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   BFH, 25.11.2009 - I R 72/08   

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https://dejure.org/2009,448
BFH, 25.11.2009 - I R 72/08 (https://dejure.org/2009,448)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2009 - I R 72/08 (https://dejure.org/2009,448)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2009 - I R 72/08 (https://dejure.org/2009,448)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UmwStG 1995 § 20 Abs. 1, 2 und 4; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

  • openjur.de

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; Keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften; Funktional wesentliche Grundlagen eines Mitunternehmeranteils; Anzuerkennende "Auslagerung" einer ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 6 Abs. 5
    Keine Buchwertfortführung bei Übertragungvon Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften

  • Betriebs-Berater

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an einer Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Einbringung des Mitunternehmeranteils eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG und Beteiligten an einer Komplementär-GmbH in ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester- Personengesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beteiligung eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an einer Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils; Einbringung des Mitunternehmeranteils eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG und Beteiligten an einer Komplementär-GmbH in ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UmwStG § 20; EStG § 6 Abs. 1, 5; AO § 180 Abs. 1
    Zur erfolgsneutralen Einbringung von Anteilen an GmbH & Co. KG durch zugleich an Komplementär-GmbH beteiligten Kommanditisten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erfolgsneutrale Einbringung von GmbH-Anteilen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG

  • impulse.de (Pressebericht, 01.07.2010)

    Besteuerung von Personengesellschaften: Zoff der Rechthaber

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Von Schwester zu Schwester - ganz ohne Steuern?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Wirtschaftsgüter, Überführung in ein anderes Betriebsvermögen
    Die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG im Einzelnen
    Die Übertragungen gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
    Inhaltliche Kommentierung
    Die Grundtatbestände von Satz 3

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 20, EStG § 16, EStG § 34
    GmbH; Komplementär; Sonderbetriebsvermögen; wesentliche Betriebsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 445
  • BB 2010, 562
  • DB 2010, 28
  • DB 2010, 310
  • BStBl II 2010, 471
  • NZG 2010, 382
  • NZG 2010, 477
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 18/99

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Übertragung auf die andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231; Reiß, Steuerberater-Jahrbuch 2001/2002, S. 281, 311; Groh, DB 2002, 1904, 1906).

    c) Der BFH hat zur Rechtslage vor der Geltung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) entschieden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften zu Buchwerten möglich sei (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 183/94

    Keine Anwendung des § 20 UmwStG 1977 bei Einbringung einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Um eine solche Veräußerung geht es, wenn ein Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, 99, BStBl II 1996, 342, 343).

    Das hat der Senat bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, m. w. N.), und daran ist festzuhalten.

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Ein Analogieschluss setzt indessen eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, 474, BStBl II 2008, 298, 301, m. w. N.).
  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Dies entspricht der Rechtsprechung, nach der die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft kein steuerlich neutraler Austausch innerhalb zweier Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ist (so aber Kirchhof/Reiß, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 15 Rz 461; Kloster/Kloster, GmbH-Rundschau 2002, 717, 725), sondern als Veräußerung zu behandeln ist (Senatsurteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, 405, BStBl II 2009, 464, m. w. N.).
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Ein Analogieschluss setzt indessen eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. März 2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, 474, BStBl II 2008, 298, 301, m. w. N.).
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Dasselbe gilt in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der zu einem Mitunternehmeranteil nicht nur der Anteil des Mitunternehmers am (Gesamthands-) Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gehören kann (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104, m. w. N.).
  • BFH, 13.02.2008 - I R 63/06

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Diese Grundsätze gelten namentlich dann, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt (Senatsurteil vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 12/99

    Anteil an Kommanditisten-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    bb) Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so gehört die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen, wenn sich die Geschäftstätigkeit der GmbH auf die Geschäftsführung bei der KG beschränkt oder ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb der GmbH von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 14/87, BFHE 164, 20, BStBl II 1991, 510; vom 23. Januar 2001 VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312; vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014).
  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 239/06

    Voraussetzungen der Einbringung von Kommanditanteilen in eine unbeschränkt

    Auszug aus BFH, 25.11.2009 - I R 72/08
    Die deshalb erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 10. Juli 2008 11 K 239/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 802).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 14/87

    GmbH & Co. KG - Geschäftsanteil eines Kommanditisten - Komplementär-GmbH -

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Mit Urteil vom 25. November 2009 (vgl. BFHE 227, 445) entschied der I. Senat des Bundesfinanzhofs, dass die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven führe.

    Die Entnahme sei mit dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG); soweit dieser die Summe aus dem Buchwert des Wirtschaftsguts und der erhaltenen Gegenleistung übersteige, entstehe ein steuerpflichtiger Gewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. BFHE 227, 445 ).

    Denn der inzwischen eingeführte § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (i.d.F. des UntStFG) schließe für die vorliegende Konstellation eine Buchwertfortführung aus (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Angesichts dessen werde die Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften von § 6 Abs. 5 EStG (i.d.F. des UntStFG) nicht erfasst (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Der im Schrifttum verbreiteten Ansicht, § 6 Abs. 5 EStG (i.d.F. des UntStFG) sei entsprechend anzuwenden, wenn es um die Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gehe, könne sich der Senat nicht anschließen (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Das gelte namentlich im Hinblick auf Gestaltungen, bei denen an den beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt seien (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Diese Situation liege im Streitfall vor (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Es handele sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, an die die Gerichte gebunden seien (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Die Frage, ob eine Verlagerung stiller Reserven erfolge oder nicht, könne deshalb kein Kriterium sein, durch das ein nicht von § 6 Abs. 5 EStG (i.d.F. des UntStFG) erfasster Sachverhalt im Wege der Analogie in dessen Regelungsbereich einbezogen werden könne (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Gleichwohl sehe sich der Senat bei summarischer Prüfung abweichend von der Auffassung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFHE 227, 445) nicht daran gehindert, die zwingende Buchwertverknüpfung auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken (vgl. BFHE 229, 199 ).

