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   BFH, 20.05.2015 - I R 47/14   

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BFH, 20.05.2015 - I R 47/14 (https://dejure.org/2015,21675)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2015 - I R 47/14 (https://dejure.org/2015,21675)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - I R 47/14 (https://dejure.org/2015,21675)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    DBA AUT Art 15 Abs 1, DBA AUT Art 15 Abs 5, DBA AUT Art 23 Abs 1 Buchst a S 1, DBA AUT Art 23 Abs 1 Buchst b DBuchst ee, GG Art 3 Abs 1
    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 15 Abs 1 DBA AUT 2000, Art 15 Abs 5 DBA AUT 2000, Art 23 Abs 1 Buchst a S 1 DBA AUT 2000, Art 23 Abs 1 Buchst b DBuchst ee DBA AUT 2000, Art 3 Abs 1 GG
    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

  • IWW

    Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkomme... n und vom Vermögen, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA-Österreich, Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich, § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002), Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich, § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, § 52 Abs. 34a EStG, § 1 Abs. 1 EStG 2002, § 19 EStG 2002, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich, Art. 15 Abs. 1 bis 4 DBA-Österreich, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Österreich, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Österreich, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Österreich, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 23 Abs. 1 des DBA Liechtenstein, Art. 23 Abs. 2 DBA Liechtenstein, Art. 28 Abs. 1 DBA-Österreich, § 34c EStG, § 34c Abs. 1 EStG, § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung

  • Wolters Kluwer

    Einkommensbesteuerung eines im Inland ansässigen Flugzeugführers eines in Österreich ansässigen Unternehmens

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

  • rewis.io

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensbesteuerung eines im Inland ansässigen Flugzeugführers eines in Österreich ansässigen Unternehmens

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Österreichische Fluglinie, deutscher Pilot - und die Lohnsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerrecht im August 2015

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung von im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung eines im Inland ansässigen Piloten einer österreichischen Fluggesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 87
  • BB 2015, 2133
  • BB 2015, 2274
  • BStBl II 2015, 808
  • NZA-RR 2015, 663
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG München, 03.06.2014 - 13 K 2730/11

    Besteuerung von sowohl im nationalen als auch im internationalen Luftverkehr

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. Juni 2014  13 K 2730/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München wies sie mit Urteil vom 3. Juni 2014  13 K 2730/11 als unbegründet ab.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1854 abgedruckt.

  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    a) Dabei kann im Kern auf das Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Juni 2014 SV2/2013, ECLI:AT:VFGH:2014:SV2.2013, zurückgegriffen werden, das (auf Vorlage des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, s. dazu auch Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 I R 4/13, BFHE 244, 1, BStBl II 2014, 791, dort unter B.II.3.b cc aaa der Entscheidungsgründe; Aigner/Kofler/Tumpel, Spektrum der Rechtswissenschaft 2014, 1) zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Ausgangsfrage (jedoch im Hinblick auf gewerbliche Einkünfte und die dafür vereinbarte Anrechnungsmethode einerseits und Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die dafür vereinbarte Freistellungsmethode andererseits bezogen auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. November 1969, [österreichisches] BGBl Nr. 24/1971) ergangen ist.
  • BFH, 09.11.2005 - I R 27/03

    Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der unterschiedlichen Behandlung von

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    Der Kläger kann sich auch nicht auf derartige andersgelagerte, mit Drittstaaten geschlossene Abkommen berufen; sie sind für ihn nicht einschlägig, und ein auf eine Meistbegünstigung hinauslaufendes Wahlrecht des Steuerpflichtigen für die eine oder die andere Methode zur Vermeidung der doppelten Besteuerung erfordert deshalb ebensowenig das Unionsrecht (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nachfolgend Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- D vom 5. Juli 2005 C-376/03, Slg. 2005, I-05821); ausschlaggebend ist, dass beide Methoden im Prinzip gleichwertig sind (vgl. dazu ebenfalls aus unionsrechtlicher Sicht EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13. November 2012 C-35/11, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 924, EU:C:2012:707, Rz 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 10.01.2012 - I R 66/09

    Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? -

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    Diese Einmalbesteuerung lässt sich vermittels der Anrechnungsmethode naturgemäß eher gewährleisten als bei der Freistellungsmethode, die prinzipiell nicht auf einer tatsächlichen, sondern lediglich auf einer virtuellen Besteuerung im anderen Vertragsstaat aufbaut (vgl. dazu umfassend Senatsbeschluss vom 10. Januar 2012 I R 66/09, BFHE 236, 304).
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    Der Kläger kann sich auch nicht auf derartige andersgelagerte, mit Drittstaaten geschlossene Abkommen berufen; sie sind für ihn nicht einschlägig, und ein auf eine Meistbegünstigung hinauslaufendes Wahlrecht des Steuerpflichtigen für die eine oder die andere Methode zur Vermeidung der doppelten Besteuerung erfordert deshalb ebensowenig das Unionsrecht (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nachfolgend Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- D vom 5. Juli 2005 C-376/03, Slg. 2005, I-05821); ausschlaggebend ist, dass beide Methoden im Prinzip gleichwertig sind (vgl. dazu ebenfalls aus unionsrechtlicher Sicht EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13. November 2012 C-35/11, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 924, EU:C:2012:707, Rz 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 22.12.1986 - V 154/84
    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    Die Tatsache, dass das Bordpersonal einen Teil seiner Aufgaben an Land oder auf dem Boden zu verrichten hat, kann indessen nicht zur Aufspaltung der Vergütung mit teilweiser Anwendung der Absätze 1 und 2 führen, wenn die Tätigkeit an Land oder am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist (ebenso Kempermann in Flick/ Wassermeyer/Kempermann, DBA Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 90; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 15 Rz 107; Bourseaux/Levedag in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz 115; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 1986 V 154/84, EFG 1987, 285, für "Stand-by-Zeiten" und Zeiten für die Teilnahme an Kursen bei einem Seemann; einschränkend ggf. Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, MA, Art. 15 Rz 188).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 ist für Veranlagungszeiträume bis 2014 --und damit auch für das Streitjahr-- zwischenzeitlich in Gestalt des § 52 Abs. 34a EStG 2009 n.F. geändert worden, um unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, welche an die Anrechnung ausländischer Steuern zu stellen sind (s. dazu EuGH-Urteil Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, BStBl II 2015, 431, und daran anschließend Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361).
  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    Der Kläger kann sich auch nicht auf derartige andersgelagerte, mit Drittstaaten geschlossene Abkommen berufen; sie sind für ihn nicht einschlägig, und ein auf eine Meistbegünstigung hinauslaufendes Wahlrecht des Steuerpflichtigen für die eine oder die andere Methode zur Vermeidung der doppelten Besteuerung erfordert deshalb ebensowenig das Unionsrecht (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 27/03, BFHE 211, 493, BStBl II 2006, 564, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nachfolgend Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH-- D vom 5. Juli 2005 C-376/03, Slg. 2005, I-05821); ausschlaggebend ist, dass beide Methoden im Prinzip gleichwertig sind (vgl. dazu ebenfalls aus unionsrechtlicher Sicht EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13. November 2012 C-35/11, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 924, EU:C:2012:707, Rz 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 20.05.2015 - I R 47/14
    § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 ist für Veranlagungszeiträume bis 2014 --und damit auch für das Streitjahr-- zwischenzeitlich in Gestalt des § 52 Abs. 34a EStG 2009 n.F. geändert worden, um unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, welche an die Anrechnung ausländischer Steuern zu stellen sind (s. dazu EuGH-Urteil Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, BStBl II 2015, 431, und daran anschließend Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361).
  • BFH, 06.04.2016 - I R 61/14

    Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der

    Insbesondere kann sich die Klägerin nicht i.S. einer Meistbegünstigung auf Abkommen mit Drittstaaten berufen, die --abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 4 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 26 Abs. 1 KStG-- eine Freistellung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG vorsehen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2015 I R 47/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808).
  • FG München, 22.09.2022 - 15 K 1834/20

    Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungsmethode

    Diesbezüglich bezieht sich der erkennende Senat auf die Entscheidung des BFH vom 20. Mai 2015 I R 47/14, BStBl II 2015, 808.

    Soweit Ungleichbehandlungen zur Besteuerung anderer Berufsgruppen der in Österreich tätigen Arbeitnehmer angenommen werden sollten, bleiben solche auch angesichts des weiten rechtspolitischen Spielraums, der dem Verhandlungsführer und in Einklang damit dem Gesetzgeber bei der Umsetzung des geschlossenen Abkommens in nationales Recht zukommt, unbeanstandet (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2015 I R 47/14, BStBl II 2015, 808; Wassermeyer MA Art. 23 B Rz. 5).

