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   BFH, 30.03.1994 - I R 53/93   

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BFH, 30.03.1994 - I R 53/93 (https://dejure.org/1994,2404)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1994 - I R 53/93 (https://dejure.org/1994,2404)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1994 - I R 53/93 (https://dejure.org/1994,2404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Eine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt -- abgesehen von weiteren Voraussetzungen -- nur vor, wenn sämtliche Gesellschafter der GbR (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198 m. w. N.) eigenschöpferische Leistungen vollbringen, in denen ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353; IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889; IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

    Sind die verschiedenen Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung ohne Schwierigkeiten zu trennen, so können sie nach der (jüngeren) Rechtsprechung des BFH steuerlich getrennt beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen (vgl. z. B. BFH in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413 m. w. N.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 15 Anm. 21 m. w. N.; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 2 Rdnr. 452).

    Sind allerdings bei einer Tätigkeit die verschiedenen Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten, daß sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, so liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das künsterlerische oder das gewerbliche Element vorherrscht (vgl. BFH in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413; BFH-Urteil vom 29. Juli 1981 I R 183/79, BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22; weitere Nachweise bei Lenski/Steinberg, a.a.O., § 2 Rdnr. 453).

    Die Fragen, ob eine Tätigkeit die aufgezeigten Merkmale einer künstlerischen Tätigkeit erfüllt, eine einheitliche Tätigkeit vorliegt und welches Element einen einheitlichen Betrieb prägt, hat das FG anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen (BFH in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 15/90

    1. Zur künstlerischen Tätigkeit bei einander widersprechenden Gutachten - 2.

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Eine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt -- abgesehen von weiteren Voraussetzungen -- nur vor, wenn sämtliche Gesellschafter der GbR (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198 m. w. N.) eigenschöpferische Leistungen vollbringen, in denen ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353; IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889; IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).

    Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbe betriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH in BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 65--67/89, BFH/NV 1993, 238).

  • FG Nürnberg, 10.03.1993 - III 360/87
    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Dies läßt sich insbesondere den Ausführungen im Urteil zu III 360/87, EFG 1993, 677, auf das Bezug genommen wird, entnehmen.

    Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, daß das FG die Dokumentationen durchaus gewürdigt hat (vgl. das in Bezug genommene Urteil zu III 360/87) und -- wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang -- zu dem Ergebnis gelangt ist, daß nicht -- zumindest nicht eindeutig -- zu erkennen sei, ob und in welchem Umfang die Kläger bei jedem einzelnen restaurierten Werk persönlich Hand angelegt und die gesamte Restaurierungsarbeit umfassend und entscheidend selbst gestaltet hätten.

  • BFH, 22.09.1976 - IV R 20/76

    Arzt - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Erstellung selbständiger

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf konkrete Verhältnisse ist keine wissenschaftliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG (Stuhrmann in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 18 B 51; vgl. z. B. auch BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31).
  • BFH, 30.03.1976 - VIII R 137/75

    Eine psychologische Beraterin (Hellseherin) übt eine gewerbliche Tätigkeit aus

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Eine solche setzt voraus, daß grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1976 VIII K 137/75, BFHE 118, 473, BStBl II 1976, 464).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Eine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt -- abgesehen von weiteren Voraussetzungen -- nur vor, wenn sämtliche Gesellschafter der GbR (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198 m. w. N.) eigenschöpferische Leistungen vollbringen, in denen ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 11. Juli 1991 IV R 33/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353; IV R 15/90, BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889; IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).
  • BFH, 11.05.1989 - IV R 43/88

    Treuhänderisch für Bauherrengemeinschaft tätiger Steuerberater kann gewerblich

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    In diesen Fällen bedarf es daher bei einer Personengesellschaft der Prüfung, ob die verschiedenen Tätigkeiten in zwei Personengesellschaften ausgeübt worden sind (BFH-Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 43/88, BFHE 157, 155, BStBl II 1989, 797 m. w. N.).
  • BFH, 17.05.1989 - II B 45/89

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Hierzu gehört, da auf ein Rügerecht verzichtet werden kann (§ 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --), daß die Kläger darlegen, daß sie beim FG die Nichterhebung des Beweises gerügt haben oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 17. Mai 1989 II B 45/89, BFH/NV 1990, 576; BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 40 m. w. N.).
  • BFH, 14.03.1991 - V R 9/90

