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   BFH, 09.12.2010 - I R 49/09   

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https://dejure.org/2010,1271
BFH, 09.12.2010 - I R 49/09 (https://dejure.org/2010,1271)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2010 - I R 49/09 (https://dejure.org/2010,1271)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - I R 49/09 (https://dejure.org/2010,1271)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft - Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren - Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" - Rückwirkende Anwendung des § ...

  • openjur.de

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft; Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren; Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne"; Rückwirkende Anwendung des § ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 176 Abs 2, AO § ... 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 1, DBA GBR Art 2 Abs 1 Buchst f, DBA GBR Art 3 Abs 1, DBA GBR Art 3 Abs 2, DBA GBR Art 7 Abs 1, DBA GBR Art 7 Abs 2 Buchst a, DBA GBR Art 8 Abs 1, DBA GBR Art 12, DBA GBR Art 18 Abs 2 Buchst a, EStG § 15 Abs 3 Nr 2 S 1, EStG § 50d Abs 9 S 1 Buchst a, EStG § 52 Abs 59a S 6, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft - Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren - Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" - Rückwirkende Anwendung des § ...

  • Bundesfinanzhof

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft - Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren - Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" - Rückwirkende Anwendung des § ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 176 Abs 2 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 1 AO, Art 2 Abs 1 Buchst f DBA GBR 1964, Art 3 Abs 1 DBA GBR 1964
    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft - Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren - Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" - Rückwirkende Anwendung des § ...

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft

  • rewis.io

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft - Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren - Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" - Rückwirkende Anwendung des § ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft - Verzicht auf mehrstufiges Feststellungsverfahren - Abkommensrechtlicher Begriff der "gewerblichen Gewinne" - Rückwirkende Anwendung des § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf ein mehrstufiges Feststellungsverfahren bei den Einkünften einer Personengesellschaft aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft; Besteuerung der Zinseinkünfte der deutschen Beteiligten an einer gewerblich geprägten britischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Britische sog. Claw back-Besteuerung und Abkommensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verzicht auf ein mehrstufiges Feststellungsverfahren bei den Einkünften einer Personengesellschaft aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft; Besteuerung der Zinseinkünfte der deutschen Beteiligten an einer gewerblich geprägten britischen ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Steuer auf Immobilienverkauf trotz Claw-back-Besteuerung

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Besteuerung von Zinsen und Immobiliengewinnen aus Auslandsbeteiligungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Britische Claw-back-Besteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Britische Claw-back-Besteuerung: Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aktien im Steuerrecht
    Einkünfte aus Aktien nach § 20 EStG
    Die personelle Zurechnung der Einnahmen aus einem Aktienbestand
    Das gesetzliche »Leitbild« (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ff. EStG sowie § 20 Abs. 5 EStG)
    Sonderfall »Leerverkauf«

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 145
  • BB 2011, 1057
  • BB 2011, 662
  • DB 2011, 564
  • BStBl II 2011, 482
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.04.2010 - I R 81/09

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Sind deutsche Kapitalgesellschaften an einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft beteiligt und erzielt diese Personengesellschaft Zinsen aus der Anlage von Mitteln aus der Vermietung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz, so dürfen die auf die deutschen Beteiligten entfallenden Zinseinkünfte in Deutschland besteuert werden (Anschluss an das Senatsurteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252).

    Der Senat hat aber zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den USA --DBA-USA 1989 a.F.-- entschieden, dass diese fiktive Umqualifizierung von Einkünften einer "gewerblich geprägten Personengesellschaft" nicht auf das Abkommensrecht durchschlägt (Senatsurteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252); diese Beurteilung ist auch für das DBA-Großbritannien 1964/1970 einschlägig.

    Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen und ähnlichen vorübergehend freien Mitteln sind aber keine Einkünfte aus der "Nutzung unbeweglichen Vermögens"; auch insoweit gelten die zum Abkommen mit den USA entwickelten Grundsätze (Senatsurteil in BFHE 229, 252) für Art. XII DBA-Großbritannien 1964/1970 gleichermaßen.

