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   BFH, 18.08.2015 - I R 38/12   

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BFH, 18.08.2015 - I R 38/12 (https://dejure.org/2015,41756)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2015 - I R 38/12 (https://dejure.org/2015,41756)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2015 - I R 38/12 (https://dejure.org/2015,41756)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Glattstellung von Optionsgeschäften

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 3, EStG § 22 Nr 3, EStG § 20 Abs 1 Nr 3, EStG § 11 Abs 2 S 1, EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 3, EStG § 22 Nr 3, EStG § 11 Abs 2 S 1, AEUV Art 63, AEUV Art 64
    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Glattstellung von Optionsgeschäften

  • Bundesfinanzhof

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Glattstellung von Optionsgeschäften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG 1990 vom 11.10.1995, § 22 Nr 3 EStG 1990 vom 11.10.1995, § 20 Abs 1 Nr 3 EStG 1990 vom 11.10.1995, § 11 Abs 2 S 1 EStG 1990 vom 11.10.1995, § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG 1997
    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Glattstellung von Optionsgeschäften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von vom Stillhalter gezahlten Prämien für den Erwerb gleichartiger, gegenläufiger Optionen zur Glattstellung einer eröffneten Position

  • rewis.io

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer - Glattstellung von Optionsgeschäften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 3
    Ertragsteuerliche Behandlung von vom Stillhalter gezahlten Prämien für den Erwerb gleichartiger, gegenläufiger Optionen zur Glattstellung einer eröffneten Position

  • datenbank.nwb.de

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer bei Veranlagungszeiträumen ab 1996; Veräußerung von Kaufoptionen; durch das sog. Glattstellungsgeschäft entstandene Werbungskosten sind dem Veranlagungszeitraum des Eröffnungsgeschäfts zuzuordnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer - und die Anrechnungshöchstgrenze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Glattstellung von Optionsgeschäften - und die Glattstellungsprämien

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer und Glattstellungsprämien als Werbungskosten

Sonstiges (2)

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    Die Körperschaftsteuerbeträge sind zu diesem Zweck im Festsetzungsverfahren zu beziffern und nachzuweisen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99).

    Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zu alledem auf sein Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69/12 (BFHE 249, 99).

    Das alles hat der Senat im Anschluss an die EuGH-Urteile Meilicke I vom 6. März 2007 C-292/04 (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669) in seinem Urteil in BFHE 249, 99 im Einzelnen dargelegt und würde jedenfalls im Ausgangspunkt auch für die von den Klägern geltend gemachte Körperschaftsteuer aus Drittstaaten gelten.

    aa) Das FG ist verfahrensrechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass Nachweisobliegenheit und -risiko für die Anrechnungsvoraussetzungen den Anteilseigner treffen, und zwar ungeachtet praktischer Probleme, die erforderlichen Informationen von den ausschüttenden Gesellschaften zu erlangen, weil der fehlende Informationsfluss auf Anlegerseite kein Problem ist, welches der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste, sodass bezogen auf Mitgliedstaaten auch nicht vom Amtshilfeverfahren (Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABlEG 1977, Nr. L 336, 15; geändert durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG 1992, Nr. L 76, 1) Gebrauch gemacht werden muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 99, sowie EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 44 f., 48, 52).

    Es hat ferner angesichts der Unanwendbarkeit von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG 1990 n.F./1997 (Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung) richtigerweise alle Beweismittel akzeptiert (vgl. nochmals Senatsurteil in BFHE 249, 99) und auf dieser Grundlage ausgeführt, dass es sich bei den Darlegungen der Kläger und der von ihnen vorgelegten Unterlagen um eine rein rechnerische Ermittlung der Körperschaftsteuerbelastung handele und nicht erkennbar sei, inwieweit es sich um eine tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung gehandelt habe.

    Insbesondere ist auch unter Anwendung einer Verwendungsfiktion erforderlich, dass der "Körperschaftsteuer-Vorrat" der Gesellschaft im Ausgangspunkt durch tatsächlich von der Gesellschaft geschuldete Steuern gefüllt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 249, 99).