    Notwendigkeit der Gelegenheit, sich zu der für die Vorentscheidung maßgeblichen

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Dies verlangt einerseits, daß der Prozeßbeteiligte ausreichend Gelegenheit erhalten muß, sich zur Streitsache zu äußern, und andererseits, daß das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. März 1991 V R 9/90, BFH/NV 1992, 115; Beschluß des I. Senats des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288, 293).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvR 430/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, daß das Gericht den -- behaupteten -- tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimißt (vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 10. März 1992 2 BvR 430/91, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1992, 2217 m. w. N.).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

  • BFH, 29.07.1981 - I R 183/79

    Trauerredner - Veranlagung

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 63/86

    Kfz-Sachverständiger, der mathematisch-technische Kenntnisse anwendet, kann

  • FG Hessen, 21.10.1983 - 8 V 153/83
  • BFH, 12.12.1991 - IV R 65/89

    Einkommensteuer; freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

    Der damalige Kläger hatte wissenschaftliche, handwerkliche und künstlerische Tätigkeiten dergestalt untrennbar miteinander verbunden, dass nicht feststellbar war, ob und ggf. bei welchen Werken das künstlerische Element überwog (ebenso im Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210).
  • FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer

    Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH vom 30.03.1994, I R 53/93, BFH/NV 1995, 210; BFH vom 12.12.1991, IV R 65-67/89, BFH/NV 1993, 238).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 1791/05

    Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters

    Denn im finanzgerichtlichen Verfahren trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (objektive Beweislast) für solche Umstände, die sich für ihn günstig auswirken (BFH, Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210).
  • BFH, 04.02.1999 - IV R 57/97

    Brandentschädigungsforderung-Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber nicht davor, daß das Gericht den behaupteten tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimißt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210).
  • FG Hamburg, 05.10.2015 - 1 K 131/14

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Gewerblichkeit

    Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 08.10.2008, VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238; Urteil vom 30.03.1994, I R 53/93, BFH/NV 1995, 210).
  • FG Köln, 26.07.2017 - 3 K 1384/14

    Gewerbesteuer: Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer

    Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH 30.03.1994 - I R 53/93, BFH/NV 1995, 210; BFH 12.12.1991 - IV R 65-67/89, BFH/NV 1993, 238).
  • FG Köln, 26.09.2002 - 15 K 8068/98

    Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einer

    Mit den vorliegenden Ausführungen will der Senat nicht den Eindruck erwecken, dass die Tätigkeit eines Restaurators grundsätzlich nicht überwiegend freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein kann (offengelassen auch im BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93 aaO).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1856/07

    Wechsel der Einkunftsermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu

    Die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs trägt der Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 30. März 1994, I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 m. w. N.).
  • FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04

    Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid;

    Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der GewSt-Pflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2008 - 13 K 42/04

    Herstellung und Vertrieb von Filmen durch GbR als freiberufliche künstlerische

    Auch eine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt daher nur dann vor, wenn sämtliche Gesellschafter der GbR eigenschöpferische Leistungen vollbringen, in denen ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1994 I R 53/33, BFH/NV 1995, 210).
  • FG München, 19.11.2003 - 10 K 1534/00

    Stuntcoordinator ist gewerblich tätig; Gewerbesteuermessbetrag 1998

  • FG München, 24.09.2009 - 11 K 2/03

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem

  • BFH, 23.04.1999 - I B 120/98

    Fristsetzung gem. § 79 b FGO

  • FG München, 23.01.2009 - 1 K 2390/07

    Produktion urheberrechtlich geschützter Bühnenwerke als Gewerbebetrieb

  • BFH, 29.08.1996 - I B 12/96

    Betriebsstätte in inländischer Wohnung?

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - 10 K 4781/09

    Gewerblichkeit der Einkünfte aus der Verwertung eines Urheberrechts an einem

  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2003 - 12 K 157/00

    Gewerblichkeit oder Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Restaurators;

  • FG München, 21.11.2006 - 13 K 670/99

    Buchführungspflicht eines EDV-Beraters

  • FG München, 24.05.2006 - 10 K 2138/04

    Freier Beruf; Beratender Betriebswirt

  • FG Köln, 21.10.1999 - 7 K 1520/88

    Gewerblichkeit eines selbständigen EDV-Beraters

  • FG Hamburg, 20.08.2002 - V 125/02

    Gewerbebetrieb: Tätigkeit als Grafikdesignerin

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.1999 - 3 K 2095/97

    Anforderungen an das Vorliegen eines wirtschaftlichen Gewerbebetriebs; Vornahme

  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 1181/94

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Reisekostenerstattung; Anforderungen

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