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   BFH, 24.01.1990 - I R 54/86   

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BFH, 24.01.1990 - I R 54/86 (https://dejure.org/1990,3679)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1990 - I R 54/86 (https://dejure.org/1990,3679)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - I R 54/86 (https://dejure.org/1990,3679)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Leasingvertrags sind, an den Leasinggeber oder Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer - Abgrenzung zwischen einer das Betriebskapital nur vorübergehend verstärkenden Verbindlichkeit des laufenden ...

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Die Verbindlichkeiten, deren Gegenwert zur Finanzierung der Anschaffungskosten der der Klägerin steuerrechtlich zuzurechnenden Leasinggegenstände diente, waren keine Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs, sondern Dauerschulden i. S. des Gewerbesteuerrechts (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).

    Diente der Gegenwert der Schuld dagegen der Finanzierung von Anlagevermögen und beträgt ihre Laufzeit mehr als zwölf Monate, dann ist die Schuld ihrem Charakter nach eine Dauerschuld; der Finanzierungsanlaß und ihre Laufzeit zeigen, daß ihr Gegenwert das Betriebskapital nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig verstärkte (siehe BFH-Urteile in BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443; in BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).

    Die der Klägerin steuerrechtlich zuzurechnenden Leasinggegenstände waren Teile ihres (Sach-)Anlagevermögens, sie gehörten nicht zum Umlaufvermögen (zur Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen siehe BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).

  • BFH, 09.04.1981 - IV R 24/78

    Kredite zur Beschaffung von dem Leasinggeber zuzurechnenden Leasinggegenständen

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Die wegen der Hinzurechnungen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. April 1981 IV R 24/78 (BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481) als unbegründet ab.

    Die Verbindlichkeiten, deren Gegenwert zur Finanzierung der Anschaffungskosten der der Klägerin steuerrechtlich zuzurechnenden Leasinggegenstände diente, waren keine Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs, sondern Dauerschulden i. S. des Gewerbesteuerrechts (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83

    Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Die Kredite, die die Klägerin zur Refinanzierung ihrer Kaufpreisforderungen aufnahm, waren Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und somit keine Dauerschulden i. S. des Gewerbesteuerrechts, falls sie mit einzelnen konkret bestimmbaren Leasinggeschäften wirtschaftlich zusammenhingen, dieser Zusammenhang mit dem Kreditgeber vertraglich vereinbart war, er bis zur Tilgung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wurde und die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist getilgt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 185/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443; Blümich/Hofmeister, Einkommensteuergesetz-Körperschaftsteuergesetz-Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., Stand Juli 1989, § 8 GewStG, Rz. 48 bis 51 m.w.N.).

    Diente der Gegenwert der Schuld dagegen der Finanzierung von Anlagevermögen und beträgt ihre Laufzeit mehr als zwölf Monate, dann ist die Schuld ihrem Charakter nach eine Dauerschuld; der Finanzierungsanlaß und ihre Laufzeit zeigen, daß ihr Gegenwert das Betriebskapital nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig verstärkte (siehe BFH-Urteile in BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443; in BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448).

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines Leasingvertrags sind, werden steuerrechtlich dem wirtschaftlichen Eigentümer (§ 11 Nr. 1 bis 4 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -, jetzt § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) zugerechnet (siehe BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, 482, BStBl II 1970, 264, 272; Bordewin, Leasing im Steuerrecht, 3. Aufl. 1989, S. 24 ff.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., 1989, § 5 Anm. 72b m.w.N.).

    Entspricht die vereinbarte Mindestlaufzeit des Leasingvertrags (Grundmietzeit) in etwa dem Zeitraum, in dem der Leasinggegenstand wirtschaftlich nutzbar ist, oder ist der Leasinggegenstand speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit sinnvoll nur noch durch diesen nutzbar, dann ist der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des geleasten Wirtschaftsguts (siehe BFHE 97, 466, 486, BStBl II 1970, 264, 273).

  • BFH, 05.05.1976 - I R 166/74

    Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschriften -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Die Feststellung des FG, die Leasinggegenstände seien der Klägerin steuerrechtlich zuzurechnen, ist keine den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende tatsächliche Feststellung, sondern eine vom Revisionsgericht voll überprüfbare rechtliche Würdigung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1976 I R 166/74, BFHE 119, 478, BStBl II 1976, 717).
  • BFH, 28.11.1980 - VI R 226/77

    Unterhaltsleistung - Übergangsregelung - Anfechtungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Die Übergangsregelung ist eine Billigkeitsregelung, deren Anwendbarkeit im Einzelfall in einem besonderen Verfahren zu prüfen ist (siehe BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319).
  • BFH, 13.08.1981 - IV R 72/77

