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   BFH, 02.07.2014 - I R 46/12   

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https://dejure.org/2014,27425
BFH, 02.07.2014 - I R 46/12 (https://dejure.org/2014,27425)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2014 - I R 46/12 (https://dejure.org/2014,27425)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - I R 46/12 (https://dejure.org/2014,27425)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • openjur.de

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • Bundesfinanzhof

    AO § 367 Abs 2a, EStG § ... 6 Abs 1 Nr 3a Buchst d, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e, GewStG § 7 S 1, KStG § 8 Abs 1 S 1, HGB § 242 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, HGB § 249 Abs 2 S 2, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, HGB § 249 Abs 3 S 2, EStR R 31c Abs 13, EStR R 5.7 Abs 13
    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • Bundesfinanzhof

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 367 Abs 2a AO, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst d EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002, § 8 Abs 1 S 1 KStG 2002
    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • Betriebs-Berater

    Stichtagsbezogene Bewertung von Ansammlungsrückstellungen bei Verlängerung des Nutzungszeitraums

  • rewis.io

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Fortsetzung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus hinsichtlich sog. Ansammlungsrückstellungen

  • datenbank.nwb.de

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansammlungsrückstellung: Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teil-Einspruchsentscheidung - und der Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansammlungsrückstellung - und die stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Fortsetzung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus hinsichtlich sog. Ansammlungsrückstellungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Stichtagsprinzips bei Ansammlungsrückstellungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Stichtagsprinzips bei Ansammlungsrückstellungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Maßgeblicher Zeitraum für Ansammlungsrückstellung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ansammlungsrückstellung ist stichtagsbezogen anzupassen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Steuerliche Bilanzierung von Ansammlungsrückstellungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rückstellungen
    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
    Die Rückstellungen im Einzelnen
    Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 339
  • BB 2014, 2544
  • DB 2014, 2381
  • BStBl II 2014, 979
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Das FA hat hierbei darauf hingewiesen, dass es über die Abzinsung der Ansammlungsrückstellung nicht entscheide, da zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), Az. IV R 32/07, anhängig sei.

    Während des anschließenden Klageverfahrens (Az. 6 K 108/10) hat das FA den Einspruch im Anschluss an das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 32/07 (BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] ) mit End-Einspruchsentscheidung vom 29. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA hat hierbei darauf hingewiesen, dass es über die Abzinsung der Ansammlungsrückstellung nicht entscheide, da zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), Az. IV R 32/07, anhängig sei.5Während des anschließenden Klageverfahrens (Az. 6 K 108/10) hat das FA den Einspruch im Anschluss an das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 32/07 (BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07]) mit End-Einspruchsentscheidung vom 29. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

    Letzteres gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass --ausgehend von der Anerkennung des Rückstellungsausweises dem Grunde nach (s. hierzu nachfolgend unter II.2.)-- der Rückstellung die Wertverhältnisses (Preisverhältnisse) des Bilanzstichtags zugrunde zu legen sind (vgl. auch zur Rechtsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 233, 524, [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] ) und für den "Abzinsungsertrag" (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 2002 ) einer solchen "Alt-Rückstellung" nunmehr nach den Änderungsbescheiden vom 31. Juli 2012 eine gewinnmindernde Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 8 und 10 i.V.m. Satz 7 EStG 2002 angesetzt wird (dazu BFH-Urteil in BFHE 233, 524, [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] ; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Mai 2005, BStBl I 2005, 699 Rz 35 ff.).

    Der Einwand verkennt jedoch, dass die Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2002 das Vorsichtsprinzip spezialgesetzlich durchbrechen und nach der Rechtsprechung des BFH in dem Gesetzesziel, die Bildung stiller Reserven zum Zwecke einer Angleichung der für alle Steuerpflichtigen geltenden Besteuerungsmaßstäbe zu beschränken, ein sachlich rechtfertigender Grund für die generelle Abzinsung von Rückstellungen zu sehen ist (BFH-Urteil in BFHE 233, 524, [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] ).

