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   BFH, 11.08.2021 - I R 38/19   

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https://dejure.org/2021,56761
BFH, 11.08.2021 - I R 38/19 (https://dejure.org/2021,56761)
BFH, Entscheidung vom 11.08.2021 - I R 38/19 (https://dejure.org/2021,56761)
BFH, Entscheidung vom 11. August 2021 - I R 38/19 (https://dejure.org/2021,56761)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 5, KAGG § 39 Abs 1, KAGG § 40 Abs 2, KStG § 8b, KAGG § 38 Abs 1, KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 63
    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 5 GewStG 2002, § 39 Abs 1 KAGG, § 40 Abs 2 KAGG, § 8b KStG 2002, § 38 Abs 1 KAGG
    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002

  • IWW

    § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 8 Nr. 5 GewStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 121 Satz 1 FGO, § 127 FGO, § 6 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG, § 8b Abs. 5 KStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 EStG, § 36 Abs. 4 GewStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 1 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbliche Einkünfte eines Kreditinstituts; Erträge aus Streubesitzbeteiligung; Erträge aus Anteilsscheinen an einem Investmentfonds; Dividendenerträge eines Fonds aus dem Vorjahr

  • rewis.io

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertpapierfonds - und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Ausschüttungen

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im Erhebungszeitraum 2002; Besteuerung von Fondsanlagen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 5, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 5, EStG § 11 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 4, EStG § 5, KAGG § 39 Abs 1, KAGG § 40 Abs 2
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Dividende, Investmentfonds, Zufluss, Dividendenanspruch

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 5 ; KStG § 8b Abs 1 ; KStG § 8b Abs 5 ; EStG § 11 Abs 1 ; EStG § 20 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 4 ; EStG § 5 ; KAGG § 39 Abs 1 ; KAGG § 40 Abs 2

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 03.03.2010 - I R 109/08

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Zu den --inländischen und ausländischen-- Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG gehören insbesondere Dividenden von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften (Senatsurteil vom 03.03.2010 - I R 109/08, BFHE 229, 351).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anteilsscheine an dem Wertpapier-Sondervermögen zivilrechtlich keine Anteile an einer Vermögensmasse vermitteln, sondern lediglich Miteigentum bzw. Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten des Sondervermögens verbriefen (Senatsurteil in BFHE 229, 351, m.w.N.).

    Bei Fondsbeteiligungen greift § 8 Nr. 5 GewStG ein, weil § 40 Abs. 2 KAGG die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG anordnet, wenn der Fonds Einnahmen i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG hatte, wozu insbesondere Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften gehören (Senatsurteil in BFHE 229, 351, Rz 14).

    Und auch das dem nationalen Recht zugrunde liegende "eingeschränkte Transparenzprinzip" (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 229, 351, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, Rz 53) vermag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen.

    Zwar kommt das Transparenzprinzip in § 40 Abs. 2 KAGG durch den Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG zum Ausdruck und sollen körperschaftsteuerpflichtige Anteilsscheininhaber im Hinblick auf die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG wie Direktanleger behandelt werden (Senatsurteil in BFHE 229, 351, Rz 28).

  • BFH, 06.03.2013 - I R 14/07

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr.

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    bb) Auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Würdigung bestehen zwischen der Konstellation, über die der Senat in seinem Urteil vom 06.03.2013 - I R 14/07 (BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349) zu entscheiden hatte, und dem vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt erhebliche Unterschiede.

    Während im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossene Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften Gegenstand der Hinzurechnung bei den klagenden Unternehmen waren, unterlagen Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften mangels zeitlicher Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 KStG im Erhebungszeitraum 2001 nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung (zu den Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).

    Bei Direktanlagen folgt dies unmittelbar aus dem Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349.

    Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass dem Niedersächsischen FG (Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 145/16, EFG 2018, 1041, Revision beim BFH Az. I R 5/18) darin zu folgen wäre, dass die Grundsätze des zu einer Direktanlage ergangenen Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 auf eine im Erhebungszeitraum 2001 erfolgte Fondsausschüttung zu übertragen wären, käme es auch bei Fondsanlagen nicht zu einer Hinzurechnung im Hinblick auf ausländische Dividendenerträge des Fonds.