  • BFH, 17.04.2007 - IX R 23/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    a) Die Vorinstanz geht --wie auch die Beteiligten-- zutreffend davon aus, dass Prämien, die der Stillhalter für die Einräumung einer Option (Eröffnungsgeschäft) --hier im Jahr 1995-- vereinnahmt, den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG 1990 unterfallen und dass die vom Stillhalter seinerseits gezahlten Prämien für den Erwerb gleichartiger, gegenläufiger Optionen zur Glattstellung der eröffneten Position im Rahmen eines Gegengeschäftes als hierauf bezogene Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990) anzusehen sind, weil sie aufgewandt werden, um die Einnahmen aus dem Stillhaltergeschäft zu sichern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2015 IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830; vom 13. Februar 2008 IX R 68/07, BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522; vom 17. April 2007 IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606; vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; s. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 46/12, BFH/NV 2014, 1025).

    Gleiches gilt im Rahmen eines Stillhaltergeschäftes, das ebenfalls als einmalige sonstige Leistung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der BFH für das Streitjahr 1996 --sowie für das Jahr 1995-- aufgrund verfassungskonformer Auslegung im Anschluss an den (zu laufenden sonstigen Einkünften ergangenen) Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88 das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 1995 für unanwendbar erachtet hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606) und die Neuregelung einer Verlustausgleichsbeschränkung in § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG 1997 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) erst ab dem 1. Januar 1999 eingriff.

    Dem entspricht es, dass der BFH auch nach der Entscheidung in BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606 an der das Abflussprinzip durchbrechenden Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1253).

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    Der BFH hat hierzu im Fall einer einmaligen Vermittlungsleistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG 1990 --im Anschluss an seine Rechtsprechung zu Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG 1990; s. BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916)-- ausgeführt, dass das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG 1990 zwar bei regelmäßigen Leistungen, nicht aber bei einmaligen (sonstigen) Leistungen anzuwenden ist, die ebenso wie Spekulationsgeschäfte dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht auf Wiederholung angelegt sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; s.a. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

    § 22 Nr. 3 EStG 1990 ist als punktueller Besteuerungstatbestand konturiert, der erst abgeschlossen ist, wenn endgültig feststeht, dass der Steuerpflichtige den Erlös behalten darf und keine weiteren Werbungskosten anfallen (s. BFH-Urteil in BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017: "Einmaltatbestand").

    Hieran anschließend hat der BFH auch für die einmaligen (sonstigen) Leistungen i.R. des § 22 Nr. 3 EStG 1990 erkannt, dass in entsprechender Weise eine punktuelle Überschussermittlung zu erfolgen habe, um Wertungswidersprüche zu vermeiden und der Eigenart und Entstehungsgeschichte der einmaligen sonstigen Leistungen und der Veräußerungsgeschäfte gerecht zu werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    a) § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1990 n.F./1997 nimmt den durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang modifizierten § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1990 n.F./1997 in Bezug, dem zufolge sich der Anrechnungsbetrag bei Ausschüttungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschaften --unter Beachtung einer Anrechnungshöchstgrenze (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--, früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Meilicke II vom 30. Juni 2011 C-262/09, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 32 f.; vgl. auch EuGH-Urteil Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, Internationales Steuerrecht 2014, 724, Rz 83)-- nach der tatsächlich im Sitzstaat der ausschüttenden Körperschaft festgesetzten ausländischen Körperschaftsteuer bemisst und die --ohne dass die tatsächliche Entrichtung des Steuerbetrages als solche nachgewiesen werden müsste-- dem vereinnahmten Beteiligungsertrag nach steuerlichen Grundsätzen ("Verwendungsfiktion") zuzuordnen ist.

    Das alles hat der Senat im Anschluss an die EuGH-Urteile Meilicke I vom 6. März 2007 C-292/04 (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669) in seinem Urteil in BFHE 249, 99 im Einzelnen dargelegt und würde jedenfalls im Ausgangspunkt auch für die von den Klägern geltend gemachte Körperschaftsteuer aus Drittstaaten gelten.

    aa) Das FG ist verfahrensrechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass Nachweisobliegenheit und -risiko für die Anrechnungsvoraussetzungen den Anteilseigner treffen, und zwar ungeachtet praktischer Probleme, die erforderlichen Informationen von den ausschüttenden Gesellschaften zu erlangen, weil der fehlende Informationsfluss auf Anlegerseite kein Problem ist, welches der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste, sodass bezogen auf Mitgliedstaaten auch nicht vom Amtshilfeverfahren (Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABlEG 1977, Nr. L 336, 15; geändert durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG 1992, Nr. L 76, 1) Gebrauch gemacht werden muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 99, sowie EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 44 f., 48, 52).