    Letzteres gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass --ausgehend von der Anerkennung des Rückstellungsausweises dem Grunde nach (s. hierzu nachfolgend unter II.2.)-- der Rückstellung die Wertverhältnisses (Preisverhältnisse) des Bilanzstichtags zugrunde zu legen sind (vgl. auch zur Rechtsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 233, 524, [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07]) und für den "Abzinsungsertrag" (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 2002) einer solchen "Alt-Rückstellung" nunmehr nach den Änderungsbescheiden vom 31. Juli 2012 eine gewinnmindernde Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 8 und 10 i.V.m. Satz 7 EStG 2002 angesetzt wird (dazu BFH-Urteil in BFHE 233, 524, [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07]; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Mai 2005, BStBl I 2005, 699 Rz 35 ff.).15II.

    Der Einwand verkennt jedoch, dass die Bewertungsregeln des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2002 das Vorsichtsprinzip spezialgesetzlich durchbrechen und nach der Rechtsprechung des BFH in dem Gesetzesziel, die Bildung stiller Reserven zum Zwecke einer Angleichung der für alle Steuerpflichtigen geltenden Besteuerungsmaßstäbe zu beschränken, ein sachlich rechtfertigender Grund für die generelle Abzinsung von Rückstellungen zu sehen ist (BFH-Urteil in BFHE 233, 524, [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07]).

  • BFH, 11.10.2012 - I R 66/11

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen -

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Hiervon unberührt blieb indes, dass diese ratierliche Rückstellungsbildung auf der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. fußte, nach der Rückstellungen mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag, d.h. mit ihrem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag zu bewerten sind ( Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 110/04 , BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, [BFH 30.11.2005 - I R 110/04] m.w.N.; siehe nunmehr auch § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. sowie hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2012 I R 66/11 , BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] jeweils m.w.N.).

    Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) hat der Gesetzgeber für Zwecke des steuerbilanziellen Ausweises in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1997  n.F./2002 spezialgesetzlich verfügt, dass Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten ( § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG 2002 ; dazu Senatsurteil in BFHE 239, 315, [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] BStBl II 2013, 676 [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] ) und Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind ( § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG 2002 ).

    Beide Regeln verdrängen zwar einen höheren handelsrechtlichen Wertansatz mit der Folge, dass ein für das Handelsrecht vertretener Sofortausweis der zukünftigen Abbruchverpflichtung steuerrechtlich nicht nachvollzogen werden könnte ( § 5 Abs. 6 EStG 2002 ; Senatsurteil in BFHE 239, 315, [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] BStBl II 2013, 676 [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] ); andererseits lassen die vorgenannten Bestimmungen, soweit sie keine ausdrückliche Anordnung treffen, die Bewertung der Rückstellung nach den GoB unberührt (Werndl in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Da 2).

    Während im handelsrechtlichen Schrifttum hierzu teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es zulässig sei, die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des sie auslösenden Ereignisses in voller Höhe auszuweisen (Schubert in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 253 Rz 164, m.w.N.; nicht eindeutig Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 34, 1DW Fachnachrichten 2013, 53, 55, Rz 18), hat der BFH bereits bezüglich der Rechtslage bis einschließlich 1998 entschieden, dass der Rückstellungsaufwand --ausgehend von den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags (Stichtagsprinzip)-- den Wirtschaftsjahren bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit zuzuordnen ist und damit auch den Gewinn der Folgeperioden (anteilig) belastet (Senatsurteil vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480 [BFH 19.02.1975 - I R 28/73]; BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 [BFH 28.03.2000 - VIII R 13/99]).17Hiervon unberührt blieb indes, dass diese ratierliche Rückstellungsbildung auf der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. fußte, nach der Rückstellungen mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag, d.h. mit ihrem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag zu bewerten sind (Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, [BFH 30.11.2005 - I R 110/04] m.w.N.; siehe nunmehr auch § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. sowie hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2012 I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] jeweils m.w.N.).

    Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) hat der Gesetzgeber für Zwecke des steuerbilanziellen Ausweises in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1997 n.F./2002 spezialgesetzlich verfügt, dass Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG 2002; dazu Senatsurteil in BFHE 239, 315, [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] BStBl II 2013, 676 [BFH 11.10.2012 - I R 66/11]) und Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG 2002).

