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   BFH, 14.10.2015 - I R 71/14   

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https://dejure.org/2015,48791
BFH, 14.10.2015 - I R 71/14 (https://dejure.org/2015,48791)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2015 - I R 71/14 (https://dejure.org/2015,48791)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - I R 71/14 (https://dejure.org/2015,48791)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 4 S 2
    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung

  • Bundesfinanzhof

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 4 S 2 KStG 1996
    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1, 2 KStG 1996; Übertragung eines Verlustvortrages im Zuge einer Anteilsübertragung

  • Betriebs-Berater

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung

  • Betriebs-Berater

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung

  • rewis.io

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begriff der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität i.S. von § 8 Abs. 4 S. 1 u. 2 KStG 1996

  • datenbank.nwb.de

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei konzerninterner Aufwärtsverschmelzung; Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12.10.2010, I R 64/09

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konzerninterne Aufwärtsverschmelzung - und der Verlust der wirtschaftlichen Identität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1058
  • BB 2016, 1074
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.10.2010 - I R 64/09

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Aufwärts- und Abwärtsverschmelzungen

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    NV: Der durch einen zeitlichen Zusammenhang einer Anteilsübertragung mit der Betriebsvermögenszuführung indizierte sachliche Zusammenhang beider Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 I R 64/09, BFHE 231, 522) ist bei einer konzerninternen Aufwärtsverschmelzung nicht durch den Hinweis widerlegt, es handele sich um eine Änderung der Unternehmensstruktur, die auch ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung innerhalb des Konzerns aus eigener Wirtschaftskraft möglich gewesen wäre (Abgrenzung zum Senatsurteil in BFHE 231, 522).

    Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (Senatsurteile vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245; vom 12. Oktober 2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, je m.w.N.).

    Aus dem Missbrauchsverhinderungszweck der Regelung, der auf einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung aufbaut, folgt, dass es auf die steuerrechtliche Qualifikation des zugeführten Betriebsvermögens als Anlage- oder Umlaufvermögen grundsätzlich nicht ankommt (Senatsurteil in BFHE 231, 522, m.w.N.).

    Allerdings sind Mehrungen des Umlaufvermögens aus dem Tatbestand auszuklammern, die sich als Ergebnis eines fortlaufenden Wirtschaftens mit dem nämlichen Betriebsvermögen darstellen bzw. sich auf ein nicht die wirtschaftliche Identität des Unternehmens prägendes Umlaufvermögen beziehen (Senatsurteil in BFHE 231, 522).

    In die Vergleichsrechnung ist jedoch dann das Umlaufvermögen einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert wird (Senatsurteile vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; in BFHE 231, 522).

    b) Überwiegend neues Betriebsvermögen liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen Restaktivvermögens übersteigt (Senatsurteil in BFHE 231, 522, m.w.N.).

    Maßgeblich ist jeweils der Teilwert des Aktivvermögens (Senatsurteil in BFHE 231, 522, m.w.N.).

    Am selben Tag (zur Unbeachtlichkeit einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion s. Senatsurteil in BFHE 231, 522 Rz 14) war die C-GmbH auf die Klägerin verschmolzen worden und die Klägerin hat (unter Änderung ihres Unternehmensgegenstandes) ihren Geschäftsbetrieb (nunmehr als aktiv tätige Gesellschaft, nicht mehr als Holdinggesellschaft) fortgeführt.

    Das FG hat insoweit zunächst zutreffend darauf verwiesen, dass die Senatsrechtsprechung dazu eine gegenständliche Betrachtungsweise ohne Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo anstellt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil in BFHE 231, 522, m.w.N.).

    Dabei kann neues Betriebsvermögen auch durch Verschmelzung einer anderen Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft jener Gesellschaft zugeführt werden (s. nochmals Senatsurteil in BFHE 231, 522).

    d) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist im Streitfall auch die aus dem Missbrauchsverhinderungszweck der Vorschrift abgeleitete Voraussetzung des "engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs" zwischen der "Anteilsübertragung I" und der Betriebsvermögenszuführung (s. zu dieser Voraussetzung z.B. Senatsurteil in BFHE 231, 522, m.w.N.) erfüllt.

    aa) Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf das Senatsurteil in BFHE 231, 522.

    bb) Im Streitfall hat die Klägerin den durch den zeitlichen Zusammenhang der Anteilsübertragung I und der Betriebsvermögenszuführung indizierten sachlichen Zusammenhang (s. insoweit z.B. Senatsurteil in BFHE 231, 522) nicht widerlegt (wohl a.A. Heß, BB 2014, 3122).

    Es besteht entgegen der Ansicht des FG und der Klägerin insbesondere keine zur Sachkonstellation im Senatsurteil in BFHE 231, 522 vergleichbare Lage.