    Örtliche Zuständigkeit des FA - Verjährung - Handlung eines FA in Berlin

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Falls die Gewerbesteueransprüche 1963 und 1964 bei Erlaß des angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheids bereits verjährt waren, hätten die ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheide für 1963 und 1964 nicht mehr geändert werden dürfen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666; vom 13. August 1981 IV R 72/77, BFHE 134, 6, BStBl II 1981, 787).
  • BFH, 12.07.1974 - III R 88/73

    Einheitswertfeststellung - Zulässigkeit - Verjährung der Steuern - Fehlendes

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I R 54/86
    Falls die Gewerbesteueransprüche 1963 und 1964 bei Erlaß des angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheids bereits verjährt waren, hätten die ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheide für 1963 und 1964 nicht mehr geändert werden dürfen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666; vom 13. August 1981 IV R 72/77, BFHE 134, 6, BStBl II 1981, 787).
  • FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01

    Behandlung von Refinanzierungskrediten bei Immobilien-Leasing als Dauerschulden

    Die Refinanzierungskredite für die Kaufpreisforderungen sind Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs und somit keine Dauerschulden i.S. des Gewerbesteuerrechts, sofern sie mit den einzelnen konkret bestimmbaren Leasinggeschäften wirtschaftlich zusammenhängen, dieser Zusammenhang mit dem Kreditgeber vertraglich vereinbart und bis zur Tilgung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wurde und die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist getilgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406 betreffend bewegliche Wirtschaftgüter).

    Allgemein üblich ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Zeitraum von längstens sechs Jahren (Abschnitt 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 13 GewStR wohl betreffend bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter); dieser Auffassung hat sich der BFH in seinem Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86 betreffend bewegliche Wirtschaftgüter - wenn auch mit Bedenken - im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung angeschlossen.

    Dies bedeutet, dass ein solcher Kredit nur dann keine Dauerschuld ist, wenn er aus den Erlösen des finanzierten Geschäfts zu tilgen ist (BFH-Urteil vom 07.08.1990 VIII R 6/90, BStBl II 1991, 246; BFH in BFH/NV 1991, 406).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Beurteilung der Refinanzierung dem Leasingnehmer zuzurechnender Leasinggegenstände allein darauf abzustellen, ob die Verbindlichkeit innerhalb der für derartige Leasinggeschäfte allgemein üblichen Frist getilgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1990 I R 54/86, a.a.O.).

    Aus dem Urteil des BFH in BFH/NV 1991, 406 ergibt sich nicht anderes.

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich des Grundstücks nebst Gebäude von einem Durchgangserwerb der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder von einer dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Mietkaufforderung (vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406) auszugehen ist.

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung trifft dies bei Leasinggeschäften --und zwar sowohl in Fällen des Mobiliar- als auch des Immobilienleasings-- nur dann zu, wenn die Dauer der Finanzierung über einen Zeitraum von 6 Jahren hinausgeht (Abschn. 47 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 Satz 13 GewStR; grundsätzlich zustimmend im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung: BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 406; ebenso: Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Anm. 220, 221; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz. 90 "Leasing").

    Die Zusammenschau von Finanzierungsanlass und Laufzeit (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 406) entspricht dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG, Eigen- und Fremdfinanzierung gleich zu behandeln (Begründung zum GewStG vom 1. Dezember 1936, RStBl 1937, 693, 695; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 8 Anm 1).

  • BFH, 15.02.2001 - III R 130/95

    Investitionszulage - Mietvertrag - Telekommunikationsanlagen - Kauf -

    Das Leasinggut habe in seiner Gesamtheit nur beim Leasingnehmer eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden können (vgl. ferner BFH-Urteile in BFHE 100, 272, BStBl II 1971, 34; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406; vom 30. November 1989 IV R 97/86, BFH/NV 1991, 432).
  • FG Düsseldorf, 13.03.1996 - 16 K 121/91

    Anforderungen an die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums an

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  • BFH, 03.08.2004 - X R 55/01

    Wirtschaftliches Eigentum bei Leasing; Anschaffungsbegriff bei

    Die Feststellung des FG, dass der Leasinggegenstand dem Leasinggeber (Klägerin) zuzurechnen sei, ist keine gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindende tatsächliche Feststellung, sondern eine vom BFH als Revisionsgericht überprüfbare rechtliche Würdigung (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406, unter 1., vor a der Gründe, m.w.N.; P. Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 39 AO 1977 Rz. 127, am Ende).
  • BFH, 26.08.1992 - I R 11/92

    Bewertung von Schulden als Dauererschulden oder laufenden Verbindlichkeiten

    Für die Unterscheidung von Dauerschulden einerseits und laufenden Verbindlichkeiten andererseits ist in erster Linie der "Charakter der Schuld", d.h. der Finanzierungsanlaß (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406) maßgeblich.