    Diese Verwaltungsanweisung geht davon aus, dass eine gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 gewerblich geprägte Personengesellschaft aus abkommensrechtlicher Sicht gewerbliche Gewinne (Unternehmensgewinne) erzielt, die ggf. einer im Ausland befindlichen Betriebsstätte jener Gesellschaft zugerechnet werden müssen (ebenso schon Senatsurteil in BFHE 229, 252, unter II.2.b dd).

    Es gilt aber ebenso aus historischer Sicht, da der Gesetzgeber erklärtermaßen nur eine ohnehin in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angelegte Rechtsfolge verdeutlichen wollte (dazu Senatsurteil in BFHE 229, 252).

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Denn diese Vorschrift zielt ausschließlich darauf ab, die abkommensrechtliche Lage entweder klarzustellen oder zu überspielen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, dort unter II.4.b bb aaa ff.); dagegen weist sie keinen Bezug zu dem in § 176 Abs. 2 AO angeordneten Vertrauensschutz auf.

    Unabhängig davon, inwieweit der Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Auslegung des --zeitlich früher abgeschlossenen-- DBA-Großbritannien 1964/1970 herangezogen werden kann (s. zu einem derartigen dynamischen in Abgrenzung zu einem sog. statischen Verständnis aber z.B. Senatsbeschluss im BFHE 229, 322), entspricht diese Überlegung dem Zusammenhang jenes Abkommens; in diesem Sinne greift sie im Streitfall ein.

  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 17 K 1070/07

    Zum Verhältnis der britischen Claw-back-Besteuerung zur deutschen

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Die dagegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg: Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Veräußerungsgewinn durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26. November 1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 370) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23. März 1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) --DBA-Großbritannien 1964/1970-- von der deutschen Besteuerung ausgenommen sei, die Zinseinkünfte aber in Deutschland zu besteuern seien (FG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2009  17 K 1070/07 F).

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1395 abgedruckt.

  • BFH, 26.04.2005 - I B 159/04

    Zinseinkünfte aus Betriebsstätte in den USA

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    b) Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein "zweistufiges" Feststellungsverfahren durchzuführen, bei dem die Einkünfte der Untergesellschaft gesondert festgestellt werden und das Ergebnis dieser Feststellung in eine für die Obergesellschaft durchzuführende weitere gesonderte Feststellung eingeht (Senatsbeschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.1982 - I R 151/78

    Abfindung - Rechte aus langfristigen Pachtverträgen - Einkünfte aus Nutzung

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Die von der Klägerin angeführte Entscheidung zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Frankreich (Senatsurteil vom 28. April 1982 I R 151/78, BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566) betrifft die Besteuerung von Abfindungen für den Verzicht auf ein Recht an unbeweglichem Vermögen; dieser Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann zu machen, wenn an den Einkünften der Untergesellschaft zwar eine Obergesellschaft mit mehreren im Inland steuerpflichtigen Gesellschaftern, daneben aber keine weiteren im Inland steuerpflichtigen Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; in diesem Fall ist ein eigenständiges Feststellungsverfahren für die Einkünfte der Untergesellschaft nicht erforderlich, sondern nur für die Obergesellschaft eine gesonderte Feststellung vorzunehmen (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.2007 - I R 33/06

    Ausländische PersG; Feststellungsverfahren

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es um Einkünfte geht, die im Rahmen einer Personengesellschaft erzielt werden; das gilt auch dann, wenn es sich um eine ausländische Personengesellschaft handelt (Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.1992 - I R 85/91

    Betriebsstätten-Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts (Art. 10 Abs. 7 S. 1

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Da die X-LP gewerblich geprägt war, ihre einzige Betriebsstätte in Großbritannien gelegen haben dürfte und die Gewinne einer Personengesellschaft abkommensrechtlich deren Gesellschaftern zuzurechnen sind (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, 54, BStBl II 1992, 937, 939; vom 18. Dezember 2002 I R 92/01, BFHE 201, 447; Schaumburg, Internationales Steuerrecht --IStR--, 3. Aufl., Rz 5.151, m.w.N.), hätten die von der Klägerin bezogenen Zinsen nach der genannten Verwaltungsansicht dem Besteuerungsrecht Großbritanniens unterlegen (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. VII Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970) und von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden müssen (Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970).
  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/95

    Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Ebenso hat es nicht festgestellt, ob zeitlich vor dem in 2006 erlassenen Änderungsbescheid weitere Änderungsbescheide ergangen sind, von wann jene Bescheide ggf. stammen und wie dort das Besteuerungsrecht im Hinblick auf die Zinseinkünfte behandelt worden ist; diese Frage könnte im Streitfall deshalb bedeutsam sein, weil nach der Rechtsprechung des Senats § 176 Abs. 2 AO nicht eingreift, wenn die in der Vorschrift genannte Entscheidung zeitlich nach dem Erlass des zu beurteilenden Änderungsbescheids ergangen ist (Senatsurteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, 190, BStBl II 2001, 409, 411; ebenso von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 176 AO Rz 34).
  • BFH, 09.07.2003 - I R 5/03

    Mehrstöckige PersG

    Auszug aus BFH, 09.12.2010 - I R 49/09
    Das gilt im Grundsatz ebenfalls unabhängig davon, ob die Untergesellschaft nach inländischem oder nach ausländischem Recht errichtet worden ist und ob sich ihre Geschäftsleitung im Inland oder im Ausland befindet (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 92/01

    Ermittlung von Betriebsstättengewinnen

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Im Einzelnen verweist der Senat auf seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 --dort für das DBA-Großbritannien 1964/1970--; vom 25. Mai 2011 I R 95/10, Deutsches Steuerrecht 2011, 1553, BFHE 234, 63), an welcher festzuhalten ist (s. auch --speziell zu Private Equity Fonds-- Elser/Gütle-Kunz in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Rz 11.48).

    Doch beschränkt sich diese Ausnahme --mit der Rechtswirkung eines Rückfalls des Besteuerungsrechts an Deutschland-- erklärtermaßen auf die in Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 genannten Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens i.S. des Art. XII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482).

  • BFH, 15.11.2017 - I R 55/15

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach

    Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden --"Claw-back-Besteuerung"-- (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482).

    Das FA war der Auffassung, der durch den Verkauf des Grundstücks in Großbritannien erzielte Veräußerungsgewinn sei gemäß dem zur britischen sog. Claw-back-Besteuerung ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2010 I R 49/09 (BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482) im Inland nicht steuerfrei.

    Der Kläger hält das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 für sachlich falsch und ist weiterhin der Auffassung, der Veräußerungsgewinn bleibe steuerfrei.

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 entschieden hat, ist in dieser britischen Claw-back-Besteuerung jedoch keine dem Besteuerungsrückfall entgegenstehende Besteuerung des Veräußerungsgewinns i.S. des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 zu sehen.

    cc) Nach diesen Maßgaben hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, auf das der angefochtene Bescheid sich inhaltlich stützt, keine Änderung der in dem Senatsurteil vom 27. August 1997 I R 127/95 (BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung vorgenommen hat.

    Das Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 betrifft demgegenüber mit Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 eine spezielle, ausschließlich für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien geltende Rückfallklausel und geht der Frage nach, ob die britische Claw-back-Besteuerung als Besteuerung eines solchen Veräußerungsgewinns angesehen werden kann.

    Vielmehr war das Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 das erste (und bisher einzige) Urteil, mit dem diese Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden worden ist (so auch Hahn, jurisPR-SteuerR 19/2011 Anm. 2).

    Mit dem Senatsurteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 hat sich der Senat auch weder ausdrücklich noch im Ergebnis von der Aussage des Senatsurteils in BFHE 184, 326, BStBl II 1998, 58 distanziert, nach dem ein Besteuerungsrückfall, der entsprechend der Formulierung des betreffenden DBA eintritt, "wenn" der andere Staat die entsprechenden Einkünfte oder Gewinne besteuert, bereits dann vollumfänglich greift, wenn die betreffenden Einkünfte oder Gewinne in dem anderen Staat auch nur zu einem Teil steuerpflichtig sind.