    Beide Regeln verdrängen zwar einen höheren handelsrechtlichen Wertansatz mit der Folge, dass ein für das Handelsrecht vertretener Sofortausweis der zukünftigen Abbruchverpflichtung steuerrechtlich nicht nachvollzogen werden könnte (§ 5 Abs. 6 EStG 2002; Senatsurteil in BFHE 239, 315, [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] BStBl II 2013, 676 [BFH 11.10.2012 - I R 66/11]); andererseits lassen die vorgenannten Bestimmungen, soweit sie keine ausdrückliche Anordnung treffen, die Bewertung der Rückstellung nach den GoB unberührt (Werndl in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Da 2).

  • FG Niedersachsen, 10.05.2012 - 6 K 108/10

    Neuberechnung des Ansammlungszeitraums für einen neuen Mietvertrag oder

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Während des anschließenden Klageverfahrens (Az. 6 K 108/10) hat das FA den Einspruch im Anschluss an das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 32/07 (BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07] ) mit End-Einspruchsentscheidung vom 29. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

    Die daraufhin erhobene (weitere) Klage (Az. 6 K 5/12) --über die gemeinsam mit der Klage 6 K 108/10 verhandelt worden ist-- hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das FA zugesagt hatte, mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitige Abzinsung der Rückstellung gemäß § 52 Abs. 16 (Satz 11 i.V.m. Satz 12 und 14) EStG 2002 zum Ende des Streitjahres eine Rücklage in Höhe von 18.383 EUR anzuerkennen.

    Unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des FG zu dem im Streitjahr errichteten Anbau sowie dazu, dass das Angebot des Abbruchunternehmens auf den Preisverhältnissen des Jahres 2009 beruht, hat die Klägerin im Klageverfahren 6 K 108/10 beantragt, die Rückstellung vor Abzinsung in Höhe von 122.530 EUR anzuerkennen und auf 59.550 EUR abzuzinsen.

    Dem hat die Vorinstanz entsprochen, da ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück, für das bereits eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde, nicht zu einer Neuberechnung des Ansammlungszeitraums führe ( Niedersächsisches FG, Urteil vom 10. Mai 2012 6 K 108/10 , Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1628).

    Das FA hat hierbei darauf hingewiesen, dass es über die Abzinsung der Ansammlungsrückstellung nicht entscheide, da zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), Az. IV R 32/07, anhängig sei.5Während des anschließenden Klageverfahrens (Az. 6 K 108/10) hat das FA den Einspruch im Anschluss an das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 32/07 (BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98 [BFH 05.05.2011 - IV R 32/07]) mit End-Einspruchsentscheidung vom 29. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

    Die daraufhin erhobene (weitere) Klage (Az. 6 K 5/12) --über die gemeinsam mit der Klage 6 K 108/10 verhandelt worden ist-- hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, nachdem das FA zugesagt hatte, mit Rücksicht auf die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitige Abzinsung der Rückstellung gemäß § 52 Abs. 16 (Satz 11 i.V.m. Satz 12 und 14) EStG 2002 zum Ende des Streitjahres eine Rücklage in Höhe von 18.383 EUR anzuerkennen.6Unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des FG zu dem im Streitjahr errichteten Anbau sowie dazu, dass das Angebot des Abbruchunternehmens auf den Preisverhältnissen des Jahres 2009 beruht, hat die Klägerin im Klageverfahren 6 K 108/10 beantragt, die Rückstellung vor Abzinsung in Höhe von 122.530 EUR anzuerkennen und auf 59.550 EUR abzuzinsen.7Dem hat die Vorinstanz entsprochen, da ein neuer Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück, für das bereits eine Ansammlungsrückstellung gebildet wurde, nicht zu einer Neuberechnung des Ansammlungszeitraums führe (Niedersächsisches FG, Urteil vom 10. Mai 2012 6 K 108/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1628).8Entsprechend seiner Zusage hat das FA nach Ergehen des vorinstanzlichen Urteils mit Bescheiden vom 31. Juli 2012 für das Streitjahr die Festsetzung der Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags (erneut) geändert.

  • BFH, 12.04.1989 - I R 41/85

    Erfolgneutrale Ausbuchung einer Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung aus

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Dieser Bilanzierungsgrundsatz gilt nicht nur für den Rückstellungsausweis dem Grunde nach mit der Folge, dass die bisherige Passivierung aufzulösen ist, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag die Gründe für ihre Bildung (und demgemäß auch für ihre Beibehaltung) entfallen sind ( Senatsurteil vom 12. April 1989 I R 41/85 , BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] ).

