Gewinnausschüttung ab 2004 verfassungswidrig?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelung 2004 zur vororganschaftlichen Mehrabführung verfassungswidrig?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerliches Einlagekonto
    Bestandsveränderungen
    Abgänge

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 530
  • BB 2013, 2351
  • BB 2014, 1688
  • DB 2013, 2061
  • BStBl II 2014, 398
  • NZG 2013, 1197
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 18.12.2002 - I R 51/01

    Vororganschaftliche Mehrabführungen

    Auszug aus BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. der § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a.F., sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a.F. dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2002 I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49).

    Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführungen den Organschaftsregelungen in §§ 14 ff. KStG 1991/1996 unterfielen oder aber als Gewinnausschüttungen i.S. der § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1991/1996 zu behandeln seien (vgl. insoweit Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49, und inhaltlich gleichlautend Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 I R 50/01, Der Konzern 2003, 564 sowie I R 68/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 991), habe die Klägerin bei Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages mit dem Organträger im Jahre 1991 und der Beibehaltung des Vertrages in den Folgejahren über das Jahr 1995 hinaus auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts nicht darauf vertrauen können, dass vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen (weiter) als Gewinnabführungen zu behandeln seien und der Gesetzgeber künftig keine Regelung dahingehend treffen würde, dass diese als Ausschüttungen zu behandeln seien.

    a) Die Finanzverwaltung (Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Juni 1996, BStBl I 1996, 695, und vom 28. Oktober 1997, BStBl I 1997, 939, anders aber noch BMF-Schreiben vom 10. Januar 1981, BStBl I 1981, 44, 47) vertrat in Übereinstimmung mit einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49) die Auffassung, vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen seien als "andere Ausschüttungen" i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996 zu behandeln und für diese sei damit die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

    Nach dessen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49) unterfielen vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnabführungen vielmehr den organschaftlichen Regelungen der §§ 14 ff. KStG 1996 und waren mithin nicht als Ausschüttungen nach § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996 zu behandeln.

    Da § 14 KStG 2002 für die Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses u.a. den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages nach § 291 Abs. 1 AktG verlangt und für den Umfang der Gewinnabführungspflicht nach § 301 AktG allein der handelsbilanzielle Jahresüberschuss maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49), ist diese Größe --der Jahresüberschuss-- der Ausgangspunkt für den vorzunehmenden Vergleich.

    dd) Das Urteil des Senats in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 steht dieser Auslegung nicht entgegen.

    Überdies hat der Senat in dem Urteil in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 (Rz 25) darauf hingewiesen, dass nach der seinerzeitigen Verwaltungsauffassung die rechnerische Differenz zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerlichen Ergebnis unabhängig von einem tatsächlichen Mittelfluss als "Mehrabführung" behandelt werde.

    Das Urteil des Senats in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 widerspricht dieser Auslegung wiederum nicht.

    Die Vorinstanz hat insoweit unberücksichtigt gelassen, dass die Rechtslage seit dem Senatsurteil in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 geklärt war.

    Im Übrigen hat sich das BMF am 22. Dezember 2004 (im Schreiben in BStBl I 2005, 65) darauf eingelassen, das Senatsurteil in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2004 enden, anzuwenden; auch von daher bestand für die Klägerin also keine Veranlassung, beizeiten tätig zu werden.

    Der Senat hat Zweifel an der Dringlichkeit der Realisierung dieses Ziels, da der Gesetzgeber auf das Senatsurteil in BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49 erst nach zwei Jahren und erst auf die (verwaltungsinterne) Bitte der Finanzministerkonferenz vom 18. März 2004 hin reagiert hat.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
    Allerdings ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 1; vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61).

    Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 127, 1; in BVerfGE 127, 31).

    Allerdings sind Dispositionen umso weniger schutzwürdig, je größer der zeitliche Abstand zum letztlich ins Werk gesetzten Sachverhalt ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31).

    Berechtigtes Vertrauen besteht für sie danach vorrangig im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 31).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BFH, 06.06.2013 - I R 38/11
    Sofern eine Steuerrechtsnorm nach diesen Grundsätzen unechte Rückwirkung entfaltet, gelten für deren Vereinbarkeit mit der Verfassung nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, DStR 2012, 2322, m.w.N.).

    Deshalb konnte die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere im Folgejahr, unverändert fortbestehen (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss in DStR 2012, 2322, m.w.N.).

    bb) Um Vertrauensschutz gegen rückwirkende Gesetzesänderungen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts auslösen zu können, bedarf ein Geschäftsvorgang nach der Rechtsprechung des BVerfG eines erkenn- und belegbaren gesteigerten Grades der Abgeschlossenheit (vgl. BVerfG-Beschluss in DStR 2012, 2322).

    Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht (vgl. BVerfG-Beschluss in DStR 2012, 2322, m.w.N.).

  • BFH, 27.11.2013 - I R 36/13

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i.S. von § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a.F., sondern Gewinnabführungen i.S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a.F. dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Dezember 2002 I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49, und Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).

    Eine Mehrabführung ist dabei zum Einen nicht der Höhe nach auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat (Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).

    Indem die so verstandenen Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des EURLUmsG als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, für welche die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung zu errechnen ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat deshalb auf seinen Beschluss vom 6. Juni 2013 I R 38/11 (BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).

    Dies verdeutlicht, dass es eine einheitliche Gewinnabführung nicht gibt (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).

    Dass es sich tatsächlich nicht um Gewinnausschüttungen handelt, trägt keine abweichende Wertung (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398, m.w.N.; a.A. Suchanek, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2013, 1104).

    Auf diese Weise hätte für die Vertragsparteien eine geraume Zeit der Ungewissheit bestanden, während derer nicht sicher gewesen wäre, ob der Vertrag noch wirksam war oder nicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398).

    Diese Ungewissheit besteht aber nicht nur im Streitjahr 2004 (dazu Senatsbeschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398), sondern bis zum Ende der Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages zum Jahresende 2006 und damit auch in den weiteren Streitjahren 2005 und 2006.

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in dem Verfahren 2 BvL 7/13 (I R 38/11) ist ein ehemals gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH.

    Auf die Revision der Klägerin des Ausgangsverfahrens hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 6. Juni 2013 - I R 38/11 - (BFHE 241, 530) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 9 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften zur Entscheidung vorgelegt.

    Ihr Umfang ergibt sich aus einem rein rechnerischen Vergleich zwischen Steuer- und Handelsbilanz am Ende eines Wirtschaftsjahres (BFH, Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2013, BFHE 241, 530 ).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18

    Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2

    Und es ist bereits im Vorlagebeschluss des FG Münster vom 22.02.2008 - 9 K 5096/07 K (EFG 2008, 983, zum Verfahren 1 BvL 5/08 in BVerfGE 135, 1) ausgeführt, dass zeitlich vor der Gesetzesinitiative der Bundesregierung von einer ernsthaft umstrittenen Rechtsfrage nicht ausgegangen wurde (s. insoweit auch allgemein BFH-Beschluss vom 06.06.2013 - I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398, Rz 54).

    Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen ungeachtet der nicht prognostizierbaren Unwägbarkeiten betreffend Änderungsvorhaben im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens allgemein vorhersehbar (s. z.B. allgemein auch BFH-Beschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398 [Az. beim BVerfG: 2 BvL 7/13]).

    Demgegenüber wird man dem allgemeinen Ziel der Weiterentwicklung oder Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens --die schon nicht als Begründung des Änderungsvorhabens, das vermeintlich nur "klarstellend" sein sollte, angeführt waren-- jedenfalls nicht das ausschlaggebende Gewicht zuweisen können, eine rückwirkende Steuerbelastung zu rechtfertigen (s. allgemein z.B. BFH-Beschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398, Rz 55 und 57; BFH-Urteil in BFHE 257, 120, BStBl II 2017, 709, Rz 23; s.a. Hey in Tipke/Lang, a.a.O., § 3 Rz 272; Wernsmann in HHSp, § 4 AO Rz 773, m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die zeitliche Anwendungsvorschrift eine verdeckte Regelungslücke (s. allgemein BFH-Beschluss in BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398, Rz 60) aufweist.

  • BFH, 15.03.2017 - I R 67/15

    Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung i. S. von § 27 Abs. 6 Satz 1

    Denn der Senat hat --zur sog. vororganschaftlichen Mehrabführung-- entschieden, dass der handelsbilanzielle Jahresüberschuss als maßgebliche Vergleichsgröße (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 51/01, BFHE 201, 221, BStBl II 2005, 49) in Bezug zu setzen ist zu den Ergebnissen der Organgesellschaft gemäß der Steuerbilanz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398; vom 27. November 2013 I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 1 K 1418/18

    Zur steuerlichen Beurteilung sog. außerorganschaftlicher Mehrabführungen

    Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Juni 2013 (I R 38/11) werde bei dem vorzunehmenden Vergleich mit der Gewinnabführung auf steuerlicher Seite auf den Steuerbilanzgewinn mit der Begründung rekurriert, dass steuerfreie Erträge, die außerbilanziell wieder zu kürzen seien, nicht zu Mehrabführungen und damit letztlich nicht zu einer Dividendenbesteuerung führen dürften.