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    Der BFH hat hierzu im Fall einer einmaligen Vermittlungsleistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG 1990 --im Anschluss an seine Rechtsprechung zu Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG 1990; s. BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916)-- ausgeführt, dass das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG 1990 zwar bei regelmäßigen Leistungen, nicht aber bei einmaligen (sonstigen) Leistungen anzuwenden ist, die ebenso wie Spekulationsgeschäfte dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht auf Wiederholung angelegt sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; s.a. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

    Dem entspricht es, dass der BFH auch nach der Entscheidung in BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606 an der das Abflussprinzip durchbrechenden Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1253).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    Der BFH hat hierzu im Fall einer einmaligen Vermittlungsleistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG 1990 --im Anschluss an seine Rechtsprechung zu Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG 1990; s. BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916)-- ausgeführt, dass das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG 1990 zwar bei regelmäßigen Leistungen, nicht aber bei einmaligen (sonstigen) Leistungen anzuwenden ist, die ebenso wie Spekulationsgeschäfte dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht auf Wiederholung angelegt sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; s.a. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der BFH für das Streitjahr 1996 --sowie für das Jahr 1995-- aufgrund verfassungskonformer Auslegung im Anschluss an den (zu laufenden sonstigen Einkünften ergangenen) Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 88 das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG 1995 für unanwendbar erachtet hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606) und die Neuregelung einer Verlustausgleichsbeschränkung in § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG 1997 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) erst ab dem 1. Januar 1999 eingriff.

  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    Der BFH hat hierzu im Fall einer einmaligen Vermittlungsleistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG 1990 --im Anschluss an seine Rechtsprechung zu Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG 1990; s. BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916)-- ausgeführt, dass das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG 1990 zwar bei regelmäßigen Leistungen, nicht aber bei einmaligen (sonstigen) Leistungen anzuwenden ist, die ebenso wie Spekulationsgeschäfte dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht auf Wiederholung angelegt sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; s.a. BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, sowie Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

    Im Bereich der Spekulationsgeschäfte wurde das u.a. damit begründet, dass die Vorschrift mit § 23 Abs. 3 (später Abs. 4) EStG 1990 eine eigenständige, § 11 Abs. 2 EStG 1990 durchbrechende "Gewinnermittlungsvorschrift" beinhalte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).

  • FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07

    Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Januar 2012  5 K 105/07 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Im Urteil vom 19. Januar 2012  5 K 105/07 E (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 946) wies das FG die Klage ab.

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14

    Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    a) Die Vorinstanz geht --wie auch die Beteiligten-- zutreffend davon aus, dass Prämien, die der Stillhalter für die Einräumung einer Option (Eröffnungsgeschäft) --hier im Jahr 1995-- vereinnahmt, den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG 1990 unterfallen und dass die vom Stillhalter seinerseits gezahlten Prämien für den Erwerb gleichartiger, gegenläufiger Optionen zur Glattstellung der eröffneten Position im Rahmen eines Gegengeschäftes als hierauf bezogene Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990) anzusehen sind, weil sie aufgewandt werden, um die Einnahmen aus dem Stillhaltergeschäft zu sichern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2015 IX R 8/14, BFH/NV 2015, 830; vom 13. Februar 2008 IX R 68/07, BFHE 220, 436, BStBl II 2008, 522; vom 17. April 2007 IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606; vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995; s. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2014 IX R 46/12, BFH/NV 2014, 1025).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 38/12
    a) § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1990 n.F./1997 nimmt den durch den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang modifizierten § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1990 n.F./1997 in Bezug, dem zufolge sich der Anrechnungsbetrag bei Ausschüttungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschaften --unter Beachtung einer Anrechnungshöchstgrenze (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--, früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Meilicke II vom 30. Juni 2011 C-262/09, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 32 f.; vgl. auch EuGH-Urteil Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, Internationales Steuerrecht 2014, 724, Rz 83)-- nach der tatsächlich im Sitzstaat der ausschüttenden Körperschaft festgesetzten ausländischen Körperschaftsteuer bemisst und die --ohne dass die tatsächliche Entrichtung des Steuerbetrages als solche nachgewiesen werden müsste-- dem vereinnahmten Beteiligungsertrag nach steuerlichen Grundsätzen ("Verwendungsfiktion") zuzuordnen ist.
  • BFH, 11.02.2014 - IX R 46/12

    Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

  • BFH, 13.02.2008 - IX R 68/07

    Barausgleich (cash-settlement) keine Werbungskosten bei dem Stillhaltergeschäft

  • BFH, 17.04.1996 - I R 78/95

    Werbungskostenabzug beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten

  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der

    Bei der erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung die Kläger treffen, da diese zu einem Steuervorteil führt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, Schlussurteil zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Meilicke I und Meilicke II; vom 18. August 2015 I R 38/12, BFH/NV 2016, 378; Senatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

    Ein fehlender Informationsfluss auf Anlegerseite sei kein Problem, welches der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsse, dieser müsse insbesondere auch nicht vom Amtshilfeverfahren Gebrauch machen (BFH-Urteile in BFHE 249, 99, Rz 39; vom 18. August 2015 I R 38/12, BFH/NV 2016, 378, Rz 16 f.).
  • BFH, 02.08.2022 - VIII R 27/21

    Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang

    Dies gilt auch dann, wenn das Glattstellungsgeschäft in einem anderen Veranlagungszeitraum getätigt wird als das Stillhaltergeschäft (im Ergebnis ebenso Schmidt/Levedag, EStG, 41. Aufl., § 20 Rz 142; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 20 Rz 116; Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 762, 764; Haisch/Krampe, Finanz-Rundschau 2010, 311, 314; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.08.2015 - I R 38/12, BFH/NV 2016, 378, Rz 22 ff., zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer; anderer Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 25; Buge in Hermann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 401; BeckOK EStG/Schmidt, 13. Ed. [01.07.2022], EStG § 20 Rz 1139.3; Ronig, Der Betrieb 2010, 128, 129).

    Nach dieser war der Aufwand für das Glattstellungsgeschäft im Jahr des Einnahmezuflusses der Stillhalterprämie und nicht nach § 11 Abs. 2 EStG 1990 im Jahr des Abflusses abzuziehen, da das Stillhaltergeschäft als einmalige sonstige Leistung anzusehen gewesen ist, das erst abgeschlossen war, wenn endgültig feststand, dass und in welcher Höhe der Steuerpflichtige den Erlös behalten durfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 378).

  • FG Köln, 27.03.2019 - 3 K 769/16

    Berücksichtigung der Wechselkursschwankungen für Besteuerung von

    Darüber hinaus sind in diesem Fall in Abweichung und als Ausnahme von § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG die im Rahmen des Glattstellungsgeschäftes entstandenen Werbungskosten - in Gestalt der Optionsprämie - dem Veranlagungszeitraum des Stillhaltergeschäftes und der dort vereinnahmten Stillhalterprämie zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 38/12, BFH/NV 2016, 378).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 9 K 9108/13

    Realisation eines Spekulationsverlusts bei Ratenzahlung des Veräußerungspreises

    Sie hat zur Folge, dass vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, mit dem Spekulationsgeschäft wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen - ebenso wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar sind, in dem der Veräußerungserlös aus dem Spekulationsgeschäft zufließt (vgl. BFH, Urteile vom 18.8.2015, I R 38/12, BFH/NV 2016, 376; vom 11.11.2009, IX R 57/08, BFHE 227, 431, BStBl. II 2010, 607; und vom 17.7.1991 a. a. O.; Weber-Grellet in Schmidt a. a. O. § 23 Rdnr. 93).
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    So hat das FG Münster in seinem Urteil vom 19.01.2012 (5 K 105/07 E, EFG 2012, 946 (Rev. beim BFH anh. unter Az.: I R 38/12)) entschieden, dass die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer eine (nicht den Erfordernissen des § 44 KStG genügen müssende) Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft über die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung der ausgeschütteten Dividenden voraussetze.
  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19

    Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung

    Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass er nicht beurteilen könne, ob die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinen Urteilen vom 15. Januar 2015 (I R 69/12, BFH/NV 2015, 1037) und vom 18. August 2015 (I R 38/12, BFH/NV 2016, 378) genügten.
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