    Vielmehr ist (u.a.) mit Rücksicht auf die Höhe der Rückstellung der Bilanzausweis jährlich an die Verhältnisse des Bilanzstichtags anzupassen und ggf. der bisherige Ansatz zu korrigieren ( BFH-Urteile vom 12. Dezember 2013 X R 25/11 , BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517 [BFH 12.12.2013 - X R 25/11] ; vom 7. Oktober 1982  IV R 39/80 , BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104 [BFH 07.10.1982 - IV R 39/80] ; Senatsurteil in BFHE 156, 481, [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] ).

    Dieser Bilanzierungsgrundsatz gilt nicht nur für den Rückstellungsausweis dem Grunde nach mit der Folge, dass die bisherige Passivierung aufzulösen ist, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag die Gründe für ihre Bildung (und demgemäß auch für ihre Beibehaltung) entfallen sind (Senatsurteil vom 12. April 1989 I R 41/85, BFHE 156, 481, BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85]).

    Vielmehr ist (u.a.) mit Rücksicht auf die Höhe der Rückstellung der Bilanzausweis jährlich an die Verhältnisse des Bilanzstichtags anzupassen und ggf. der bisherige Ansatz zu korrigieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517 [BFH 12.12.2013 - X R 25/11]; vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104 [BFH 07.10.1982 - IV R 39/80]; Senatsurteil in BFHE 156, 481, [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85]).20b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass für die Frage, ob der laufende Betrieb (und damit auch zukünftige Wirtschaftsjahre) für die Entstehung einer Beseitigungsverpflichtung (hier: Abbruch von baulichen Anlagen) i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d (Satz 1) EStG 2002 im wirtschaftlichen Sinne ursächlich ist, nicht auf bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre und den diesen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, sondern auf die Verhältnisse des Bilanzstichtags abzustellen ist.

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 13/99

    Abbruchverpflichtung des Grundstückspächters

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Während im handelsrechtlichen Schrifttum hierzu teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es zulässig sei, die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des sie auslösenden Ereignisses in voller Höhe auszuweisen (Schubert in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 253 Rz 164, m.w.N.; nicht eindeutig Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 34, 1DW Fachnachrichten 2013, 53, 55, Rz 18), hat der BFH bereits bezüglich der Rechtslage bis einschließlich 1998 entschieden, dass der Rückstellungsaufwand --ausgehend von den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags (Stichtagsprinzip)-- den Wirtschaftsjahren bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit zuzuordnen ist und damit auch den Gewinn der Folgeperioden (anteilig) belastet ( Senatsurteil vom 19. Februar 1975 I R 28/73 , BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480 [BFH 19.02.1975 - I R 28/73] ; BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 13/99 , BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 [BFH 28.03.2000 - VIII R 13/99] ).

    Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als der durch eine vertragliche Beseitigungspflicht anfallende Aufwand auch dann zurückzustellen ist, wenn --wie im Streitfall aufgrund der eingeräumten Mietverlängerungsoptionen (§ 3 Abs. 2 des Mietvertrags)-- ungewiss ist, wann das Nutzungsverhältnis endet (BFH-Urteil in BFHE 191, 517, [BFH 28.03.2000 - VIII R 13/99] BStBl II 2000, 612 [BFH 28.03.2000 - VIII R 13/99] ).

    Während im handelsrechtlichen Schrifttum hierzu teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es zulässig sei, die Verbindlichkeit im Zeitpunkt des sie auslösenden Ereignisses in voller Höhe auszuweisen (Schubert in Beck Bil-Komm., 9. Aufl., § 253 Rz 164, m.w.N.; nicht eindeutig Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 34, 1DW Fachnachrichten 2013, 53, 55, Rz 18), hat der BFH bereits bezüglich der Rechtslage bis einschließlich 1998 entschieden, dass der Rückstellungsaufwand --ausgehend von den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags (Stichtagsprinzip)-- den Wirtschaftsjahren bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit zuzuordnen ist und damit auch den Gewinn der Folgeperioden (anteilig) belastet (Senatsurteil vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480 [BFH 19.02.1975 - I R 28/73]; BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612 [BFH 28.03.2000 - VIII R 13/99]).17Hiervon unberührt blieb indes, dass diese ratierliche Rückstellungsbildung auf der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. fußte, nach der Rückstellungen mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag, d.h. mit ihrem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag zu bewerten sind (Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251, [BFH 30.11.2005 - I R 110/04] m.w.N.; siehe nunmehr auch § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F. sowie hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2012 I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, [BFH 11.10.2012 - I R 66/11] jeweils m.w.N.).

    Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als der durch eine vertragliche Beseitigungspflicht anfallende Aufwand auch dann zurückzustellen ist, wenn --wie im Streitfall aufgrund der eingeräumten Mietverlängerungsoptionen (§ 3 Abs. 2 des Mietvertrags)-- ungewiss ist, wann das Nutzungsverhältnis endet (BFH-Urteil in BFHE 191, 517, [BFH 28.03.2000 - VIII R 13/99] BStBl II 2000, 612 [BFH 28.03.2000 - VIII R 13/99]).

  • FG Hessen, 21.09.2011 - 9 K 1033/06

    Rückstellung für Verpflichtung zur künftigen Beseitigung von Betriebsanlagen auf

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Eine Durchbrechung dieser Regelungszusammenhänge und damit eine Abkehr vom Stichtagsprinzip hätte --woran es vorliegend nicht nur mit Rücksicht auf die Abzinsung einer solchen Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 2002 (insoweit zutreffend das Urteil der Vorinstanz), sondern auch im Hinblick auf die Bestimmung des Ansammlungszeitraums nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d (Satz 1) EStG 2002 erkennbar fehlt-- einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft (gl.A. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 477; Oser, Betriebs-Berater --BB-- 2013, 114; Hessisches FG, Urteil vom 21. September 2011 9 K 1033/06 , Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 193, s. zu Sonderregelungen auch R 31c Abs. 13 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR 2003--; a.A. Joisten, Finanz-Rundschau --FR-- 2013, 455; Schubert in Beck Bil-Komm., a.a.O., § 253 Rz 165, m.w.N.; vermittelnd IDW Fachnachrichten 2013, 53, 56, Rz 20: neben der Auflösung kommt auch die Verteilung des ausstehenden Aufwands auf zukünftige Wirtschaftsjahre in Betracht).

    Eine Durchbrechung dieser Regelungszusammenhänge und damit eine Abkehr vom Stichtagsprinzip hätte --woran es vorliegend nicht nur mit Rücksicht auf die Abzinsung einer solchen Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 2002 (insoweit zutreffend das Urteil der Vorinstanz), sondern auch im Hinblick auf die Bestimmung des Ansammlungszeitraums nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d (Satz 1) EStG 2002 erkennbar fehlt-- einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft (gl.A. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 477; Oser, Betriebs-Berater --BB-- 2013, 114; Hessisches FG, Urteil vom 21. September 2011 9 K 1033/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 193, s. zu Sonderregelungen auch R 31c Abs. 13 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR 2003--; a.A. Joisten, Finanz-Rundschau --FR-- 2013, 455; Schubert in Beck Bil-Komm., a.a.O., § 253 Rz 165, m.w.N.; vermittelnd IDW Fachnachrichten 2013, 53, 56, Rz 20: neben der Auflösung kommt auch die Verteilung des ausstehenden Aufwands auf zukünftige Wirtschaftsjahre in Betracht).21c) Die hiergegen von der Klägerin sowie im Schrifttum erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.22aa) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB a.F. (heute: § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB), nach der Rückstellungen nur aufzulösen sind, soweit der Grund hierfür entfallen ist (vgl. auch R 31c Abs. 13 EStR 2003; heute: R 5.7 Abs. 13 EStR 2012), kann offenbleiben, ob die Vorschrift nur den Rückstellungsausweis dem Grunde nach regelt (so IDW Fachnachrichten 2013, 53, 55 f., Rz 8 und 20).

  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Vielmehr ist (u.a.) mit Rücksicht auf die Höhe der Rückstellung der Bilanzausweis jährlich an die Verhältnisse des Bilanzstichtags anzupassen und ggf. der bisherige Ansatz zu korrigieren ( BFH-Urteile vom 12. Dezember 2013 X R 25/11 , BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517 [BFH 12.12.2013 - X R 25/11] ; vom 7. Oktober 1982  IV R 39/80 , BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104 [BFH 07.10.1982 - IV R 39/80] ; Senatsurteil in BFHE 156, 481, [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] ).