    An dieser Rechtsprechung, die keinen näheren Bezug zur Frage der Beurteilung der britischen Claw-back-Besteuerung im Lichte des Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 aufweist, hat der Senat vielmehr nach Ergehen des Senatsurteils in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 in ständiger Rechtsprechung festgehalten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 I B 109/13, BFHE 244, 40 --zum DBA-Irland 1962--; Senatsurteil vom 20. Mai 2015 I R 68/14, BFHE 250, 96, BStBl II 2016, 90 --zu Art. XI Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970--; Senatsurteil vom 21. Januar 2016 I R 49/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107 --zum DBA-Spanien 1966--).

  • FG Hessen, 20.01.2015 - 4 K 1918/13

    Die Beteiligten streiten darüber, ob ein aus einer in Großbritannien belegenen

    Erstmals mit Schreiben vom 01.03.2012 richtete das Finanzamt hinsichtlich der abgegebenen Feststellungserklärung Fragen an den Kläger und vertrat die Ansicht, dass der durch die Veräußerung des Grundstücks erzielte Veräußerungsgewinn aufgrund des zur sog. britischen Claw-Back-Besteuerung und dem DBA-Großbritannien in der Fassung von 1964/1970  ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.12.2010 (I R 49/09, BStBl II 2011, 482) im Inland nicht steuerfrei sei.

    Gegen den Feststellungsbescheid vom 14.12.2012 legte der Kläger Einspruch ein und vertrat die Ansicht, dass die in dem BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 geäußerte Rechtsansicht unzutreffend sei und dass auch dann, wenn man diese Auffassung des BFH für zutreffend halte, eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ausgeschlossen werde.

    Das Finanzamt vertritt die Ansicht, das zu dem DBA-GB 1964/1970 ergangene Urteil des BFH vom 09.12.2010 I R 49/09 sei zutreffend, weil gerade dieses Urteil das Ergebnis einer qualitativ-konditionalen Betrachtung sei.

    Der durchzuführende Vergleich mit dem früheren, seitens des Klägers als Vertrauensschutz begründend angeführten BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 mit dem Urteil des BFH vom 09.12.2010 I R 49/09 scheitere bereits an der Andersartigkeit der diesen Urteilen zugrundeliegenden Rechtsvorgängen.

    Das ist bei der Claw-Back-Besteuerung weder nach britischen noch nach deutschem Recht der Fall (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09, BStBl II 2011, 482 m.w.N.).

    Das Gericht schließt sich insofern in vollem Umfang der Rechtsprechung des I. Senats des BFH an und verweist hinsichtlich der weiteren Begründung und des bestehenden Sach- und Streitstands auf das BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.).

    Im vorliegenden Falle fehlt es deswegen bereits an einer Änderung der Rechtsprechung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, weil die in dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 127/95 (a.a.O.)  gemachten Aussagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andere Sachverhalte betrafen, als das BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.), das zu der auch im vorliegenden Falle streitigen Auswirkung der Claw-Back-Besteuerung für Artikel XVIII Abs. 2 Buchstabe a des DBA-GB 1964/1970 ergangen ist.

    Hinsichtlich der Auslegung des Artikel XVIII Abs. 2 Buchstabe a DBA-GB 1964/1970 unter dem Gesichtspunkt der Claw-back-Besteuerung gab es jedoch vor dem BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09 (a.a.O.) weder eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch eine langjährig geübte Verwaltungspraxis.

  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Der Beklagte bezieht sich auf die Urteile des BFH vom 9. Dezember 2010 ( I R 49/09 unter I.2.b der Gründe) vom 25. Mai 2011 ( I R 60/10 unter 2.a) der Gründe), vom 28. April 2010 ( I R 81/09) und 25. Mai 2011 ( I R 95/10).

    Mit seinem Urteil vom 24. August 2011 ( I R 46/10, BFH/NV 2011, 2165) habe der BFH seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (vgl. Urteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482; vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63) fortgesetzt, wonach eine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG auf die abkommensrechtliche Einkommensqualifikation nicht durchschlage.

