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   BFH, 17.11.2004 - I R 56/03   

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https://dejure.org/2004,772
BFH, 17.11.2004 - I R 56/03 (https://dejure.org/2004,772)
BFH, Entscheidung vom 17.11.2004 - I R 56/03 (https://dejure.org/2004,772)
BFH, Entscheidung vom 17. November 2004 - I R 56/03 (https://dejure.org/2004,772)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verlustgeschäften - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung an Gesellschafter

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Verlustbringende Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermietung eines Hauses an den Geschäftsführer der Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung ? GmbH tätigt verlustreiche Geschäfte ? Erwerb eines Einfamilienhauses zwecks Vermietung an den Gesellschafter ? Ermittlung des angemessenen Mietwerts ? Ansatz der Kostenmiete statt der Marktmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundlagen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Fall der Durchführung eines Verlustgeschäftes durch eine Kapitalgesellschaft bei privatem Interesse der Gesellschafter; Anwendbare Grundsätze bei der Unterscheidung zwischen Geschäften mit Gewinninteresse der ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Einfamilienhaus; Gesellschaftergeschäftsführer; Grundstück; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 519
  • BB 2005, 1261
  • BB 2005, 817 (Ls.)
  • DB 2005, 749
  • NZG 2005, 485
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt worden sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123).

    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95 (BFHE 182, 123) die Ansicht, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wäre nicht bereit gewesen, aus der Vermietung des Einfamilienhauses einen laufenden Verlust zu tragen.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre.

    b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).

    Abweichend hiervon (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 18/96, BFHE 185, 471, BStBl II 1998, 386, m.w.N.) sind allerdings die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Baudenkmäler nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990, heute gemäß § 7i EStG, nicht zu berücksichtigen, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen (Senatsurteil in BFHE 182, 123).

    Zusätzlich wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen (Senatsurteil in BFHE 182, 123).

  • BFH, 31.03.2004 - I R 83/03

    Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH grundsätzlich keine vGA

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre.

    Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 206, 58, m.w.N. zu Wertpapierrisikogeschäften).

    b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).

  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre.

    b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92

    Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    Die dazu vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98; vgl. im Einzelnen auch Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 21 Rz. 59 f., m.w.N.) gemachten Einschränkungen für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA nicht.
  • FG Düsseldorf, 11.06.2002 - 6 K 5287/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Wohnungsvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer;

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 11. Juni 2002 6 K 5287/99 K,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1405 abgedruckt.
  • BFH, 31.03.1998 - IX R 18/96

    Ermittlung der Kostenmiete

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    Abweichend hiervon (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 18/96, BFHE 185, 471, BStBl II 1998, 386, m.w.N.) sind allerdings die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Baudenkmäler nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990, heute gemäß § 7i EStG, nicht zu berücksichtigen, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen (Senatsurteil in BFHE 182, 123).
  • BFH, 19.03.1975 - I R 137/73

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gewinnlosigkeit - Ermittlung

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).
  • BFH, 15.05.2002 - I R 92/00

    VGA bei Verlustgeschäften

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, können diejenigen Kriterien sein, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217).
  • BFH, 02.02.1994 - I R 78/92

    Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
    Lässt sich eine gesellschaftliche (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste hiernach nicht nachweisen, scheidet die Annahme einer vGA regelmäßig schon deswegen aus, weil die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 106/99

    Devisentermingeschäfte einer GmbH

  • FG Düsseldorf, 07.02.1995 - 11 K 7034/91

    Einkommensteuer; Ermittlung und Inhalt der Kostenmiete

  • BFH, 27.07.2016 - I R 8/15

    VGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes

    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519).

    Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aufgrund des von der Klägerin jeweils erzielten Verlusts unter Verweis auf das Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03 (BFHE 208, 519) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) in Höhe der Differenz zwischen der um einen Gewinnaufschlag von 5 % erhöhten Kostenmiete und dem gezahlten (ortsüblichen) Nutzungsentgelt an.

    Kapitalgesellschaften verfügen steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519; vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024; Senatsbeschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).

    Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).

    Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).

    Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, sind diejenigen Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; in BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).

    Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 208, 519 ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

    Das heißt aber nicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA generell die Grundsätze für die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung gelten würden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 208, 519).

    Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.

    d) Der Senat hat im Übrigen im Urteil in BFHE 208, 519 (unter II.1.b der Entscheidungsgründe) bereits deutlich gemacht, dass er im Rahmen des gebotenen Fremdvergleichs aufgrund der immer (auch) vorliegenden gesellschaftlichen (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste jedenfalls dann von einer Vermietung zur Befriedigung privater Interessen des Gesellschafters ausgeht, wenn aus Sicht der Gesellschaft im betroffenen Veranlagungszeitraum keine Anhaltspunkte für die Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite vorgelegen haben (vgl. zur schädlichen Mitveranlassung von Pensionszusagen aus dem Gesellschaftsverhältnis auch die Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245).

    c) Die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) war auch geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. bereits Senatsurteile in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; in BFHE 208, 519).