    Es ist festzustellen, dass es sowohl im Erhebungszeitraum 2001 (infolge der Gewerbesteuerfreiheit jedes unmittelbaren und mittelbaren Streubesitzdividendenbezugs auf der Grundlage des Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 und der zugunsten der Klägerin angenommenen Übertragung der Grundsätze dieses Urteils auf im Jahr 2001 getätigte Fondsausschüttungen) als auch im Erhebungszeitraum 2002 (infolge der Gewerbesteuerpflicht jedes unmittelbaren und mittelbaren Streubesitzdividendenbezugs) nicht zu einer unionsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung zwischen dem In- und dem Auslandssachverhalt kommt.

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18

    Vorlage an das BVerfG: BFH hält rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Das ist ein für die verfassungsrechtliche Beurteilung gravierender Unterschied, weil unecht rückwirkende Gesetzesänderungen mit Wirkung für den bereits laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum eine große Nähe zu echten Rückwirkungen aufweisen und deshalb gesteigerten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 45; vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 712; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.10.2019 - XI R 43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281).

    Geht es, wie im Streitfall, indes um Rechtsänderungen mit Wirkung für künftige Veranlagungs- und Erhebungszeiträume, ist zu beachten, dass die allgemeine Erwartung der Steuerpflichtigen, die einen steuerrelevanten Geschäftsvorgang abgeschlossen haben, dass das geltende Recht zukünftig unverändert fortbestehen werde, grundsätzlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 45 und 54; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281).

    Und auch das dem nationalen Recht zugrunde liegende "eingeschränkte Transparenzprinzip" (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 229, 351, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281, Rz 53) vermag der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    aa) Im Unterschied zu der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) zugrunde lag und die die Hinzurechnung von Vorabausschüttungen im Erhebungszeitraum 2001 betraf, wird mit der Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG im konkreten Streitfall das Gewerbesteuerrecht gerade nicht während des laufenden Erhebungszeitraumes umgestaltet.

    Das ist ein für die verfassungsrechtliche Beurteilung gravierender Unterschied, weil unecht rückwirkende Gesetzesänderungen mit Wirkung für den bereits laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum eine große Nähe zu echten Rückwirkungen aufweisen und deshalb gesteigerten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 45; vom 25.03.2021 - 2 BvL 1/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 712; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.10.2019 - XI R 43/18, BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281).

    Geht es, wie im Streitfall, indes um Rechtsänderungen mit Wirkung für künftige Veranlagungs- und Erhebungszeiträume, ist zu beachten, dass die allgemeine Erwartung der Steuerpflichtigen, die einen steuerrelevanten Geschäftsvorgang abgeschlossen haben, dass das geltende Recht zukünftig unverändert fortbestehen werde, grundsätzlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 45 und 54; BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281).

  • FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass dem Niedersächsischen FG (Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 145/16, EFG 2018, 1041, Revision beim BFH Az. I R 5/18) darin zu folgen wäre, dass die Grundsätze des zu einer Direktanlage ergangenen Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 auf eine im Erhebungszeitraum 2001 erfolgte Fondsausschüttung zu übertragen wären, käme es auch bei Fondsanlagen nicht zu einer Hinzurechnung im Hinblick auf ausländische Dividendenerträge des Fonds.

    So betrifft das bereits erwähnte Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2018, 1041 (Revision beim BFH Az. I R 5/18) eine im Erhebungszeitraum 2001 zu versteuernde Fondsausschüttung, worin ein entscheidender Unterschied zum Streitfall zu sehen ist.

  • BFH, 23.11.2021 - I R 5/18
    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass dem Niedersächsischen FG (Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 145/16, EFG 2018, 1041, Revision beim BFH Az. I R 5/18) darin zu folgen wäre, dass die Grundsätze des zu einer Direktanlage ergangenen Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 auf eine im Erhebungszeitraum 2001 erfolgte Fondsausschüttung zu übertragen wären, käme es auch bei Fondsanlagen nicht zu einer Hinzurechnung im Hinblick auf ausländische Dividendenerträge des Fonds.

    So betrifft das bereits erwähnte Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2018, 1041 (Revision beim BFH Az. I R 5/18) eine im Erhebungszeitraum 2001 zu versteuernde Fondsausschüttung, worin ein entscheidender Unterschied zum Streitfall zu sehen ist.

