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   BFH, 09.11.2005 - I R 47/04   

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https://dejure.org/2005,2067
BFH, 09.11.2005 - I R 47/04 (https://dejure.org/2005,2067)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2005 - I R 47/04 (https://dejure.org/2005,2067)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2005 - I R 47/04 (https://dejure.org/2005,2067)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 1 Abs. 1; NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 1; NATOTrStatZAbk Art. 73

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 1 Abs. 1; NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 1; NATOTrStatZAbk Art. 73

  • Judicialis

    EStG § 1 Abs. 1; ; NATOTrStat Art. X Abs. 1 Satz 1; ; NATOTrStatZAbk Art. 73

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

  • rechtsportal.de

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

  • datenbank.nwb.de

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unbeschränkte Steuerpflicht einer technischen Fachkraft i. S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ? Aufenthalt im Inland ?nur in dieser Eigenschaft? ? Absicht der späteren Rückkehr in die USA ? Verfahrensrechtliche Behandlung der Anerkennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerpflicht von "Technischen Fachkräfte" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Wohnsitz außerhalb der Housing-Area der amerikanischen Streitkräfte; Unterschiedliche Behandlung von technischen Fachkräften einerseits und Mitgliedern der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    NATOTrStat Art 10, NATOTrStatZAbk Art 73
    Ehefrau; Einzelveranlagung; NATO-Truppenstatut; Unbeschränkte Steuerpflicht; USA; Wohnsitz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 211, 500
  • BB 2006, 427
  • DB 2006, 703
  • BStBl II 2006, 374
  • EFG 2004, 1257
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.03.1997 - I R 69/96

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - I R 47/04
    Nicht erforderlich ist, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Wohnung befindet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).
  • BFH, 24.01.1990 - I B 58/89

    Mangelnde Substantiierung der Einkommensteuerfreiheit eines US-Staatsangehörigen

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - I R 47/04
    Zudem wäre eine behördliche Bestätigung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht bindend (so für den Fall der Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte BFH-Beschluss vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488, m.w.N.; a.A. Ränsch/Scheunemann, Internationales Steuerrecht 2004, 871, 872).
  • BFH, 16.09.1970 - I R 2/69

    Staatsangehöriger der USA - Wohnsitz in BRD - Unterhalten eines Gewerbebetriebs -

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - I R 47/04
    Durch Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat soll verhindert werden, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte bzw. des zivilen Gefolges aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates im Aufnahmestaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden (ähnlich bereits zu Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder; BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869; vgl. auch Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1984, 89, 90).
  • FG Nürnberg, 15.03.2004 - I 275/02

    Wahlrecht der Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - I R 47/04
    Das Urteil des FG Nürnberg vom 15. März 2004 I 275/2002 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1257 veröffentlicht.
  • BFH, 16.10.1996 - I B 19/96

    Zur Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - I R 47/04
    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.1988 - I R 69/84

    DBA-Frankreich - Ehefrau - Streitkräfte - Ziviles Gefolge der französischen

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - I R 47/04
    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.1994 - I B 27/94

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt von Mitgliedern fremder NATO-Truppen

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - I R 47/04
    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 04.10.2016 - 5 K 1058/13

    NATO-Truppenstatut und unbeschränkte Steuerpflicht - Prüfungskompetenz des

    Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374).

    Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf Art. X NATOTrStat (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374).

    Deren Entscheidung über den Status einer "technischen Fachkraft" hätte aber auch keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374).Entscheidungen anderer Behörden sind für die Finanzbehörden grundsätzlich nur verbindlich, wenn dies im Gesetz selbst vorgesehen oder diesem zu entnehmen ist (BFH-Urteil vom 24.03.1987 X R 38/81, BStBl II 1987, 645, m.w.N.).

    Denn im Urteil vom 09.11.2005 (I R 47/04, BStBl II 2006, 374) stellt er fest, dass sich das Finanzgericht, an das er die Rechtssache zurückverweist, möglicherweise mit der Frage befassen müsse, "ob der Kläger überhaupt eine technische Fachkraft im Sinne des Zusatzabkommens gewesen ist".

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann insoweit auf die in der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Auslegung und Anwendung des Art. 73 NATOTrStatZAbk vom 19.05.1998 (BStBl I 1998, 881, unter 1.) enthaltene Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374).

    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374 m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374).

  • FG Baden-Württemberg, 03.06.2008 - 4 K 398/03

    Einkommensteuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.des Art. 73

    Der Kl hat neben den vorstehend bereits erwähnten Unterlagen ein von C erstelltes Rechtsgutachten betreffend die "Besteuerung von technischen Fachkräften nach Maßgabe der Art. X NTS und 73 ZA-NTS" (Bl. 63 ff. der FG-Akten), eine vom Bundesministerium der Finanzen im Revisionsverfahren I R 47/04 vor dem BFH abgegebene Stellungnahme (Bl. 60 ff. der FG-Akten) sowie die folgenden Urteile vorgelegt:.

    Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. das Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374, 376, unter II.2.d).

    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (vgl. BFH-Urteile vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O. und vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.).

    Nach diesen Bestimmungen kommt die Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS auch bei einer technischen Fachkraft i.S. des Art. 73 ZA-NTS nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass sich die betreffende Person nur in ihrer Eigenschaft als technische Fachkraft im Inland aufhält bzw. aufgehalten hat (Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O.).

    Zudem wäre eine behördliche Bestätigung für das finanzgerichtliche Verfahren ohnehin nicht bindend (so für den Fall der Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte der Beschluss des BFH vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488, m.w.N.; ebenso das Urteil des BFH vom 09. November 2005 I R 47/04, a.a.O., Seite 376 unter II.3.b; a.A. Ränsch/Scheunemann, Internationales Steuerrecht 2004, 871, 872).