    Der Senat verweist auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 208, 519, dessen Grundsätze er mit seinem Urteil in BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024 (dort Rz 27) nicht aufgegeben hat (zweifelnd aber Rengers, a.a.O.).

  • BFH, 27.07.2016 - I R 12/15

    VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den

    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519).

    Das Finanzgericht (FG) Köln führte in seinem Urteil vom 22. Januar 2015  10 K 3204/12 aus, die Frage einer Totalgewinnprognose über einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum, der üblicherweise im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Tragen komme, stelle sich nach den Ausführungen im Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03 (BFHE 208, 519) nicht.

    Kapitalgesellschaften verfügen steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519; vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024; Senatsbeschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).

    Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).

    Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).

    Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, sind diejenigen Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; in BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).

    Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 208, 519 ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

    Das heißt aber nicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA generell die Grundsätze für die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung gelten würden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 208, 519).

    Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.

    d) Der Senat hat im Übrigen im Urteil in BFHE 208, 519 (unter II.1.b der Entscheidungsgründe) bereits deutlich gemacht, dass er im Rahmen des gebotenen Fremdvergleichs aufgrund der immer (auch) vorliegenden gesellschaftlichen (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste jedenfalls dann von einer Vermietung zur Befriedigung privater Interessen des Gesellschafters ausgeht, wenn aus Sicht der Gesellschaft im betroffenen Veranlagungszeitraum keine Anhaltspunkte für die Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite vorgelegen haben (vgl. zur schädlichen Mitveranlassung von Pensionszusagen aus dem Gesellschaftsverhältnis auch die Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245).

    Die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) war auch geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. bereits Senatsurteile in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; in BFHE 208, 519).

    Der Senat verweist auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 208, 519, dessen Grundsätze er mit seinem Urteil in BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024 (dort Rz 27) nicht aufgegeben hat (zweifelnd aber Rengers, a.a.O.).

  • BFH, 27.07.2016 - I R 71/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 7. 2016 I R 12/15 - vGA bei

    NV: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken   also im privaten Interesse   eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519).

    Kapitalgesellschaften verfügen steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519; vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024; Senatsbeschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).

    Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).

    Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).

    Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, sind diejenigen Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; in BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).

    Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 208, 519 ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

    Das heißt aber nicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA generell die Grundsätze für die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung gelten würden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 208, 519).

    Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.

    d) Der Senat hat im Übrigen im Urteil in BFHE 208, 519 (unter II.1.b der Entscheidungsgründe) bereits deutlich gemacht, dass er im Rahmen des gebotenen Fremdvergleichs aufgrund der immer (auch) vorliegenden gesellschaftlichen (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste jedenfalls dann von einer Vermietung zur Befriedigung privater Interessen des Gesellschafters ausgeht, wenn aus Sicht der Gesellschaft im betroffenen Veranlagungszeitraum keine Anhaltspunkte für die Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite vorgelegen haben (vgl. zur schädlichen Mitveranlassung von Pensionszusagen aus dem Gesellschaftsverhältnis auch die Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245).

    Die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) war auch geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. bereits Senatsurteile in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; in BFHE 208, 519).

    Der Senat verweist auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 208, 519, dessen Grundsätze er mit seinem Urteil in BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024 (dort Rz 27) nicht aufgegeben hat (zweifelnd aber Rengers, a.a.O.).

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    b) Scheidet damit bei einer Kapitalgesellschaft (anders als im Grundsatz und unbeschadet des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG bei einem Betrieb gewerblicher Art, vgl. z.B. Hüttemann, DB 2007, 1603, m.w.N.) trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ein sog. Liebhabereibetrieb aus, ist die bei gesellschaftlicher Veranlassung gebotene Einkommenskorrektur --letztlich ebenfalls anhand der Abgrenzungsmerkmale zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519)-- mittels der Grundsätze über die vGA vorzunehmen.
  • BFH, 12.06.2013 - I R 109/10

    Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen

    Infolgedessen spielt es keine Rolle, ob die C-S.L. in den Streitjahren als ausländische Kapitalgesellschaft --abweichend von einer deutschen Kapitalgesellschaft (vgl. Senatsurteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; in BFHE 199, 217; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519, und vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961)-- über eine sog. außerbetriebliche Sphäre verfügt haben mag.
  • FG Köln, 22.01.2015 - 10 K 3204/12

    Kostenmiete, ortsübliche Miete

    Gewinnaufschlag zur tatsächlich erzielten Miete (Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005 - 6 K 1200/05 K, F).

    In dem Fall des BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793) habe eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Luxus-Einfamilienhaus, welches sie zuvor für rd.

    Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793 m.w.N.).

    Lässt sich eine gesellschaftliche (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste hiernach nicht nachweisen, scheidet die Annahme einer vGA regelmäßig schon deswegen aus, weil die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793 m.w.N.).

    Die Frage der Totalgewinnprognose über einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum, der üblicherweise im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Tragen komme, soll sich nach Auffassung des BFH im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA ausdrücklich nicht stellen (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793).

