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   BFH, 10.06.2015 - I R 63/12   

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https://dejure.org/2015,32715
BFH, 10.06.2015 - I R 63/12 (https://dejure.org/2015,32715)
BFH, Entscheidung vom 10.06.2015 - I R 63/12 (https://dejure.org/2015,32715)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - I R 63/12 (https://dejure.org/2015,32715)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 182 Abs 1 AO, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 50 Abs 1 S 4 EStG 2002
    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

  • IWW

    § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung, § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 177 Abs. 1 AO, § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 68 Satz 1 FGO, § 127 FGO, § 182 Abs. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2002, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO, § 85 AO, § 177 Abs. 3 AO, § 145 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 125 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsleistungen eines beschränkt Steuerpflichtigen Gesellschafters als Sonderausgabe abzugsfähig; Anwendung der Ausnahmeregel des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungsbescheid - und der Umfang seiner Bindungswirkung

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 18.07.2012 - X R 28/10

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Die Vorschrift stellt die Anpassung des Folgebescheids mithin nicht in das Ermessen der Finanzbehörden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2012 X R 28/10, BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444, m.w.N.).

    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647; in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444).

    Dies erfordert eine Auslegung des Feststellungsbescheids entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahin, wie ein verständiger Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den Bescheid unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444).

    Ob jene Feststellung, die sich auf Sachumstände bezieht, die wesentlich aus der Sphäre des einzelnen Beteiligten stammen (die jeweilige monatliche Zahlung), zu Recht auf § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gestützt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung; denn auch ein unter Verletzung der in der Abgrenzung von Grundlagen- und Folgebescheid liegenden Kompetenzverteilung ergangener Feststellungsbescheid ist nicht nichtig, sondern wirksam und damit bindend (z.B. BFH-Urteil in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444, m.w.N.).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Im Revisionsverfahren erging allerdings das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Grünewald vom 24. Februar 2015 C-559/13 (EU:C:2015:109, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2015, 474); danach ist der Abzugsausschluss des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 für Versorgungsleistungen bei beschränkter Steuerpflicht unionsrechtswidrig.

    Sie wird auch nicht nachträglich durch das EuGH-Urteil Grünewald (EU:C:2015:109, DStR 2015, 474) und die dadurch veranlasste unionsrechtskonforme Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 in allen noch nicht bestandskräftigen Verfahren wieder "aktualisiert".

  • FG Köln, 23.05.2012 - 4 K 2429/09

    Bindungswirkung zur Abzugsfähigkeit festgestellter Sonderausgaben,

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2012  4 K 2429/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Juli 2009 (soweit sie zum Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2003 vom 7. Mai 2009 ergangen ist) aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Köln sah die Voraussetzungen für einen Abzug in materiell-rechtlicher Hinsicht für alle Jahre als erfüllt an und entsprach dem Begehren des Klägers zu den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 in einem gesonderten Verfahren (Rechtsstreit 4 K 3870/08) und zu den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2007 im Urteil vom 23. Mai 2012  4 K 2429/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2025.

  • BFH, 11.02.2015 - V B 107/14

    Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht; Zweifel an Bevollmächtigung;

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsmittelgericht in einem mit Blick auf eine eigenständige Beschwer in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittelverfahren auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil überprüft (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 218/78, BFHE 128, 314, BStBl II 1979, 741; s.a. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2015 V B 107/14, BFH/NV 2015, 698) und es darum geht, einen Widerspruch zwischen der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil mit dem Urteilsausspruch in der Hauptsache zu korrigieren bzw. eine Übereinstimmung der Kostenentscheidung mit dem Urteilsausspruch in der Hauptsache zu erreichen.
  • BFH, 11.07.2007 - I R 96/04