  • BFH, 18.05.1994 - I R 59/93

    Aktivierung des Anspruchs auf Ausschüttungen eines Wertpapierfonds

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Was die zeitliche Zuordnung der steuerfreien Fondsausschüttungen angeht, so trifft das KAGG für betriebliche Anleger keine spezielle Regelung; die zeitliche Erfassung von Fondsausschüttungen auf bilanzierte Anteilsscheine richtet sich daher nach den allgemeinen steuerbilanziellen Grundsätzen (Senatsurteil vom 18.05.1994 - I R 59/93, BFHE 175, 400, BStBl II 1995, 54; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 39 KAGG Rz 29).

    Insoweit sind zum Bilanzstichtag bereits zivilrechtlich --auf der Grundlage der Vertragsbedingungen der Fonds-- entstandene Ausschüttungsansprüche beim bilanzierenden Fondsanleger zu aktivieren (Senatsurteil in BFHE 175, 400, BStBl II 1995, 54).

  • FG München, 25.06.2019 - 6 K 1543/16

    Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.06.2019 - 6 K 1543/16 aufgehoben.

    Das angerufene Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil des FG München vom 25.06.2019 - 6 K 1543/16, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 1608).

  • BFH, 14.12.2011 - I R 92/10

    Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Soweit im Senatsurteil vom 14.12.2011 - I R 92/10 (BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486) aus dem das Jahr 2001 betreffenden Unionsrechtsverstoß bei der Behandlung negativer Aktiengewinne von möglichen Folgewirkungen für das Jahr 2004 gesprochen wird, vermag der Senat solche Folgewirkungen im Streitfall nicht zu erkennen.
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 11.08.2021 - I R 38/19
    Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 14).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

  • BFH, 12.09.2018 - I R 77/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Angemessenheit von Beraterhonoraren

  • BFH, 16.12.2009 - I R 56/08

    Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens

  • BFH, 23.11.2021 - I R 5/18

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

    Zu den --inländischen und ausländischen-- Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG gehören insbesondere Dividenden von Kapitalgesellschaften (Senatsurteil vom 11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV 2022, 334).
  • BFH, 24.05.2023 - X R 22/20

    Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß

    So wie der Gleichbehandlungsgrundsatz --in Ansehung einer einzelnen Rechtsnorm-- grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage begründet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 44) und es in diesem Sinne keine Gleichheit in der Zeit gibt (BFH-Urteil vom 11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV 2022, 334, Rz 26), scheidet eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung aus, wenn sich --wie hier-- die zeitlichen Anwendungsbereiche der als gleichheitswidrig angesehenen Normen nicht überschneiden.
  • BFH, 07.12.2022 - I R 15/19

    EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8

    Da sich durch den Änderungsbescheid die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffes aber nicht geändert haben, kann der Senat über die streitigen Rechtsfragen selbst entscheiden und muss die Sache nicht allein deswegen nach § 127 FGO an das FG zurückverweisen (vgl. allgemein z.B. Senatsurteil vom 16.12.2009 - I R 56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492; Senatsbeschluss vom 12.09.2018 - I R 77/16, BFH/NV 2019, 296; Senatsurteil vom 11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV 2022, 334; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 23/20

    Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der

    Der allgemeine Gleichheitssatz begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage; in diesem Sinne gibt es keine "Gleichheit in der Zeit" (so BFH-Urteil vom 11.08.2021 - I R 38/19, BFH/NV 2022, 334, Rz 26, mit Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 14, und Kanzler, Finanz-Rundschau 2010, 987).
  • BFH, 23.10.2019 - XI R 43/18
    In der BFH-Rechtsprechung wurde in ausreichender Deutlichkeit geklärt, dass das von der Vorinstanz bemühte sog. Transparenzprinzip, das zum Gegenstand hat, dass im Prinzip dieselben Besteuerungsfolgen eintreten sollen wie bei einer sog. Direktanlage, nicht als allgemeines teleologisches Leitprinzip für die Besteuerungsfolgen bei Besitz von Anteilscheinen herhalten kann, auch wenn es einzelnen KAGG-Strukturen --insbesondere den positiven Aktiengewinnen (s. z.B. Gosch, BFH-PR 2014, 422, 423)-- zugrunde lag (s. dazu die oben angeführte BFH-Rechtsprechung mit den dortigen Nachweisen, insbesondere das BFH-Urteil in BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699, Rz 14; s.a. ["eingeschränktes Transparenzprinzip"] FG Nürnberg in EFG 2010, 163, Rz 31 f.; FG München, Urteil vom 25.06.2019 - 6 K 1543/16, EFG 2019, 1608, Rz 29 [anhängige Revision I R 38/19]).
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