    Dabei können beide Werte auch als negative Werte verstanden werden, so dass eine "Minderverlustübernahme" ebenfalls eine Mehrabführung darstellt (BFH, Vorlagebeschluss vom 06. Juni 2013 I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398; BFH, Vorlagebeschluss vom 27. November 2013 I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651; vgl. auch Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, 94. Erg.-Lfg.

  • BFH, 21.02.2022 - I R 51/19

    § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG umfasst keine außerorganschaftlichen Mehrabführungen

    Dabei können beide Werte auch als negative Werte verstanden werden, so dass eine "Minderverlustübernahme" ebenfalls eine Mehrabführung darstellt (Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013 - I R 38/11, BFHE 241, 530, BStBl II 2014, 398; vom 27.11.2013 - I R 36/13, BFHE 245, 108, BStBl II 2014, 651).
  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 40/21

    Vororganschaftliche Mehrabführung aufgrund unterlassener Teilwertabschreibung im

    Eine Mehrabführung liegt daher vor, wenn handelsrechtlich ein größerer Kapitalbetrag an den Organträger abgeführt wird, als steuerlich als bilanzielle Vermögensmehrung in der Periode erwirtschaftet worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2022, I R 51/19, n.n., juris Rn. 15; BFH, Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2013, I R 38/11, BStBl. II 2014, 398, juris Rn. 28ff.; vgl. Frotscher in: Frotscher/Drüen, KStG, § 14 Stand: September 2019, Rn. 713; Neumann in: Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 14 Rn. 416a).

    Dabei können beide Werte - Jahresüberschuss in der Handelsbilanz und Ergebnis nach der Steuerbilanz - auch als negative Werte verstanden werden, so dass eine "Minderverlustübernahme" ebenfalls eine Mehrabführung darstellt (BFH, Urteil vom 21. Februar 2022, I R 51/19, n.n., juris Rn. 15; BFH, Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2013, I R 38/11, BStBl. II 2014, 398, juris Rn. 28; BFH, Vorlagebeschluss vom 27. November 2013, I R 36/13, BStBl. II, 2014, 651, juris Rn. 28; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2019, 1 K 1418/18, EFG 2020, 61, juris Rn. 32).

    Auch wenn die Mehrabführung erst in organschaftlicher Zeit "realisiert" wird, ist sie vororganschaftlich veranlasst, wenn die entsprechenden Bilanzansätze in vororganschaftlicher Zeit vorgenommen worden sind (BFH, Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2013, I R 38/11, BStBl. II 2014, 398, juris Rn. 33; BFH, Vorlagebeschluss vom 27. November 2013, I R 36/13, BStBl. II, 2014, 651, juris Rn. 32; Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Auflage 2018, § 14 Rn. 1262a) bzw. wenn der Geschäftsvorfall, auf den die Differenz zurückgeht, in einer Handels- oder Steuerbilanz vor Wirksamwerden des Ergebnisabführungsvertrages zu bilanzieren war (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2019, 1 K 1418/18, EFG 2020, 61, juris Rn. 34; Frotscher in: Frotscher/Drüen, KStG, § 14 Stand: September 2019, Rn. 750; Dötsch in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG, Stand: Dezember 2021, Rn. 836; Walter in: Bott/Walter, KStG, § 14 Stand: März 2021, Rn. 971).

  • BFH - I R 15/23 (anhängig)

    Organschaft, Gewinnausschüttung, Rechtsstaat, Gleichheitsgrundsatz

    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 05.06.2013 - I R 38/11 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 7/13) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt.

    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 15/23 (I R 38/11) fortgeführt.

  • FG Düsseldorf, 30.03.2022 - 7 K 905/19

    Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14

    Eine solche verdeckte Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die verfassungsrechtlich erforderlichen Einschränkungen dem Gesetzeswortlaut hinzuzufügen sind (BFH-Urteil vom 27.03.2012 I R 62/08, BStBl. II 2012, 745; Beschluss vom 15.02.2012 I B 7/11, BStBl. II 2012, 751; vgl. auch Vorlagebeschlüsse vom 27.11.2013 I R 36/13, BStBl. II 2014, 651 und vom 06.06.2013 I R 38/11, BStBl. II 2014, 398 sowie Urteile vom 14.12.2006 III R 27/03, BStBl. II 2007, 332; vom 12.12.2000 VIII R 10/99, BStBl. II 2001, 282; vom 19.10.2005 I R 34/04, BFH/NV 2006, 1099).
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