    In drei der vom BFH entschiedenen Fälle (I R 49/09, I R 81/09 und I R 95/10) gehe es - wie im Streitfall - um die ertragsteuerliche Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug.

    Diese Rechtsprechung hat der BFH mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 ( I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482) auf den Begriff der "gewerbliche Gewinne" im Sinne des Art. 111 DBA-Großbritannien 1964/1970 übertragen und noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff "gewerbliche Gewinne" abkommensautonom auszulegen und von dem innerstaatlichen Begriffsverständnis abzugrenzen ist.

  • BFH, 25.05.2011 - I R 95/10

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt -

    Im Einzelnen verweist der Senat auf seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145).
  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 2707/10

    Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an

    Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein sog. "zweistufiges" Feststellungsverfahren durchzuführen, bei dem die Einkünfte der Untergesellschaft gesondert festgestellt werden und das Ergebnis dieser Feststellung in eine für die Obergesellschaft durchzuführende weitere gesonderte Feststellung eingeht (vgl. BFH-Urteil vom 09. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl. II. 2011, 482 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560, m.w.N.).

    Die vorstehenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Untergesellschaft nach inländischem oder nach ausländischem Recht errichtet worden ist und ob sich ihre Geschäftsleitung im Inland oder im Ausland befindet (BFH-Urteile vom 09. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl. II. 2011, 482 m. w. N.; vom 9. Juli 2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1; Söhn, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 180 AO Rn. 178 m. w. N.).

    Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 2013 I R 57/11, Jurisdokumentation; vom 09. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl. II. 2011, 482 m. w. N.; vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, m.w.N.).

    Durch § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO soll vermieden werden, dass eine gesonderte Feststellung durchgeführt wird, wenn der Zweck des Feststellungsverfahrens - die einheitliche Sachbehandlung gegenüber allen an den Einkünften Beteiligten - dies nicht erfordert (vgl. auch BFH-Urteil vom 09. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl. II. 2011, 482 m. w. N.).

    Sind an einer ausländischen Untergesellschaft neben der deutschen Obergesellschaft keine Steuerinländer beteiligt, wird die Einheitlichkeit der Sachbehandlung für Zwecke der inländischen Besteuerung bereits durch ein die Obergesellschaft betreffendes Feststellungsverfahren gewährleistet und es bedarf keiner darüber hinaus gehenden auch für die Steuerausländer wirkenden Einheitlichkeit der Gewinnfeststellung (ebenso BFH-Urteil vom 09. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl. II. 2011, 482 m. w. N.).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Das hat der Senat zu mehreren anderen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entschieden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145), und daran ist auch im Hinblick auf das DBA-Niederlande festzuhalten.
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer ausländischen Unterpersonengesellschaft (hier: der Fondsgesellschaften) ist unter Berücksichtigung des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO erst erforderlich, wenn an der Untergesellschaft sowohl eine inländische (Ober-)Personengesellschaft mit mehreren im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern unmittelbar und daneben unmittelbar oder mittelbar (über eine andere Personengesellschaft) weitere im Inland steuerpflichtige Personen beteiligt sind (s. BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 12 f.; vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633, Rz 19).

    (2) Mangels eines zweistufigen Feststellungsverfahrens ist für die von den Klägern auf Ebene der S-LP begehrte Feststellung anteilig steuerfreier Einnahmen daher im Streitfall inzident zu prüfen, ob die ausländischen Fondsgesellschaften gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG anteilig steuerfreie Einnahmen erzielt haben (BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1372; in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 12 f.; in BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633, Rz 19); dies hat das FG dem Grunde nach bejaht.

  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 37/16

    Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung

    Er ist der Auffassung, die Berücksichtigung der AfA verstoße bereits gegen das DBA-Großbritannien 1964/1970, denn hinsichtlich des Teils des Veräußerungsgewinns, der auf die Rückgängigmachung von AfA entfalle, habe der Bundesfinanzhof (BFH) ein deutsches Besteuerungsrecht verneint (BFH-Urteil vom 09.12.2010 - I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482).

