Rechtsprechung
   BFH, 12.10.2011 - I R 4/11   

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https://dejure.org/2011,7339
BFH, 12.10.2011 - I R 4/11 (https://dejure.org/2011,7339)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2011 - I R 4/11 (https://dejure.org/2011,7339)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - I R 4/11 (https://dejure.org/2011,7339)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 7 S 2 KStG 2002
    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

  • Betriebs-Berater

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

  • rewis.io

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

  • ra.de
  • rewis.io

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 KStG 2002

  • datenbank.nwb.de

    Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG; Zuordnung erworbener Wertpapiere im Umlaufvermögen als Indiz für Eigenhandelsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus kurzfristigem Aktieneigenhandel bei Finanzdienstleistern nicht steuerfrei

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 619
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.01.2009 - I R 36/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - I R 4/11
    cc) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 (BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671) entschieden hat, kommt trotz der zunächst bankenspezifischen Zielrichtung des § 8b Abs. 7 KStG 2002 (s. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/4626, S. 3, 7) eine einschränkende Auslegung dieser Regelung nicht mit Rücksicht darauf in Betracht, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. je nach Tätigkeitsbereich durch vermögensverwaltende (Familien-)Gesellschaften erfüllt werden können.

    aa) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671).

    Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69; z.T. kritisch Löffler/Hansen, Deutsches Steuerrecht 2011, 558, 559 f.).

    Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber für davon betroffene Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 KStG 2002 (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 589; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 276; Lohmann/Windhöfel, DB 2009, 1043; Kröner in Ernst & Young, a.a.O., § 8b Rz 282; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 712, zu C.II. a.E.; a.A. wohl Feyerabend in Erle/Sauter, a.a.O., § 8b Rz 371).

  • BFH, 12.10.2010 - I B 82/10

    Finanzunternehmen und Eigenhandelsabsicht (Objektgesellschaft)

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - I R 4/11
    Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69; z.T. kritisch Löffler/Hansen, Deutsches Steuerrecht 2011, 558, 559 f.).

    Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber für davon betroffene Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 KStG 2002 (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 589; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 276; Lohmann/Windhöfel, DB 2009, 1043; Kröner in Ernst & Young, a.a.O., § 8b Rz 282; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 712, zu C.II. a.E.; a.A. wohl Feyerabend in Erle/Sauter, a.a.O., § 8b Rz 371).

    Dies folgt zunächst daraus, dass § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 auch auf Anteile an nach ausländischem Recht gegründeten und im Ausland registrierten Kapitalgesellschaften anwendbar ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69; s.a. Riegel, Ubg 2011, 121, 131).

  • BFH, 15.06.2009 - I B 46/09

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 KStG 2002 auf Holdingunternehmen -

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - I R 4/11
    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69; z.T. kritisch Löffler/Hansen, Deutsches Steuerrecht 2011, 558, 559 f.).

    Dies folgt zunächst daraus, dass § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 auch auf Anteile an nach ausländischem Recht gegründeten und im Ausland registrierten Kapitalgesellschaften anwendbar ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69; s.a. Riegel, Ubg 2011, 121, 131).

  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

    Auszug aus BFH, 12.10.2011 - I R 4/11
    Die gegen die Steuerfestsetzungen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2010  3 K 40/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1186).
  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 27/12

    Finanzunternehmen, Absicht des kurzfristigen Eigenhandels

    Die Entscheidung des BFH vom 12.10.2011 I R 4/11, auf die sich das FA im Wesentlichen stütze, sei mit dem vorliegenden Fall nur bedingt vergleichbar.

    Das FA geht in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11 davon aus, auch vermögensverwaltende (Familien-) Kapitalgesellschaften könnten unter den Begriff des Finanzunternehmens fallen.

    Unter diese Definition fällt auch eine vermögensverwaltende (Familien-) Kapitalgesellschaft, die Wertpapiere hält (BFH-Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453).

    Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (BFH-Urteile in BFHE 224, 242, BStBl. II 2009, 671; in BFH/NV 2012, 453; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 69).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i. S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i. S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (BFH-Urteile in BFHE 224, 242, BStBl. II 2009, 671, und in BFH/NV 2012, 453).

    Auch wenn der zeitnahen Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen dabei ein beachtliches Indiz gegen oder für eine kurzfristige Eigenhandelsabsicht darstellt (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453; Senatsurteil vom 11.2.2015 9 K 806/13 K, EFG 2015, 1222; Geißer in Mössner/Seeger, a.a.O., Rz. 586; Streck/Binnewies, a.a.O.; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz. 230), verbleibt es bei der Notwendigkeit, eine Gesamtabwägung alle Umstände vorzunehmen (vgl. M. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8b KStG Rz. 583; Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz. 446; Streck/Binnewies, KStG, 8. Aufl., § 8b Rz. 184a).

    Eine spätere Änderung der Absicht kann zwar eine bilanzielle Umgliederung rechtfertigen, ist aber im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002, für deren Eintritt es allein auf die Absicht im Erwerbszeitpunkt ankommt, nicht von Belang (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453; Senatsurteil in EFG 2015, 1222).

