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   BFH, 11.11.2010 - I R 68/08   

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https://dejure.org/2010,28805
BFH, 11.11.2010 - I R 68/08 (https://dejure.org/2010,28805)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2010 - I R 68/08 (https://dejure.org/2010,28805)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2010 - I R 68/08 (https://dejure.org/2010,28805)
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Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA Schweiz Art 15 Abs 4, DBA Schweiz Art 15a Abs 2, DBA China Art 15
    China; Drittstaat; Geschäftsreise; Grenzgänger; Nichtrückkehrtage; Schweiz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

    Denn die für die ganzjährige Grenzgängereigenschaft zunächst erforderliche Voraussetzung des regelmäßigen Pendelns über die Grenze zur Schweiz an Arbeitstagen im Sinne der Nr. 11. 2 des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BStBl I 1993, 929) -Änderungsprotokoll- kann auch unter Berücksichtigung von Arbeitstagen in Drittstaaten und in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 68/08- juris, unter 1. a und b der Entscheidungsgründe).

    Der erkennende Senat ist sich bewusst, dass durch das Miteinbeziehen von Drittstaatentagen (bzw. von Arbeitstagen im Ansässigkeitsstaat), an denen das Grenzgängerkriterium des Pendels über die Grenze zur Schweiz nicht vorliegt, die Bundesrepublik Deutschland gerade für jene Zeit, in der Arbeitnehmer tatsächlich (täglich) von seinem Wohnsitz aus in den Tätigkeitsstaat (die Schweiz) pendelt, das Besteuerungsrecht verlieren kann (unter Berücksichtigung der 60-Tage-Regelung nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), wobei gerade in dieser Zeit des täglichen Pendelns eine engere Beziehung zum Wohnsitzstaat besteht und damit auch die Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 eher gerechtfertigt werden könnte, andererseits aber durch die Tätigkeit in Drittstaaten oder im Ansässigkeitsstaat eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Schweiz, die den Wegfall des Grenzgängerstatus rechtfertigen könnte, jedenfalls nicht auf den ersten Blick unterstellt werden kann (s. Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt BFH-Az.: I R 68/08, juris, Entscheidungsgründe zu 1. c).

    Bei einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich für das ganze Kalenderjahr einheitlich zu beurteilen ist (s. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit Nr. 11. 3. des Änderungsprotokolls; Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 68/08, juris, zu 1. b cc der Entscheidungsgründe; Hinweis auf die rechtliche Würdigung der Schweizer Steuerverwaltung [durch die kantonalen Steuerverwaltungen Y/Schweiz und F, Bl. 64 ff. der Rb-Akten]).

    c) Das inländische Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit, soweit diese in Drittstaaten ausgeübt wurde (in Japan, in Indien uns insbesondere in den USA), ergibt sich nur im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft aus den Regelungen des DBA Deutschland-Schweiz zur Arbeitnehmerbesteuerung (Art. 15, 15a DBA-Schweiz 1971/1992; BFH-Beschluss vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048), letztlich jedoch nur unter Berücksichtigung der von der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten, in denen der Kläger seine Arbeit ausgeübt hat, abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (im Streitfall also nach Art. 15 DBA-USA 1989, Art. 15 DBA-Japan und Art. 15 DBA-Indien [s. nachfolgend zu aa und bb]; Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtkräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 68/08- juris, zu 3 der Entscheidungsgründe).

  • FG Baden-Württemberg, 03.02.2009 - 3 K 755/09

    Grenzgängereigenschaft im Sinne des DBA-Schweiz - Arbeitstage im Wohnsitzstaat

    a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 ist, wer als Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/96, BStBl II 1997, 31, zur [insoweit noch heute maßgeblichen] Rechtslage vor 1. Januar 1994 im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971; Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig -BFH-Az.: I R 68/08-, juris zu 1.; Züger in: Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/ Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerung, Wien, 2003, zu II. 4. Abs. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08 (juris, zu 2. a bb und cc der Entscheidungsgründe, nicht rechtskräftig BFH-Az.: I R 68/08; ebenso: Gerichtsbescheid des erkennenden Senats vom 16. Januar 2009 3 K 115/07 vorläufig nicht rechtskräftig, zu II. der Entscheidungsgründe).

    ee) Der erkennende Senat ist den Einwendungen des BMF in dessen Schreiben vom 6. Juli 2007 gegen das BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 nicht gefolgt (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08 (juris, nicht rechtskräftig -BFH-Az.: I R 68/08).

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 3 K 110/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 ist, wer als Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/96, BStBl II 1997, 31, zur [insoweit noch heute maßgeblichen] Rechtslage vor 1. Januar 1994 im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971; Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig -BFH-Az.: I R 68/08-, [...] zu 1.; Züger in: Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/ Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerung, X 22, 2003, zu II. 4. Abs. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    ee) Der erkennende Senat ist den Einwendungen des BMF in dessen Schreiben vom 6. Juli 2007 gegen das BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 nicht gefolgt (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08 ([...], nicht rechtskräftig - BFH-Az.: I R 68/08).

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2009 - 3 K 115/07

    Grenzgängereigenschaft - eintägige Dienstreisen in Drittstaaten, Tage der

    Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08 (zu 2. a bb und cc der Entscheidungsgründe, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, Az. BFH: I R 68/08).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 123/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Keine Gesetzeskraft eines

    c) Hiermit in Übereinstimmung -insbesondere auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten- hat der erkennende Senat (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.: I R 68/08-) im Falle eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der in einem Kalenderjahr an 21, 18, 10, 24 und 61 Arbeitstagen (jeweils ununterbrochen) in einem Drittstaat tätig war und in dieser Zeit nicht seinen Arbeitsort in der Schweiz aufgesucht hat und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, angenommen, dass der Grenzgängerstatus nicht schon dieser tatsächlichen Verhältnisse wegen entfallen sei (anderer Auffassung: Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs [VwGH] vom 24. Juni 2006 2001/15/0113 ,http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage; UFSF-Berufungsentscheidungen vom 11. Jänner [gemeint wohl: Januar] 2008 RV/0200-F/06 und vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, https://findok.bmf.gv.at/findok, jeweils zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.; zur Rechtsprechung des UFSF: Kopf, Romuald in: Steuer und Wirtschaft International -SWI- 2008, 151 und 353, jeweils zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 129/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Leitender Angestellter im Sinne von Art. 15

    Hiermit in Übereinstimmung -insbesondere auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (bzw. des tatsächlichen Erscheinungsbildes: s. die UFSF-Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2007 RV/0161-F/06 zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz, https://findok.bmf.gv.at)- hat der erkennende Senat (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 68/08-) im Falle eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der in einem Kalenderjahr an 21, 18, 10, 24 und 61 Arbeitstagen (jeweils ununterbrochen) in einem Drittstaat tätig war und in dieser Zeit nicht seinen Arbeitsort in der Schweiz aufgesucht hat und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, angenommen, dass der Grenzgängerstatus nicht schon dieser tatsächlichen Verhältnisse wegen entfallen sei (anderer Auffassung: Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs [VwGH] vom 24. Juni 2004 2001/15/0113, http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage; UFSF-Berufungsentscheidungen vom 11. Jänner 2008 RV/0200-F/06 und vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, https://findok.bmf.gv.at/findok, jeweils zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.; zur Rechtsprechung der UFSF: Kopf, Romuald in: Steuer und Wirtschaft International -SWI- 2008, 151 und 353).
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