    Denn dort kam es nach dem unternehmensfremden Erwerb der Anteile an der "Muttergesellschaft" durch einen Dritten u.a. zu einer Verschmelzung der Tochtergesellschaften auf ihre "Muttergesellschaft", und insoweit hat der Senat das im Wege der Verschmelzung der Tochterunternehmen auf die "Muttergesellschaft" (dortige Klägerin) übergegangene Aktivvermögen nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen (s. BFHE 231, 522 Rz 19).

  • FG Köln, 04.09.2014 - 13 K 2837/12

    Verlustabzug bei Aufwärtsverschmelzung

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 4. September 2014  13 K 2837/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt (FG Köln, Urteil vom 4. September 2014  13 K 2837/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 247).

  • BFH, 23.10.2013 - I R 79/12

    Einstellung des Geschäftsbetriebs und Sanierungsklausel i. S. des § 8 Abs. 4 Satz

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    Der Senat nimmt zu dieser vom FG letztlich aber auch offen gelassenen Frage Bezug auf sein Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 I R 79/12 (BFH/NV 2014, 582), an dem er festhält.
  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    b) Die Anteilsübertragungen sind ungeachtet des Umstands, dass sie innerhalb einer Unternehmensgruppe vollzogen wurden, als Anteilseignerwechsel i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. zu qualifizieren; die Vorinstanz hat dazu zutreffend auf die ständige Senatsrechtsprechung verwiesen, die eine zivilrechtliche Betrachtung anstellt und dem gesetzlichen Tatbestand eine (insoweit privilegierende) "Konzernklausel" nicht entnimmt (Senatsurteil vom 20. August 2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924).
  • BFH, 20.06.2011 - I B 108/10

    Fortbestand des Verlustabzugs nach Abwärtsverschmelzung (§ 8 Abs. 4 KStG 1996 n.

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    b) Die Anteilsübertragungen sind ungeachtet des Umstands, dass sie innerhalb einer Unternehmensgruppe vollzogen wurden, als Anteilseignerwechsel i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. zu qualifizieren; die Vorinstanz hat dazu zutreffend auf die ständige Senatsrechtsprechung verwiesen, die eine zivilrechtliche Betrachtung anstellt und dem gesetzlichen Tatbestand eine (insoweit privilegierende) "Konzernklausel" nicht entnimmt (Senatsurteil vom 20. August 2003 I R 61/01, BFHE 203, 135, BStBl II 2004, 616; Senatsbeschluss vom 20. Juni 2011 I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    Für die Prüfung der wirtschaftlichen Identität kommt es auf den Zeitpunkt des steuerlichen Verlustabzugs an (Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468; vom 1. Oktober 2014 I R 95/04, BFHE 247, 246, BStBl II 2015, 612; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2015  1 K 160/14, EFG 2015, 1567).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    In die Vergleichsrechnung ist jedoch dann das Umlaufvermögen einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert wird (Senatsurteile vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; in BFHE 231, 522).
  • FG Hamburg, 20.05.2015 - 1 K 160/14

    Körperschaftsteuer: Verlust der wirtschaftlichen Identität bei

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    Für die Prüfung der wirtschaftlichen Identität kommt es auf den Zeitpunkt des steuerlichen Verlustabzugs an (Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468; vom 1. Oktober 2014 I R 95/04, BFHE 247, 246, BStBl II 2015, 612; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2015  1 K 160/14, EFG 2015, 1567).
  • BFH, 28.05.2008 - I R 87/07

    Verlustabzug - Verlust der wirtschaftlichen Identität - Anteilsübertragung und

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (Senatsurteile vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245; vom 12. Oktober 2010 I R 64/09, BFHE 231, 522, je m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2014 - I R 95/04

    Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 71/14
    Für die Prüfung der wirtschaftlichen Identität kommt es auf den Zeitpunkt des steuerlichen Verlustabzugs an (Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468; vom 1. Oktober 2014 I R 95/04, BFHE 247, 246, BStBl II 2015, 612; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2015  1 K 160/14, EFG 2015, 1567).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 - 6 K 6245/14

    Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) der Körperschaftsteuer

    Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. fehlt einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identität, wenn bezogen auf das gezeichnete Kapital mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen werden, überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von Aktivvermögen zugeführt und der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. umfassend dazu BFH, Urteile vom 12. Oktober 2010, I R 64/09, BFH/NV 2011, 525; vom 14. Oktober 2015, I R 71/14, BFH/NV 2016, 780).
  • FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3286/14
    Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 14.10.2015 I R 71/14, BFH/NV 2016, 780; vom 12.10.2010 I R 64/09, BFH/NV 2011, 525 und vom 28.05.2008 I R 87/07, BFH/NV 2008, 2129).
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