    Ebenso kommt es grundsätzlich nicht auf die tatsächlich eingetretene Haltedauer einzelner Wertpapiere an; einer retrospektiven Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im Wertpapierbereich keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den Erwerbszeitpunkt zu (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453; Senatsurteil in EFG 2015, 1222).

  • FG München, 23.03.2015 - 7 K 386/13

    Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungserlösen einer GmbH

    Gemäß der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 14.Dezember 2010 (3 K 40/10, EFG 2011, 1186) und der nachfolgenden Bestätigung durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (I R 4/11, DStZ 2012, 138) sei der Begriff der Beteiligung im KWG eigenständig und von dem des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzugrenzen.

    Gleiches gilt nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG für Anteile, die von Finanzunternehmen i.S. des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453).

    Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss nach bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend festgelegten Maßstäben ermittelt werden, ob die Haupttätigkeit in diesem Sinne finanzunternehmerisch ist (BFH in BFH/NV 2012, 453 m.w.N.).

    Die Klägerin hat nicht nur in den Jahren 2003 und 2004, sondern seit ihrer Gründung im Jahr 1984 Aktienbesitz, d.h. Finanzinstrumente gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG auf eigene Rechnung entsprechend ihres satzungsmäßigen Unternehmenszwecks veräußert (vgl. BFH vom 12. Oktober 2011 in BFH/NV 2012, 453).

    Der BFH hat zwar entschieden, dass die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht führt (BFH vom 12. Oktober 2011 in BFH/NV 2012, 453 m.w.N.), da diese Zuordnung nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck bringe, die Wertpapiere in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis weiter zu veräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil zu erzielen.

  • FG Hamburg, 30.06.2022 - 6 K 182/20

    Körperschaftsteuer: Durchführung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft;

    (b) Das Ziel und damit die Absicht, einen Eigenhandelserfolg zu erzielen muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (BFH, Urteile vom 14. Januar 2009, I R 36/08, BStBl. II 2009, 671; vom 12. Oktober 2011, I R 4/11, BFH/NV 2012, 453; vom 26. Oktober 2011, I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2010, I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    (c) Eine zeitnahe Zuordnung der erworbenen Anteile zum Umlaufvermögen führt zwar nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht (vgl. BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011, I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, so aber wohl BMF-Schreiben vom 25.07.2002, BStBl. I 2002, 712, zu C.II.).

    Denn eine solche Zuordnung bringt nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck, die Anteile in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis weiter zu veräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil zu erzielen (BFH, Urteil vom 12. Oktober 2011, I R 4/11, BFH/NV 2012, 453; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020 § 8b Rz 588).

    Eine solche Zuordnung ist aber jedenfalls maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb (BFH, Urteil vom 12.10.2011, I R 4/11, BFH/NV 2012, 453; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rz 589; Seidel/Engel, GmbHR 2011, 358, 361 f.).

  • FG Münster, 11.02.2015 - 9 K 806/13

    Finanzunternehmen mit kurzfristiger Eigenhandelsabsicht i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2

    Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen (BFH-Urteile in BFHE 224, 242, BStBl. II 2009, 671; vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453; BFH-Beschluss vom 12.10.2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG 2002 das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung (BFH-Urteile in BFHE 224, 242, BStBl. II 2009, 671, und in BFH/NV 2012, 453).

    Die Zuordnung zum Umlaufvermögen ist aber jedenfalls maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453).

    Eine spätere Änderung der Absicht kann zwar eine bilanzielle Umgliederung rechtfertigen, ist aber im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002, für deren Eintritt es allein auf die Absicht im Erwerbszeitpunkt ankommt, nicht von Belang (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453).

    Ebenso kommt es grundsätzlich nicht auf die tatsächlich eingetretene Haltedauer einzelner Wertpapiere an; einer retrospektiven Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im Wertpapierbereich keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den Erwerbszeitpunkt zu (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 453).

  • BFH, 06.03.2013 - I R 18/12

    Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen

    Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin die von ihr nach eigener Darstellung aus dem Verkauf ihres Grundbesitzes resultierenden liquiden Mittel nur für einen begrenzten Zeitraum --nämlich den vierjährigen Rücklagenzeitraum nach Maßgabe von § 6b EStG 2002-- in Kapitalanteile investiert und diese Anteile sämtlich im Umlaufvermögen erfasst (und damit möglicherweise zur Erzielung eines "kurzfristigen Eigenhandelserfolgs" i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 erworben) hat (s. dazu z.B. Senatsurteile vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, und vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.05.2022 - 1 K 1861/14

    Zu den Voraussetzungen des Erwerbs eigener Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen

    Es bedarf weder des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte iSd § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen iSd § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2021 I R 37/18, BFH/NV 2022, 536; BFH-Urteile vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613; vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, mit vielfältigen Nachweisen; vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Einen allgemeinen steuerrechtlichen Begriff der Kurzfristigkeit im Sinn einer starren Grenze gibt es nicht (BFH-Urteile vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, a.a.O.; vom 14. Januar 2009 I R 36/08, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. August 2015, 9 K 27/12 K,G,F, EFG 2016, 59; Gosch KStG/Gosch, 4. Aufl. 2020, KStG § 8b Rn. 590 f; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b Rn 708 f.; Geißer in Mössner/Seeger, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz. 593 ff).

