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   BFH, 15.03.2023 - I R 41/19   

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https://dejure.org/2023,12925
BFH, 15.03.2023 - I R 41/19 (https://dejure.org/2023,12925)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2023 - I R 41/19 (https://dejure.org/2023,12925)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2023 - I R 41/19 (https://dejure.org/2023,12925)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 10d Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4 S 5, FGO § 40 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 2, KStG VZ 2015, EStG VZ 2015
    VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 10d Abs 4 S 4 EStG 2009, § 10d Abs 4 S 5 EStG 2009, § 40 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO
    VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

  • IWW

    § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 2 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Anerkennung eines vom Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unabhängigen Versorgungsversprechens gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

  • rewis.io

    VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Anerkennung eines vom Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unabhängigen Versorgungsversprechens gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt - und die vGA

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung, Pension, Bezüge, Geschäftsführer

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1894
  • NZG 2023, 901
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 23.10.2013 - I R 60/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Rentenzahlung gegenüber dem

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit --ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs-- aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich steuerlich zu akzeptieren ist, die Zahlung der Altersrente allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen (Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409; vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).

    Darüber hinaus soll jedenfalls die Beschäftigung aufgrund eines anderen Dienstverhältnisses oder in einer anderen Funktion als Berater möglich bleiben (Senatsurteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413) verträgt sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind.

    Zur Auseinandersetzung mit der in der Literatur geäußerten Kritik wird auf die Ausführungen im Urteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 verwiesen.

    Der Senat hat aber in den Urteilen in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 zu der Frage, ob und in welcher Höhe das Nebeneinander von Versorgung und Gehalt bei der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft eine vGA zur Folge haben könnte, allein auf die Sicht der zahlenden Kapitalgesellschaft abgestellt.

  • BFH, 05.03.2008 - I R 12/07

    Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit --ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs-- aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich steuerlich zu akzeptieren ist, die Zahlung der Altersrente allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen (Senatsurteile vom 05.03.2008 - I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409; vom 23.10.2013 - I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413) verträgt sich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln des gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Kapitalgesellschaft maßgeblich sind.

    Der Senat hat aber in den Urteilen in BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409 und in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413 zu der Frage, ob und in welcher Höhe das Nebeneinander von Versorgung und Gehalt bei der Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft eine vGA zur Folge haben könnte, allein auf die Sicht der zahlenden Kapitalgesellschaft abgestellt.

  • FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 1583/19

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019 - 10 K 1583/19 K aufgehoben, soweit es den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 betrifft.

    Das Finanzgericht (FG) Münster gab der gegen "den Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom 02.05.2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019" gerichteten Klage mit Urteil vom 25.07.2019 - 10 K 1583/19 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1620) statt und änderte sowohl den Körperschaftsteuerbescheid 2015 als auch den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015.

  • BFH, 23.11.2022 - I R 36/19

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil bei einem

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23.11.2022 - I R 36/19, juris, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.2013 - I R 28/13

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    a) Der Ansatz einer vGA lässt sich nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum sog. doppelten Fremdvergleich (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 11.09.2013 - I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, m.w.N.) bereits daraus herleiten, dass ein Dritter nicht tätig geworden wäre, wenn er hierfür --wie vom FG formuliert-- nur eine "Anerkennungsvergütung" erhalten hätte.
  • BFH, 19.05.1998 - I R 36/97

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Tätigkeit nach Erreichen des

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) darauf hingewiesen, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; Senatsbeschluss vom 01.02.2010 - I B 118/09, BFH/NV 2010, 1127).
  • BFH, 11.11.2015 - I R 26/15

    Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    b) Auch die geschäftsvorfallbezogene Betrachtung des Senats (vgl. Urteil vom 11.11.2015 - I R 26/15, BFHE 252, 359, BStBl II 2016, 489) führt zu keinem anderen Ergebnis, da es im Streitfall nicht um die Verneinung einer Vermögensminderung (Versorgungszahlungen) aufgrund der Saldierung mit Vorteilen aus einem anderen Geschäftsvorfall (geringeres Geschäftsführergehalt), sondern um den hypothetischen Fremdvergleich beim Zusammentreffen von Versorgung und Gehalt geht.
  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) darauf hingewiesen, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; Senatsbeschluss vom 01.02.2010 - I B 118/09, BFH/NV 2010, 1127).
  • BFH, 01.02.2010 - I B 118/09

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung - Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 17.05.1995 - I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) darauf hingewiesen, dass der doppelte Fremdvergleich dem Gesellschafter nicht die Möglichkeit nehme, gegenüber der Kapitalgesellschaft Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen unter Marktwert zu erbringen (vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.1998 - I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; Senatsbeschluss vom 01.02.2010 - I B 118/09, BFH/NV 2010, 1127).
  • BFH, 04.05.2022 - I R 25/19

    Entschädigungszahlung als vGA

    Auszug aus BFH, 15.03.2023 - I R 41/19
    Die Klage gegen einen solchen Bescheid kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn dieser Bescheid für den Kläger nachteilig wirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen für andere Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 04.05.2022 - I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313, m.w.N.).
  • BFH, 10.06.2021 - IV R 2/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher

  • BFH, 10.12.2019 - I R 58/17

    Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise

  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

  • BFH, 17.01.2018 - I R 74/15

    Cash-Pool - unbestimmte Zinsabrede - vGA

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 6 K 6042/20

    Mietminderung der Kaltmiete der Genossenschaftsmitglieder einer

    Die Gewerbesteuermessbescheide sind - wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt - faktisch Grundlagenbescheide für den Feststellungsbescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den Schluss des jeweiligen Erhebungszeitraums (BFH, Urteil vom 15. März 2023 - I R 41/19, DStR 2023, 1307 mit weiteren Nachweisen).
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