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   BFH, 07.07.2015 - I R 42/13   

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https://dejure.org/2015,32710
BFH, 07.07.2015 - I R 42/13 (https://dejure.org/2015,32710)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2015 - I R 42/13 (https://dejure.org/2015,32710)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - I R 42/13 (https://dejure.org/2015,32710)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    DBA IDN Art 15 Abs 1, DBA IDN Art 19 Abs 1, DBA IDN Art 19 Abs 3
    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • Bundesfinanzhof

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 15 Abs 1 DBA IDN, Art 19 Abs 1 DBA IDN, Art 19 Abs 3 DBA IDN
    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien, § ... 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indonesien, Art. 15 Abs. 1 DBA-Indonesien, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Indonesien, Art. 19 Abs. 1 DBA-Indonesien, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 DBA-Indonesien, § 1 Abs. 1 EStG, Art. 4 Abs. 1 DBA-Indonesien, Art. 4 Abs. 2 DBA-Indonesien, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen i.R.e. Entwicklungshilfeprogramms

  • Betriebs-Berater

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • rewis.io

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entwicklungshelfer - und die deutsche Einkommensteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuordnung des Besteuerungsrechts nach der so genannten Entwicklungshelferklausel

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel

  • pwc.de (Kurzinformation)

    DBA-Indonesien: Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 510
  • BB 2015, 2837
  • DB 2015, 2679
  • BStBl II 2016, 14
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Thüringen, 25.04.2013 - 2 K 756/10

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einer entsandten Fachkraft nach

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - I R 42/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. April 2013  2 K 756/10 aufgehoben.

    Im Urteil vom 25. April 2013  2 K 756/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1137, stellte das FG auch den übrigen Teil der Vergütung in Höhe von 44.183 EUR unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung frei.

  • FG Düsseldorf, 31.01.2012 - 13 K 1178/10

    Unterziehung von in Kasachstan erzielten Einkünften der deutschen

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - I R 42/13
    Folglich bedarf es zur Annahme eines deutschen Entwicklungshilfeprogramms i.S. des Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien jedenfalls keiner deutschen "Trägerschaft" in dem Sinne, dass Deutschland das Entwicklungshilfeprogramm praktisch allein initiieren, ausgestalten und verantworten müsste (im Ergebnis ebenso Bublitz, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 140, 143; vgl. auch Gosch, Internationale Wirtschafts-Briefe --IWB-- 2013, 179, sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012  13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167; anders Dürrschmidt in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 19 Rz 41; Scherer in F. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, 122. Aufl. 2013, Bolivien Art. 19 Rz 6; Danz, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2014, 16, 21).
  • BFH, 30.07.2014 - I R 58/12

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie

    Auszug aus BFH, 07.07.2015 - I R 42/13
    Da das finanzgerichtliche Urteil aber nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht weg und bilden die Grundlage für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199).
  • FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 24/18

    § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG, DBA Tunesien Art. 19 Abs. 3

    Mit Urteil vom 07.07.2015 I R 42/13 habe der BFH in einem Fall zum DBA Indonesien entschieden, dass dem Ausschließlichkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien auch dann Genüge getan sei, wenn nur ein Teil der Vergütung aus öffentlichen Mitteln stamme.

    Die Berechnung des Beklagten verstoße erkennbar gegen das Urteil des BFH vom 07.07.2015 I R 42/13 BStBl. II 2016, 14.

    Die Urteilsgründe des Urteils I R 42/13 sprächen jedoch deutlich gegen eine "horizontale Segmentierung".

    Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin habe der BFH mit Urteil vom 07.07.2015 I R 42/13 in einem Fall zum DBA Indonesien entschieden, dass dem Ausschließlichkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien auch dann Genüge getan sei, wenn nur ein Teil der Vergütung aus öffentlichen Mitteln stamme.

    Für die Annahme eines deutschen Entwicklungshilfeprogramms ist es unschädlich, wenn zu dessen Durchführung die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) als Durchführungsorganisation eingeschaltet ist (BFH-Urteil vom 07.07.2015 I R 42/13 BStBl. II 2016, 14.