    Ebenso kommt es grundsätzlich nicht auf die tatsächlich eingetretene Haltedauer einzelner Wertpapiere an; einer retrospektiven Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im Wertpapierbereich keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den Erwerbszeitpunkt zu (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, a.a.O.).

    Von der Rechtsprechung, freilich in anderen Sachverhaltskonstellationen, herausgearbeitete indiziell für eine Handelsabsicht iSd § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG sprechende objektive Merkmale wie etwa der Umfang einer ausschließlich den Wertpapierhandel betreffenden Geschäftstätigkeit eines Steuerpflichtigen oder auch die Beauftragung professioneller Wertpapierhändler zur sachkundigen Marktbeobachtung (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, a.a.O.) lassen sich für den Streitfall nicht feststellen.

  • BFH, 13.10.2021 - I R 37/18

    Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe

    Nach der Senatsrechtsprechung ist ihr die für ihre Rechnung ausgeübte (handelnde) Tätigkeit der beauftragten Depotbank uneingeschränkt zuzurechnen (s. allgemein Senatsurteil vom 12.10.2011 - I R 4/11, BFH/NV 2012, 453).

    Denn die dort entwickelten Merkmale zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung (§ 15 Abs. 2 EStG) sind nach der Senatsrechtsprechung bei der Anwendung des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG gerade nicht tatbestandseinengend heranzuziehen (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 453).

  • FG Düsseldorf, 20.09.2022 - 6 K 3431/16

    Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel

    Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S. von § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung für den das Vorhandensein einer "abstrakten" Marktsituation in Gestalt von Angebot und Nachfrage genügt (BFH, Urteil vom 14.01.2009 I R 36/08, BStBl II 2009, 671, Rn. 18; Beschluss vom 15.06.2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843, Rn. 17; Beschluss vom 12.10.2010, I B 82/10, BFH/NV 2011, 69, Rn. 15 und Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, Rn. 25).

    Gleichwohl wird die Zuordnung als maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb angesehen (BFH, Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, Rn. 27 m.w.N.).

    Einer retrospektiven Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im Wertpapierbereich keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den Erwerbszeitpunkt zu (BFH, Urteil vom 12.10.2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, Rn. 25; nach Jacob/Scheifele, IStR 2009, 304, indiziert die Veräußerung innerhalb eines Jahres die Absicht bzgl. der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges; Dieterlen/Dieterlen, GmbHR 2007, 741, lehnen eine Kurzfristigkeit jedenfalls ab einem Zeitraum von drei Jahren ab).

  • BFH, 16.10.2012 - I B 63/12

    Finanzunternehmerische Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG)

    Die Klägerin leitet ein Bedürfnis zur Rechtsfortbildung daraus ab, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11 (BFH/NV 2012, 453) ausgeführt hat, zum Tatbestandsmerkmal der finanzunternehmerischen Haupttätigkeit (§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) über den Abgrenzungsmaßstab bei einer sog. gemischten Tätigkeit noch nicht abschließend entschieden zu haben (s.a. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613).

    Dazu ist ihr --wie das FG zutreffend erkannt hat-- die für ihre Rechnung ausgeübte (handelnde) Tätigkeit der beauftragten Depotbank uneingeschränkt zuzurechnen (s. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 453, zu III.b.cc); darüber hinaus kann sich die Qualifizierung ihrer Tätigkeit nur auf den Zeitraum erstrecken, in dem sie auf der Grundlage eines geänderten Unternehmenszwecks und nach der Zuführung des Wertpapierbestands eine finanzunternehmerische Tätigkeit aufgenommen hat.

  • FG München, 17.04.2018 - 12 K 273/18

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Die für seine Rechnung ausgeübte (handelnde) Tätigkeit der beauftragten Depotbank ist ihm uneingeschränkt zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453).

    Der Behandlung als Umlaufvermögen - wie im Streitfall - kommt dabei bei einer EÜR zwar nur eingeschränkt indizielle Bedeutung zu, da diese regelmäßig mit einer gewissen Verzögerung angefertigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 2011 I R 17/11, BFH/NV 2012, 613 und vom 12. Oktober 2011 I R 4/11, BFH/NV 2012, 453).

  • BFH, 11.01.2016 - I B 41/15

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • FG Köln, 22.03.2012 - 10 K 2002/10

    Finanzunternehmen bei gemischter Tätigkeit

  • FG München, 30.09.2014 - 6 K 1766/11

    Eigenhandelsabsicht aufgrund von Wissenszurechnung

  • FG Hessen, 07.11.2018 - 4 K 1549/16

    § 8b Abs. 7 KStG

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