    Vielmehr ist (u.a.) mit Rücksicht auf die Höhe der Rückstellung der Bilanzausweis jährlich an die Verhältnisse des Bilanzstichtags anzupassen und ggf. der bisherige Ansatz zu korrigieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517 [BFH 12.12.2013 - X R 25/11]; vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104 [BFH 07.10.1982 - IV R 39/80]; Senatsurteil in BFHE 156, 481, [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85]).20b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass für die Frage, ob der laufende Betrieb (und damit auch zukünftige Wirtschaftsjahre) für die Entstehung einer Beseitigungsverpflichtung (hier: Abbruch von baulichen Anlagen) i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d (Satz 1) EStG 2002 im wirtschaftlichen Sinne ursächlich ist, nicht auf bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre und den diesen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, sondern auf die Verhältnisse des Bilanzstichtags abzustellen ist.

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Die vorgenannten Grundsätze sind auch zu beachten, wenn der Änderungsbescheid an die Stelle des durch eine Teil-Einspruchsentscheidung gemäß § 367 Abs. 2a AO bestätigten oder geänderten Steuer- oder Steuermessbescheids tritt ( BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 22/12 , BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388 [BFH 05.02.2014 - X R 22/12] ).

    Die vorgenannten Grundsätze sind auch zu beachten, wenn der Änderungsbescheid an die Stelle des durch eine Teil-Einspruchsentscheidung gemäß § 367 Abs. 2a AO bestätigten oder geänderten Steuer- oder Steuermessbescheids tritt (BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388 [BFH 05.02.2014 - X R 22/12]).

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 39/80

    Zur Berechnung von Garantierückstellungen bei mehrjähriger Garantiefrist

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Vielmehr ist (u.a.) mit Rücksicht auf die Höhe der Rückstellung der Bilanzausweis jährlich an die Verhältnisse des Bilanzstichtags anzupassen und ggf. der bisherige Ansatz zu korrigieren ( BFH-Urteile vom 12. Dezember 2013 X R 25/11 , BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517 [BFH 12.12.2013 - X R 25/11] ; vom 7. Oktober 1982  IV R 39/80 , BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104 [BFH 07.10.1982 - IV R 39/80] ; Senatsurteil in BFHE 156, 481, [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] ).

    Vielmehr ist (u.a.) mit Rücksicht auf die Höhe der Rückstellung der Bilanzausweis jährlich an die Verhältnisse des Bilanzstichtags anzupassen und ggf. der bisherige Ansatz zu korrigieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517 [BFH 12.12.2013 - X R 25/11]; vom 7. Oktober 1982 IV R 39/80, BFHE 137, 25, BStBl II 1983, 104 [BFH 07.10.1982 - IV R 39/80]; Senatsurteil in BFHE 156, 481, [BFH 12.04.1989 - I R 41/85] BStBl II 1989, 612 [BFH 12.04.1989 - I R 41/85]).20b) Aus dem Vorstehenden ergibt sich unmittelbar, dass für die Frage, ob der laufende Betrieb (und damit auch zukünftige Wirtschaftsjahre) für die Entstehung einer Beseitigungsverpflichtung (hier: Abbruch von baulichen Anlagen) i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d (Satz 1) EStG 2002 im wirtschaftlichen Sinne ursächlich ist, nicht auf bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre und den diesen zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, sondern auf die Verhältnisse des Bilanzstichtags abzustellen ist.

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Auszug aus BFH, 02.07.2014 - I R 46/12
    Das vorinstanzliche Urteil, das zu einem in seinen Rechtswirkungen suspendierten Bescheid ergangen ist, muss deshalb --ohne weitere Sachprüfung-- schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 I R 117/08 , BFHE 232, 15).

    Das vorinstanzliche Urteil, das zu einem in seinen Rechtswirkungen suspendierten Bescheid ergangen ist, muss deshalb --ohne weitere Sachprüfung-- schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15).