    Es besteht kein auf eine Meistbegünstigung hinauslaufendes Wahlrecht des Steuerpflichtigen für die eine oder die andere Methode zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2015 I R 47/14, BStBl II 2015, 808).

    Im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen obliegt es jedem Vertragspartner, die eine oder die andere Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2015 I R 47/14, BStBl II 2015, 808; Wassermeyer/Schwenke MA Art. 24 Rz. 25).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 K 2191/17
    Der BFH habe eine Aufteilung der Vergütungen nach den Flugeinsatzzeiten als sachgerecht erachtet (Verweis auf BFH-Urteil vom 20. Mai 2015 - I R 47/14, BStBl II 2015, 808 ).

    Gerade bei im internationalen Verkehr tätigen Flugpersonal bestehe ersichtlich die Befürchtung, dass es aufgrund dessen zu Besteuerungsdefiziten bis hin zur sog. doppelten Nichtbesteuerung kommen könne, sodass es nicht zu beanstanden sei, wenn für derartige Einkünfte an Stelle der ansonsten immer noch üblichen Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode vorgezogen werde (BFH-Urteil vom 20. Mai 2015 - I R 47/14, BFHE 250, 87 , BStBl II 2015, 808 , Rn. 15).

    c) Daher ist bei einem internationalen Flug allein maßgebend, ob dieser in der Schweiz beginnt oder endet; es ist keine Aufteilung des Fluges auf Abschnitte in der Schweiz oder in Deutschland/Drittländern vorzunehmen (so auch BFH, Urteil vom 20. Mai 2015 - I R 47/14, BFHE 250, 87 , BStBl II 2015, 808 , Rn. 18).

  • BFH, 30.06.2023 - I B 60/22

    Darlegungsanforderungen hinsichtlich Besetzungsrüge

    Es hat aber vor allem zutreffend darauf verwiesen, dass die zum Topos des Art. 3 Abs. 1 GG ergangene Rechtsprechung des beschließenden Senats hinsichtlich der Vergütungen für Dienstleistungen, die ein im Inland ansässiger Flugzeugführer eines in Österreich ansässigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbringt und für die sich die Vertragsstaaten anstelle der Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode verständigt haben (Urteil vom 20.05.2015 - I R 47/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808), auf international tätige Künstler wie den Kläger übertragbar ist.

    Soweit die Kläger auf davon abweichende Stellungnahmen in der Literatur verwiesen haben, datieren diese aus einer Zeit vor Ergehen des Senatsurteils in BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808.

  • BFH, 22.02.2023 - I R 45/19

    Verfassungsgemäße Besteuerung eines Grenzgängers nach dem sog.

    Der Belastungsunterschied beruht im Kern darauf, dass Deutschland mit der Schweiz und Tschechien inhaltlich andere DBA abgeschlossen hat als mit Frankreich (zu einer vergleichbaren Ausgangsfrage vgl. auch Senatsurteil vom 20.05.2015 - I R 47/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 4 Ta 563/17

    Prozesskostenhilfe - Mangel einer förmlichen Zustellung - Heilung

    Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung ist nur dann im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn über diesen Antrag entschieden wird oder insoweit eine vergleichsweise Regelung getroffen wird (BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 - Rn. 3; EzA § 45 GKG 2004 Nr. 1; BAG 30.08.2011 - 2 AZR 668/10 (A) - Juris; LAG Nürnberg 08.07.2016 - 4 Ta 78/16 - BB 2016, 1908 (LS); LAG Hamburg 30.09.2015 - 4 Ta 17/15 - Rn. 9, ArbRB 2015, 371; LAG Hessen 22.07.2015 - 1 Ta 212/15 - Rn. 13; NZA-RR 2015, 663; LAG Berlin-Brandenburg 29.03.2011 - 17 Ta (Kost) 6029/11 - RVGreport 2011, 393).

    Entsprechend wird der als Hilfsantrag gestellte Weiterbeschäftigungsantrag im Falle eines gerichtlichen Vergleichs nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt, wenn - wie vorliegend - der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht (LAG Köln 09.03.2016 - 4 Ta 33/16 - Juris; ; LAG Hessen 22.07.2015 - 1 Ta 212/15 - Rn. 13; NZA-RR 2015, 663; GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 171 mwN).

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