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BFH, 15.05.2002 - I R 63/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Gewerbesteuer - Grundsteuer - Doppelbesteuerung - Bewertung - Kürzung für Grundbesitz - Betriebsvermögen - Gepachtete Fläche - Gewerbesteuer-Messbescheid - Ersatzwirtschaftswert - Angepachteter Grundbesitz
- Judicialis
GrStG § 10; ; GrStG § 40 Satz 2; ; BewG § 125 Abs. 2; ; BewG § 126 Abs. 2; ; BewG § 19 Abs. 1 Nr. 1; ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BewG § 125 Abs. 2 § 126; GewStG § 9 Nr. 1 S. 1
Neue Bundesländer; Ersatzwirtschaftswerte für angepachteten Grundbesitz; pauschale Gewerbeertragskürzung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2001 - 2 K 635/98
- BFH, 15.05.2002 - I R 63/01
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 05.10.1967 - I 258/64
Auslegung einer Vorschrift - Wortlaut - Sinngehalt
Auszug aus BFH, 15.05.2002 - I R 63/01
Zwar zielt die pauschale Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG darauf ab, die doppelte steuerliche Belastung des Gewerbetreibenden mit Grund- und Gewerbesteuer zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1967 I 258/64, BFHE 90, 299, BStBl II 1968, 65;… Gosch in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., § 9 GewStG Rz. 19). - FG Brandenburg, 17.05.2000 - 2 K 1965/97
Keine Kürzung des Gewerbeertrages wegen im Ersatzwirtschaftswert enthaltener, zur …
Auszug aus BFH, 15.05.2002 - I R 63/01
Gegebenenfalls ist er entsprechend aufzuteilen (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteile vom 9. September 1999 4 K 1962/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 184, und vom 17. Mai 2000 2 K 1965/97 F, EFG 2000, 886). - FG Brandenburg, 09.09.1999 - 4 K 1962/97
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995
Auszug aus BFH, 15.05.2002 - I R 63/01
Gegebenenfalls ist er entsprechend aufzuteilen (ebenso FG des Landes Brandenburg, Urteile vom 9. September 1999 4 K 1962/97 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 184, und vom 17. Mai 2000 2 K 1965/97 F, EFG 2000, 886). - BFH, 23.10.1985 - I R 235/81
Kapitalgesellschaft - Beteiligung an KGaA - Gewerbeertrag - Gewerbekapital - …
Auszug aus BFH, 15.05.2002 - I R 63/01
Deshalb ist jedoch nicht von einem sich aus diesem Regelungszweck ergebenden allgemeinen Grundsatz des Ausschlusses von Doppelbelastungen auszugehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 I R 235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72).
- BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
Das ist nach allgemeiner Auffassung auch noch der Regelungszweck nach dem derzeit geltenden Gewerbesteuerrecht (BFH-Urteile vom 15. Mai 2002 I R 63/01, BFH/NV 2003, 82; vom 5. Oktober 1967 I 258/64, BFHE 90, 299, BStBl II 1968, 65;… Roser, in: Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 16; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 19, jeweils m.w.N.). - BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung
Zum anderen soll sie dem Umstand Rechnung tragen, dass Gewerbebetriebe in gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten die gezahlte Miete oder Pacht als Betriebsausgaben --anders als der Gewerbebetrieb mit eigenem Grund und Boden-- abziehen können (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 I R 63/01, BFH/NV 2003, 82). - FG Münster, 23.06.2022 - 10 K 2018/18
Einkünfteermittlung - Zur Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerrechtlichen …
Der BFH habe hierzu in seinem Urteil vom 15.05.2011 I R 63/01, BFH/NV 2003, 82 ausgeführt, die einfache Kürzung bezwecke zugleich die Gleichstellung der auf eigenem Grund und Boden tätigen Gewerbebetriebe mit solchen, die ihrem Gewerbe in gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten nachgehen und die die gezahlte Miete oder Pacht als Betriebsausgaben geltend machten könnten.Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG diene nicht nur dem Zweck, die Wirkungen einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und der den Grundstückseigentümer treffenden Grundsteuer abzumildern, sondern diese Regelung solle auch dem Umstand Rechnung tragen, dass Gewerbebetriebe in gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten die gezahlte Miete/Pacht grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen könnten (Hinweis auf BFH-Urt. v. 15.05.2002 I R 63/01, BFH/NV 2003, 82).
Zum anderen solle sie dem Umstand Rechnung tragen, dass Gewerbebetriebe in gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten die gezahlte Miete oder Pacht als Betriebsausgaben - anders als der Gewerbebetrieb mit eigenem Grund und Boden - abziehen könne (BFH-Urteil vom 15.05.2002 I R 63/01, BFH/NV 2003, 82).
- BFH, 06.03.2014 - IV R 11/11
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei …
Auch das BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 I R 63/01 (BFH/NV 2003, 82) verhält sich nicht zu dieser Frage. - BFH, 12.10.2023 - III R 34/21
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Ermittlung des einfachen …
Bei angepachtetem Grundbesitz, der nicht im Eigentum des Unternehmens steht, ist das nicht der Fall, da gepachtete Flächen regelmäßig dem Verpächter zuzurechnen sind und nicht zu dem Betriebsvermögen der Nutzer gehören (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.05.2002 - I R 63/01, BFH/NV 2003, 82, unter II.2.). - FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 - 4 K 791/04
Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG 1997 für einen im Beitrittsgebiet …
Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15.05.2002 (I R 63/01, BFH/NV 2003, 82), die Rechtsauffassung vertritt, dass keine pauschale Gewerbeertragskürzung der Ersatzwirtschaftswerte für angepachteten Grundbesitz zu erfolgen habe, setzt er sich nicht mit dem Ersatzwirtschaftswert und dessen Berechnungsgrundlagen dezidiert auseinander.