    Zusätzlich wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793), so dass sich das Gericht den Ermittlungen des Beklagten zur Höhe der Kostenmiete vollumfänglich anschließt.

  • BFH, 06.04.2016 - I R 19/14

    Haftung bei Firmenfortführung

    Zwar führt die Körperschaftsteuer handelsrechtlich zu Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft (§ 275 Abs. 2 Nr. 18 und Abs. 3 Nr. 17 HGB); ebenfalls entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470), dass Kapitalgesellschaften --anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaften-- steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen mit der Folge, dass alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2 KStG, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).
  • BFH, 25.10.2006 - I B 120/05

    GmbH - keine außerbetriebliche Sphäre

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Kapitalgesellschaft, die dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegt, keine außerbetriebliche Sphäre (grundlegend Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; ferner Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519; Rengers in Blümich, § 8 KStG Rz. 61, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 2606/12

    Zur fremdüblichen Bemessung des Mietentgeltes

    Hintergrund sei, dass nach einer Entscheidung des BFH vom 17. November 2004 (I R 56/03) bei der Vermietung eines Hauses an die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu deren privaten Wohnzwecken die Vergleichsmiete nach den Grundsätzen der Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags anzusetzen sei.

    In konsequenter Weiterführung dieser Entscheidung gelange der BFH im Urteil vom 17.11.2004 (I R 56/03) bei einer isoliert zu betrachtenden Geschäftsbeziehung zu der Auffassung, dass eine vGA anzunehmen sei, wenn die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter ein Haus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlasse.

    In seinem Urteil vom 17. November 2004 (I R 65/03, BFHE 208, 519) hat der BFH zwar grundsätzlich ausgeführt, dass die Frage, ob ein Vermietungsverhältnis im Gesellschafterinteresse eingegangen wird, anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen sei, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Liebhaberei entwickelt worden seien.

    Darüber hinaus folgert der Senat aus der Entscheidung des BFH vom 17.11.2004 (a.a.O.), dass grundsätzlich als Vergleichsmaßstab nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete anzusetzen ist.

  • BFH, 19.12.2007 - I R 83/06

    Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft im ausschließlichen Interesse ihres Gesellschafters ein verlustträchtiges Geschäft tätigt (Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519, m.w.N.); entscheidend ist auch hier wiederum, ob die Gesellschaft einen Vermögensnachteil in Kauf nimmt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht in Kauf genommen hätte und der deshalb ohne das Hinzutreten des Gesellschafterinteresses nicht eingetreten wäre.
  • FG Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 6 K 24/13

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht kostendeckende Miete bei

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

  • FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1335/16

    Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von vermeintlich zu hohen Pachtzahlungen

  • BFH, 06.04.2005 - I R 86/04

    Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als

  • FG Köln, 20.08.2015 - 10 K 12/08

    VgA durch Vermietung eines EFH an Gesellschafter-Geschäftsführer

  • BFH, 05.03.2008 - I R 45/07

    Ankauf, Unterhalten und Finanzieren eines Wirtschaftsguts als verdeckte

  • FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 3 K 1239/09

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in

  • BFH, 06.10.2009 - I R 39/09

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben

  • BFH, 20.11.2007 - I R 54/05

    Schadensersatzleistung wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung

  • FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 4234/03

    Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen als verdeckte

  • FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 3 K 1342/09

    Kapitalanlage gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - 6 K 238/14

    Betriebsausgabenabzug für Leasingaufwendungen für einen "Supersportwagen" - kein

  • FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 3 K 1347/09

    Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht

  • FG Baden-Württemberg, 11.08.2014 - 6 K 3812/13

    Keine Steuerfreiheit für Betriebseinnahmen aus Schadensersatzleistungen wegen

  • FG Köln, 18.04.2007 - 13 K 1441/06

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Tätigung eines im

  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 3313/12

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall eines Familienangehörigen des

  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07

    Körperschaftsteuer: Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer

  • FG München, 02.05.2016 - 7 K 2267/13

    Betriebsausgabenabzug; Benennungsverlangen

  • BFH, 21.09.2009 - I B 39/09

    Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1332/12

    Aufwendungen für Geburtstagsfeier vGA? (§ 8 Abs. 3 KStG) - Annahme einer

  • FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines

  • BFH, 11.04.2005 - I B 127/04

    Gewinnerzielungsabsicht; Klärungsfähigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

  • FG Düsseldorf, 18.10.2005 - 6 K 1200/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Verbilligte Wohnungsvermietung;

  • FG Hamburg, 28.05.2010 - 3 K 258/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldwäsche - Zinseinnahmen aus verpfändeten

  • FG München, 27.10.2022 - 10 K 3292/18

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Mieterhöhung infolge

  • FG München, 07.01.2010 - 7 V 3332/09

    Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer

  • FG Düsseldorf, 19.06.2007 - 6 K 6462/04

    Körperschaftsteuerliche Einordnung der Aufwendungen für Hotelbesuche und

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