    Berichtigung von materiellen Fehlern; Ablauf der Festsetzungsfrist für die

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Da sich die Wirkung des § 177 Abs. 1 AO jedoch auf den Tenor des Steuerbescheids (die festzusetzende Steuer) bezieht (s. insoweit § 177 Abs. 3 AO und Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 I R 96/04, BFH/NV 2008, 6), hat das FA im Änderungsbescheid vom 11. Mai 2015 die Steuer ohne Rechtsfehler auf den Betrag festgesetzt, der sich aus dem bestandskräftigen ursprünglichen Steuerbescheid ergibt (Korrekturbegrenzung).
  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Dies entspricht auch der Wertung im BFH-Urteil vom 21. Januar 2015 X R 40/12 (BFHE 248, 485), dass kein von einer nationalen Änderungsnorm losgelöster, genereller unionsrechtlicher Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens oder eine Änderung des Steuerbescheids nach Feststellung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht besteht.
  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 218/78

    Prüfungsanordnung - Klageverfahren - Erlaß einer neuen Prüfungsanordnung -

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsmittelgericht in einem mit Blick auf eine eigenständige Beschwer in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittelverfahren auch die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil überprüft (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 218/78, BFHE 128, 314, BStBl II 1979, 741; s.a. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2015 V B 107/14, BFH/NV 2015, 698) und es darum geht, einen Widerspruch zwischen der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil mit dem Urteilsausspruch in der Hauptsache zu korrigieren bzw. eine Übereinstimmung der Kostenentscheidung mit dem Urteilsausspruch in der Hauptsache zu erreichen.
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Es handelt sich vielmehr um Sachumstände der persönlichen Sphäre des Beteiligten, die nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) in keinem Zusammenhang mit der Beteiligung stehen (zutreffend Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 2003  9 K 4/99, EFG 2003, 1108).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Die Bindung an den Feststellungsbescheid schließt es aus, über einen Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 34/10, BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647; in BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444).
  • FG Niedersachsen, 05.03.2003 - 9 K 4/99

    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei nur kurzfristigem Aufenthalt im Inland

    Auszug aus BFH, 10.06.2015 - I R 63/12
    Es handelt sich vielmehr um Sachumstände der persönlichen Sphäre des Beteiligten, die nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) in keinem Zusammenhang mit der Beteiligung stehen (zutreffend Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. März 2003  9 K 4/99, EFG 2003, 1108).
  • BFH, 07.09.2011 - I R 12/11

    Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant - Anwendung,

  • BFH, 24.02.1988 - I R 95/84

    Gewinnanteil aus einer ausländischen Betriebsstätte einer inländischen

  • FG München, 26.07.2005 - 6 K 85/03

    Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das

  • BFH, 01.02.2022 - V R 1/20

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und

    Bedarf es daher der Auslegung des Feststellungsbescheids, ist über dessen Inhalt entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Folgeverfahren zu klären, wie ein verständiger Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den Bescheid unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BFH-Urteile vom 18.07.2012 - X R 28/10, BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444, Rz 17, und vom 10.06.2015 - I R 63/12, BFH/NV 2016, 1, Rz 16).
  • FG Bremen, 22.06.2021 - 1 K 42/20

    Veranlagung einer in der Schweiz Lebenden nach § 25 Abs. 1 EStG wegen

    Weiterhin hänge die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides von seinem Inhalt ab (BFH- Urteil vom 10. Juni 2015 I R 63/12, BFH/NV 2016, 1 ).

    Nach dem BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 I R 63/12, BFH/NV 2016, 1 schließe es die Bindung an den Feststellungsbescheid aus, über einen Sachverhalt, in dem im Feststellungsverfahren entschieden worden sei, im Folgeverfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders zu entscheiden.

    Vielmehr ist über Sachumstände der persönlichen Sphäre des Beteiligten, die in keinem Zusammenhang mit der Beteiligung stehen, im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 I R 63/12, BFH/NV 2016, 1 ; BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399 , BStBl II 2005, 679 ).

  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

    Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (BFH-Beschluss vom 8. September 2015 V B 5/15, BFH/NV 2016, 7; BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 5/14, BFH/NV 2016, 1; EuGH-Urteil vom 11. Juli 2002 C-62/00 Marks & Spencer, HFR 2002, 943 und zuletzt EuGH-Urteil vom 27. Juli 2016 C-332/15 Astone, UR 2016, 683).
  • FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern aus der

    Dies erfordert eine Auslegung des Feststellungsbescheids entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dahin, wie ein verständiger Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den Bescheid unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BFH-Urteil vom 10.06.2015 I R 63/12, BFH/NV 2016, 1 ).
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