    Diese Rechtsfolge tritt aber gemäß Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn im Vereinigten Königreich --abstrakt-- steuerpflichtig ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 35).

    Entsprechende AfA sind danach in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.2005 - IX B 90/05, BFH/NV 2006, 55, vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 39).

  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 2334/13

    § 3 Abs.1, § 2 Abs.2 Nr.1 InvStG, § 23 Abs.3 EStG

    Dies sei jedoch nach dem dort behandelten Fall in dem Sinne zu verstehen, dass der Ansässigkeitsstaat, der Abschreibungen auf ein im anderen Vertragsstaat belegenes unbewegliches Vermögen zulasse, durch ein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats und eine zugleich vereinbarte Steuerbefreiung im jeweils anderen Staat nicht gehindert sei, die Abschreibung im Rahmen seiner eigenen Besteuerung rückgängig zu machen (OECD-MK Nr. 15 zu Artikel 13 OECD-Musterabkommen; BFH-Urteil vom in BStBl II 2011, 482, [BFH 09.12.2010 - I R 49/09] Rz. 40).

    So habe auch der BFH in seinem Urteil vom 09.12.2010 I R 49-09 davor BStBl II 2011, 482 [BFH 09.12.2010 - I R 49/09] ) in einem Fall, in dem Großbritannien von dem Claw-Back-Verfahren Gebrauch gemacht habe, den Veräußerungsgewinn ohne Rücksicht auf die abgezogene AfA durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises und der historischen Anschaffungskosten des Grundstücks ermittelt.

    Zunächst sei bezugnehmend auf die Entscheidung des BFH vom 09.12.2010 I R 49/09, BStBl II 2011, 482 ein Besteuerungsrecht Deutschlands für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich zu bejahen, da in systematischer Hinsicht eine Besteuerung eines solchen Veräußerungsgewinns in Großbritannien nicht erfolge und das DBA Großbritannien demzufolge einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Deutschland nicht entgegenstehe.

    Die in Großbritannien vorgesehene Rückgängigmachung der Abschreibung nach dem dort bestehenden System der "Claw-Back-Besteuerung" stellt in systematischer Hinsicht keine Besteuerung eines solchen Veräußerungsgewinns in Großbritannien dar (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2010 I R 49/09, BStBl. II 2011, 482).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

  • BFH, 17.11.2020 - I R 72/16

    Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

  • FG Münster, 11.12.2013 - 6 K 3045/11

    Steuerrechtliche Behandlung von Goldgeschäften im Ausland

  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

  • FG München, 29.05.2017 - 7 K 1156/15

    Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik, Deutschland nach

  • BFH, 04.05.2011 - II R 51/09

    Gewerblich geprägte Personengesellschaft kein Unternehmen i. S. des Art. 22 Abs.

  • BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2012 - 5 V 3277/12

    Aussetzungsverfahren in sog. "Goldfällen": Anwendbarkeit von § 4 Abs. 3 Satz 4

  • FG Hessen, 26.03.2015 - 10 K 2347/09

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligungen von drei

  • BFH, 24.01.2018 - I B 81/17

    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften -

  • FG München, 06.07.2017 - 11 K 411/13

    Ort der Geschäftsleitung im Inland beim Handel mit Goldbarren

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

  • FG Köln, 13.08.2009 - 15 K 2900/05

    Rechtmäßigkeit der Zurechnung eines Anteils am Einheitswert des Betriebsvermögens

  • FG München, 26.03.2021 - 8 K 883/17

    Besteuerung auf remittance Basis

  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
  • FG Düsseldorf, 12.12.2011 - 9 K 1165/11

    Besteuerung von in Großbritannien erzielten Einkünften auf Basis einer

  • FG Hamburg, 08.08.2012 - 2 K 221/11

    DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des

  • FG Köln, 15.05.2013 - 14 K 584/13

    Besteuerung des Arbeitslohns von Piloten irischer Fluggesellschaften

  • FG München, 04.12.2012 - 9 K 67/10

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 AO;

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