  • BFH, 18.09.2012 - I B 10/12

    Unbeschränkte Steuerpflicht einer "technischen Fachkraft" nach NATO-Truppenstatut

    NV: Eine "technische Fachkraft" i.S. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist trotz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält; dies ist der Fall, wenn nach ihren gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückkehren wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

    Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Sinngemäß wird vorgetragen, dass die Grundsätze der Entscheidung I R 47/04 auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt worden seien.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2014 - 3 K 1765/12

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht einer sog. technischen Fachkraft i.S. des

    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein; zwingend ist dies allerdings nicht (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFH/NV 2006, 663 m.w.N.).

    Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NTS ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005, a.a.O.).

    Die Beweislast dafür, dass sich eine Person nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder als deren Angehörige in der Bundesrepublik aufhält, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005, a.a.O.; vom 22. Februar 2006, a.a.O.).

    Denn die Beweislast dafür, dass sich eine Person nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder als deren Angehörige in der Bundesrepublik aufhält, trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005, a.a.O., und vom 22. Februar 2006, a.a.O.).

  • FG Hessen, 09.12.2011 - 3 K 1929/07

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht einer technischen Fachkraft

    Danach ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann,,nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatut im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl II 2006, 374).

    Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 09.11.2005 I R 47/04, BStBl. II 2006, 374; BFH-Urteil vom 22.02.2006 I R 17/05, juris).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die seit dem Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374 davon ausgeht, ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges halte sich immer dann nur in dieser Eigenschaft im Inland auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung des Dienstes in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

    Denn maßgeblich sind nur die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das allenfalls als Indiz herangezogen werden kann (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 374, 376).

  • BFH, 22.02.2006 - I R 17/05

    Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 NATOTrStatZAbk

    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein; zwingend ist dies allerdings nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFH/NV 2006, 663, m.w.N.).

    Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663, unter II.2.d).

    Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass sich Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufgehalten haben, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20

    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, n.v.; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt (BFH-Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

    Denn der Kläger ist bereits - worüber der Senat ungeachtet der Einordnung des Klägers durch die US-amerikanischen Streitkräfte entscheiden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; I R 70/84, n.v., in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 468; anders Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 2 AO Rz 25) - weder als Mitglied der Truppe noch des zivilen Gefolges anzusehen.

  • BFH, 02.10.2008 - VI B 132/07

    Steuerpflicht von Angestellten nichtdeutscher Unternehmen i.S.d. Art. 72

    Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

    Vielmehr setzen die Vorschriften gerade das voraus (BFH-Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

    Die Vergünstigungen gemäß Art. 72 NATOTrStatZAbk kommen nur unter den Bedingungen des Art. X Abs. 1 NATOTrStat zur Anwendung (zum vergleichbaren Verhältnis von Art. 73 NATOTrStatZAbk zu Art. X Abs. 1 NATOTrStat vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - 3 V 1569/21

    Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen

    Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2009, 21).

    Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt (BFH-Urteil in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374).

    Denn der Antragsteller ist bereits - worüber der Senat ungeachtet der Einordnung des Antragstellers durch die US-amerikanischen Behörden entscheiden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; I R 70/84, n.v., in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 468; anders Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 2 AO Rz 25) und was sowohl die Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat als auch die des Art. 71 Abs. 5 Buchst. a Satz 2 NATOTrStatZAbk ausschließt - weder als Mitglied der Truppe noch des zivilen Gefolges anzusehen.

  • BFH, 22.02.2006 - I R 19/05

    Steuerpflicht von Technischen Fachkräften i.S.d. Art. 73 NATOTrStatZAbk

    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein; zwingend ist dies allerdings nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFH/NV 2006, 663, m.w.N.).

    Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663, unter II.2.d).

    Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass sich Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufgehalten haben, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663).

  • FG Baden-Württemberg, 07.10.2009 - 7 K 98/06

    Unbeschränkte Steuerpflicht eines US-Beamten: Nachweis des Rückkehrwillens

  • FG Köln, 24.02.2021 - 4 K 2786/16

    In Frage stehende inländische Besteuerung des vom Kläger in den Niederlanden

  • BFH, 22.02.2006 - I R 18/05

    Steuerpflicht von Technischen Fachkräften i.S.d. Art. 73 NATOTrStatZAbk

  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 272/09

    NATO-Truppenstatut: Fehlen eines inländischen Wohnsitzes

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1414/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

  • BFH, 21.09.2015 - I R 72/14

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

  • BFH, 03.03.2021 - I R 35/19

    Zur Nichtwohnsitz-Fiktion des NATO-Truppenstatuts

  • BFH, 23.10.2009 - III B 162/08

    Steuerpflicht eines Mitglieds der NATO-Truppen

  • FG Baden-Württemberg, 31.10.2013 - 7 K 2364/13

    Einkommensteuerliche Behandlung von Angehörigen des zivilen Gefolges der

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2021 - 3 K 2081/20

    Besteuerung von Bezügen eines US-amerikanischen Staatsangehörigen aus

  • BFH, 02.03.2006 - II R 39/04

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei einem dem

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1372/20

    Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 3 V 1148/20

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  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1621/20

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  • BFH, 28.02.2008 - VIII B 129/07

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  • VG Osnabrück, 07.05.2008 - 1 A 44/08

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 11 Sa 200/09

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  • FG Saarland, 24.10.2006 - 1 V 188/06

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