    Der BFH hat im Urteil vom 07.07.2015 I R 42/13 die Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen, wie sich das Besteuerungsrecht bei sog. Mischfinanzierungen, somit teilweiser Finanzierung aus deutschen öffentlichen Mitteln, teilweiser anderweitiger Finanzierung, darstellt ("horizontale Aufteilung").

    Im Übrigen wäre im Abkommenstext nicht der Begriff "ausschließlich", sondern etwa "insoweit" oder "soweit" zu erwarten gewesen (vgl. auch Thüringer Finanzgericht Urteil vom 25.04.2013, 2 K 756/10, EFG 2013, 1137; wobei diesem Urteil im Ergebnis jedoch nicht zu folgen ist, BFH-Urteil vom 07.07.2015 I R 42/13).

    Auch das steuerrechtliche Schrifttum (vgl. Nachweise im BFH-Urteil vom 07.07.2050 I R 42/13, dort juris - Ausdruck Tz. 22) spricht sich bei Mischfinanzierungen gegen ein Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des deutschen Anteils aus.

    Abgesehen von den im vorbezeichneten BFH-Urteil genannten DBA-Kommentierungen sprechen sich auch Bublitz (IStR 2007, 77 und IStR 2014, 140), Danz (ISR 2014, 16), Lieber (Urteilsanmerkung BFH I R 42/13, jurisPR-SteuerR 2/2016 Anm. 2) und Burmeister in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Ghana Art. 19 Tz 7) angesichts des eindeutigen Wortlauts gegen ein Besteuerungsrecht Deutschlands in diesen Fällen aus.

  • BFH, 28.03.2018 - I R 42/16

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates

    aa) Die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen sind als Vergütungen für unselbständige Arbeit i.S. der Regelung anzusehen (s. hierzu allgemein Senatsurteil vom 7. Juli 2015 I R 42/13, BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14, zu Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indonesien).

    Das Tatbestandsmerkmal der "Ausschließlichkeit" hat der Senat in seinem zu einer vergleichbaren Regelungslage ergangenen Urteil in BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14 unter Hinweis auf den Regelungszweck (Erweiterung der Kassenstaatsklausel) dahin ausgedeutet, dass es sich auch auf Vergütungsteile beziehen kann und es in diesem Sinne nicht schädlich ist, wenn sich die (vertikal) abspaltbaren Vergütungsteile auf ein konkretes Entwicklungshilfeprojekt beziehen und die Mittel dafür ausschließlich aus dem finanzierenden Vertragsstaat herrühren.

    Allerdings lässt sich hieraus --anders als das FA meint-- nicht ableiten, dass auch im Falle der "Mischfinanzierung" eines einheitlichen Projekts das Kassenstaatsprinzip auf der Grundlage einer "horizontalen" Teilung erhalten bleibt, da hierdurch das dem Wortlaut eindeutig zu entnehmende "Ausschließlichkeitsgebot" außer Kraft gesetzt würde (s.a. insoweit Senatsurteil in BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14, Rz 22 des juris-Nachweises).

  • FG Hessen, 25.04.2018 - 9 K 1757/16
    In den Entscheidungen des BFH vom 07.07.2015 (I R 42/13, BStBl II 2016, 14) und des FG Düsseldorf vom 31.01.2012 (13 K 1178/10 E, EFG 2012, 1167) hätten unstreitig Sachverhalte vorgelegen, in denen eine Entsendung im Rahmen eines sozialversicherungs- und zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur GIZ vorgelegen hätten.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 07.07.2015 (a.a.O.) als Mindestanforderung für das Vorliegen eines Entwicklungshilfeprogramms genannt, dass der Arbeitsvorschlag einer Durchführungsorganisation vom BMZ auf Förderungswürdigkeit geprüft und genehmigt worden sein müsse.

    Aus dem Urteil des BFH vom 07.07.2015 (a.a.O.) lasse sich nicht schließen, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines "Programms" die Prüfung von dessen Förderungswürdigkeit und eine sich daran anschließende Genehmigung als Mindestanforderungen für eine Anwendung der Entwicklungshilfeklausel anzusehen sei.