    Hierzu gehören insbesondere die Verbindlichkeiten, die mit dem Erwerb von Umlaufvermögen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sofern diese in der für den Geschäftsvorfall üblichen Frist getilgt werden (vgl. z.B. BFH in BFHE 162, 129, BStBl II 1990, 1081; in BFH/NV 1991, 406; BFH-Urteil vom 11.Dezember 1986 IV R 185/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).

    Dienen Verbindlichkeiten der Finanzierung des Erwerbs von Anlagevermögen, wird im allgemeinen eine Dauerschuld jedenfalls dann angenommen, wenn diese eine Laufzeit von mehr als zwölf Monaten haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 105/84, BFHE 149, 255, BStBl II 1987, 448; BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481; BFH in BFH/NV 1991, 406).

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

    So hat der BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Mindestdauer eines als Dauerschuld zu qualifizierenden Kredits zustimmen könnte, und stattdessen auf die Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Verhältnisse verwiesen (möglicherweise überholt erscheint hierdurch das BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406, in welchem der I. Senat des BFH sich noch "im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn auch mit Bedenken" der von der Finanzverwaltung in Abschn. 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 9 GewStR 1984 vertretenen allgemein üblichen Tilgungsfrist von längstens sechs Jahren angeschlossen hatte, vgl. Abschn. 45 Abs. 6 Nr. 1 Satz 15 GewStR 1998).

    So hatte der I. Senat des BFH in BFH/NV 1991, 406 der typisierenden 6-Jahres-Frist in den GewStR noch "mit Bedenken" zugestimmt, der VIII. Senat ließ die Frage der Anerkennung der GewStR in jüngerer Vergangenheit hingegen ausdrücklich offen (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), ohne verallgemeinerungsfähige Abgrenzungskriterien zu benennen.

  • FG München, 09.11.2010 - 6 K 2523/08

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) Verbindlichkeiten dem laufenden Geschäftsverkehr zugerechnet, wenn sie der Vorfinanzierung von entstandenen Forderungen dienten (Hinweis auf die Urteile vom 17. März 1959 I 171/58 U, BStBl III 1960, 49; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406 und vom 30. Juli 1997 I R 55/96, BStBl II 1997, 824).

    26 Auch der Einwand der Klägerin, dass Verbindlichkeiten dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen seien, soweit sie dazu dienten, Provisionsvorschüsse an die Vermittler zu leisten (mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17. März 1959 I 171/58 U, BStBl III 1960, 49, vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406 und vom 30. Juli 1997 I R 55/96, BStBl II 1997, 824), führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Hamburg, 11.06.1996 - II 70/94

    Streit um die Bewertung verzinslicher Vorauszahlungen für

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  • FG Hamburg, 06.09.2005 - II 173/04

    Dauerschulden bei in US-Dollar geführten Festkrediten

    Die Rechtsprechung hat eine weite Kasuistik dazu entwickelt, wie Dauerschulden von insbesondere nicht hinzuzurechnenden "laufenden Verbindlichkeiten" zu differenzieren sind (vgl. BFH vom 24.01.1990, I R 54/86, BFH/NV 1991, 406, 408; vom 07.08.1990, VIII R 423/83, BStBl II 1991, 23 ; vom 31.10.90, I R 77/1986, BStBl II 1991, 471 ; RFH vom 11.06.1940, I 207/40, RStBl 1940, 828).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob Verbindlichkeiten der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, ist zu differenzieren nach dem Einsatz des Fremdkapitals als "Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs" bzw. "laufender Verbindlichkeit" (vgl. BFH vom 24.01.1990, I R 54/86 BFH/NV 1991, 406; vom 07.08.1990, VIII R 423/83, BStBl II 1991, 23 ; vom 31.10.1990, I R 77/86, BStBl II 1991, 471 ; vom 18.04.1991, IV R 6/90, BStBl II 1991, 584 ) oder als dauernder Verstärkung des Betriebskapitals (Dauerschulden).

  • BFH, 26.10.2011 - I R 82/10

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als

  • FG Hamburg, 31.10.1997 - II 89/95

    Streit um die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen und Dauerschulden bei der

  • FG Hamburg, 23.02.2012 - 3 K 216/11

    Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften - Abgrenzung zwischen

  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2013 - 2 K 201/12

    Beibehaltung des Charakters als Dauerschuld eines Anschaffungsdarlehens für ein

  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 3702/01

    Dauerschuldcharakter bei Umschuldung im Zusammenhang mit ursprünglich zum

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