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

  • BFH, 19.02.1975 - I R 28/73

    Keine Abzinsung bei der Bildung von Rückstellungen für Kosten der Rekultivierung

  • FG Hamburg, 07.09.2012 - 6 K 5/12

    Einkommensteuerrecht/Kindergeld: Sprachunterricht, der der Vorbereitung auf einen

  • BFH, 10.08.2016 - I R 25/15

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Hierauf ist für die Streitjahre 2000 und 2001 deshalb nicht einzugehen, weil --was das FA offensichtlich nicht beachtet hat-- die Rangrücktritte, so die bindenden Feststellungen des FG, erst 2002 vereinbart worden sind und deshalb nach dem Stichtagsprinzip des § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (s. hierzu Senatsurteil vom 2. Juli 2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979: Bilanzierung nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags), das zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört und damit --mangels einer anderslautenden Regelung in § 5 Abs. 2a EStG-- gemäß dem Maßgeblichkeitsgrundsatz auch ertragsteuerrechtlich zu beachten ist (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 des Gewerbesteuergesetzes), frühestens zum 31. Dezember 2002 den steuerbilanziellen Ausweis der hiervon betroffenen Darlehen beeinflussen konnten.
  • BFH, 08.11.2016 - I R 35/15

    Keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG - Abzinsung von

    Nach dieser Vorschrift, die als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags zu beachten ist (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688; Senatsurteile vom 6. Februar 2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; vom 2. Juli 2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979), ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach --deren Höhe zudem ungewiss sein kann-- sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
  • FG Münster, 16.11.2022 - 13 K 3467/19

    Einkommensteuer - Zur Bildung einer Rückstellung für Mitarbeiterboni

    Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB -, der als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung - GoB - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auch bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zu beachten ist (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.2.2013 I R 8/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 240, 252, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 686; vom 2.7.2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979; vom 8.11.2016 I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 19), sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

    Zudem muss der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (BFH-Urteile vom 29.11.2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557, Rz. 38; vom 2.7.2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979; vom 8.11.2016 I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz. 19).

  • FG Münster, 27.06.2019 - 8 K 2873/17

    Maßstab für Bewertung von Deponierückstellungen in Steuerbilanz

    Das Gericht kann insoweit offenlassen, ob die in der Einspruchsentscheidung angesetzten Werte überhöht sind, weil es nach dem Verböserungsverbot daran gehindert ist, den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Klägerin zu ändern, § 96 FGO (vgl. BFH, Urteil vom 02.07.2014 - I R 46/12 -, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979).

    Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG lassen, soweit sie keine ausdrückliche Anordnung treffen, die Bewertung der Rückstellung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unberührt (BFH, Urteil vom 02.07.2014 - I R 46/12 -, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979; vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2017 - IV R 34/14 -, BFH/NV 2017, 1426).

  • FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Deponiebetreiber

    Nach dieser Vorschrift, die als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung - GoB - gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags zu beachten ist (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688; BFH-Urteile vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; vom 2.7.2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979), ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
  • FG Thüringen, 17.06.2020 - 4 K 460/17

    Steuerrechtliche Behandlung der im Rahmen eines Leasing-Restwertmodells von einem

    Nach dieser Vorschrift, die als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zu beachten ist (Urteil des BFH vom 2. Juli 2014 I R 46/12, BStBl II 2014, 979), ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
  • BFH, 21.12.2016 - I B 57/16

    Reichweite und gerichtliche Überprüfung einer Teil-Einspruchsentscheidung

    Die von der Finanzbehörde ausgeklammerten Besteuerungsgrundlagen sind im Falle der Klage gegen eine Teil-Einspruchsentscheidung nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; insoweit bleibt der Einspruch anhängig (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979).
  • FG Münster, 31.10.2019 - 15 K 1814/16

    Verfahrensrecht - Zur Auslegung einer Einspruchsentscheidung als

    Die von der Finanzbehörde ausgeklammerten Besteuerungsgrundlagen sind im Falle der Klage gegen eine Teil-Einspruchsentscheidung - genauso wie bei der Annahme zweier Einspruchsverfahren - nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; insoweit bleibt der Einspruch beim Finanzamt anhängig (vgl. BFH-Urteil vom 2.7.2014 I R 46/12, BFHE 246, 339, BStBl II 2014, 979; BFH-Beschluss vom 21.12.2016 I B 57/16, BFH/NV 2017, 881, Rn. 8).
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