    Der BFH hat im Urteil vom 07.07.2015 (a.a.O.) zu Art. 19 Abs. 3 DBA Indonesien, der Art. 18 Abs. 4 DBA Tadschikistan - bis auf die unwesentliche Abweichung in der Formulierung, dass von "Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms" anstelle von "Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit" die Rede ist - entspricht, entschieden, dass sich das Ausschließlichkeitsmerkmal der Mittelbereitstellung durch den jeweiligen Vertragsstaat im Ausgangspunkt immer nur auf Vergütungsanteile bezieht, nicht aber auf die gezahlten Vergütungen insgesamt.

    Im Übrigen - so ausdrücklich auch der BFH im Urteil vom 07.07.2015 (a.a.O.) - würde die Klausel vollends leerlaufen.

    Auch das steuerrechtliche Schrifttum (vgl. Nachweise im BFH-Urteil vom 07.07.2050 I R 42/13: juris - Ausdruck Tz. 22) spricht sich bei Mischfinanzierungen gegen ein Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des deutschen Anteils aus.

    Abgesehen von den im vorbezeichneten BFH-Urteil genannten DBA-Kommentierungen sprechen sich auch Bublitz (IStR 2007, 77 und IStR 2014, 140), Danz (ISR 2014, 16), Lieber (Urteilsanmerkung BFH I R 42/13, jurisPR-SteuerR 2/2016 Anm. 2) und Burmeister in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Ghana Art. 19 Tz 7) angesichts des eindeutigen Wortlauts gegen ein Besteuerungsrecht Deutschlands in diesen Fällen aus.

  • BFH, 08.09.2021 - I R 17/18

    Zur Besteuerung von Zuschüssen der GIZ/CIM für eine Tätigkeit als Integrierte

    aa) Nach Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan gilt Abs. 1 der Vorschrift entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind (sog. erweiterte Kassenstaatsklausel bzw. Entwicklungshelferklausel; vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - I R 42/13, BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14).

    cc) Im Streitfall kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die sog. "Mischfinanzierung" eines einheitlichen Projekts, bei der lediglich eine "horizontale" Abspaltung der inländischen Vergütungsanteile möglich ist, nicht mit der Voraussetzung der Ausschließlichkeit i.S. des Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan vereinbar ist (vgl. hierzu allgemein Senatsurteile in BFHE 261, 393, BStBl II 2019, 671, Rz 25, und in BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14, Rz 22, m.w.N.; zur sog. projektbezogenen Betrachtungsweise vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1082, Rz 19).

  • FG München, 22.09.2020 - 12 K 3257/18

    Besteuerung von "guaranteed payments" einer US-amerikanischen Kanzlei

    So vertrete er bei der erweiterten Kassenstaatenklausel eine projektbezogene Sichtweise und spalte Gesamtvergütungen in einzelne Vergütungsteile auf (so im BFH-Urteil vom 7. Juli 2015 I R 42/13, BFHE 250, 510, BStBl II 2016, 14 zu Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien).
  • FG Köln, 22.02.2022 - 8 K 2787/20

    Steuerfreiheit von Arbeitslohn als Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der

    Diese Besteuerungszuweisung erfolgt erklärtermaßen "vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19" und weist damit den Weg für ein einheitliches Begriffsverständnis (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2015 - I R 42/13 -, BStBl. II 2016, 14 zum DBA Indonesien).

    Insbesondere enthält das DBA Ägypten keine das Kassenstaatsprinzip zugunsten der Bundesrepublik Deutschland erweiternde sogenannte Entwicklungshelferklausel (vgl. zur Bedeutung einer Entwicklungshelferklausel zur Erweiterung des Kassenstaatsprinzips etwa BFH, Urteil vom 7. Juli 2015 - I R 42/13 -, BStBl. II 2016, 14; BFH, Urteil vom 28. März 2018 - I R 42/16 -, BStBl. II 2019, 671; FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2012 - 13 K 1178/10 E -, EFG 2012, 1167; Hessisches FG, Urteil vom 25. April 2018 - 9 K 24/18 -, EFG 2018, 1200; Hessisches FG, Urteil vom 25. April 2018 - 9 K 1757/16 -, EFG 2018, 1717; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2013 - IV C 3 - S 2300/08/10007:004 - Bayerisches Landesamt für Steuern vom 25. Februar 2015 - S 2300.1.1 - 6/29 St32 -).

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