    Damit weiche das Gericht vom Urteil des I. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2009 (BFHE 227, 445) ab, weshalb die Revision zuzulassen sei.

    Der Gesetzestext misst diesem Katalog zwar nicht ausdrücklich einen abschließenden Charakter zu; es spricht jedoch viel dafür, dass die Aufzählung in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (i.d.F. des UntStFG) in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. BFHE 227, 445 ; siehe auch Gosch, DStR 2010, S. 1173 ; Wendt, EStB 2002, S. 137 ).

    Wenn derartige Vorgänge nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führen, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass im Falle der Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften anderes gelten soll (vgl. BFHE 227, 445 ).

    Da diese nicht zu einer personellen Verschiebung stiller Reserven führt, erscheint es - vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks - vielmehr erst recht gerechtfertigt, auf deren Aufdeckung zu verzichten (vgl. BFHE 227, 445 ).

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Die vom Gesetzgeber abschließend formulierte Regelung des § 6 Abs. 5 EStG 1997 i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes lässt eine Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zu (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; entgegen BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).

    Ebenso wie die Einbringung aus einem Einzel- oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen unter Fortführung des Buchwerts erfolgen konnte (Senatsurteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Dezember 1977, BStBl I 1978, 8 --sog. Mitunternehmer-Erlass--, Rz 57, 62), ließ die Rechtsprechung auch die Buchwertübertragung zwischen Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften zu (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; so bereits zuvor Korn, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 1997, 11219, 11223; Pensel/Hild, Der Betrieb --DB-- 1985, 1710, 1712; Schmidt, EStG, 17. Aufl., § 15 Rz 683; a.A. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 461).

    Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ohne angemessene Gegenleistung in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls beteiligt sind, so geht dieser Übertragung eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 voraus (Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Groh, DB 2002, 1904, 1905; Herrmann/Neufang, BB 2000, 2599, 2602; Reiß, Steuerberater-Jahrbuch 2001/2002, 281, 311; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1059).

    Durch § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die Personengesellschaft für den Zweck der Gewinnermittlung als eigenständiges Steuersubjekt begreift (Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Brandenberg, Stbg 2004, 65, 70; Gosch, DStR 2010, 1173, 1175) und für das Vorliegen einer Entnahme nicht allein darauf abstellt, ob die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet ist.

    Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG 1997 n.F. getroffene Unterscheidung zwischen dem "Betriebsvermögen des Mitunternehmers" und dem "Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft" verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Mitunternehmerschaft als selbständiges Steuersubjekt mit einem eigenen --von den Betriebsvermögen der Mitunternehmer zu unterscheidenden-- Betriebsvermögen versteht (Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471).

    b) Ebenso wenig wird der vorliegende Fall vom Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n.F. erfasst (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 20. März 2012  11 K 11149/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1235; Brandenberg, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 551, 555; Fichtelmann, Der Ertragsteuerberater --EStB-- 2002, 184, 185; Gosch, DStR 2010, 1173 ff.; Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Personengesellschaften, 6. Aufl., S. 214; Wendt, EStB 2002, 137, 138; a.A. Ley, DStR 2011, 1208, 1210 f.).

    Die Vorschrift betrifft nicht den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft (so bereits Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471).

    d) § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n.F. ist ebenso wenig analog mit der Folge anwendbar, dass eine Übertragung der Grundstücke zu Buchwerten erfolgen konnte (so bereits Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; Brandenberg, FR 2010, 731, 734; derselbe, NWB 2010, 2699, 2708; Strahl, KÖSDI 2003, 13918, 13926; Suchanek, GmbHR 2010, 322, 323; a.A. Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz 702).

  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

    Die Einbringung eines solchen Betriebs ist dann nach § 20 Abs. 1 UmwStG 2002 steuerlich begünstigt, wenn alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden (Senatsurteile vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342; vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471).

    a) Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 ist der Begriff "wesentliche Betriebsgrundlage", soweit es um die Anwendung des § 20 UmwStG geht, im funktionalen Sinne zu verstehen.

    Dieses Urteil betrifft § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) und enthält dazu die Aussage, soweit BFH-Senate zu Einbringungsvorgängen inzwischen entschieden hätten, dass es der Anwendbarkeit der §§ 20 bzw. 24 UmwStG 1995 nicht entgegenstehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven "ausgelagert" oder veräußert werde, soweit dies auf Dauer angelegt sei und sich deshalb nicht nur als vorgeschoben erweise (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, und BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638), seien diese Urteile zu einer neueren Rechtslage ergangen und werde zu § 20 UmwStG 1977 daran festgehalten, dass die Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Buchwertfortführung für das eingebrachte Betriebsvermögen entgegenstehe (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Darüber hinaus sehe der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08 (BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) selbst für den Fall einer vor der Einbringung stattfindenden "Auslagerung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage kein missbräuchliches Verhalten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) in der im Streitjahr geltenden Fassung, sofern sie auf Dauer erfolge und deshalb andere wirtschaftliche Folgen auslöse als die Einbeziehung des betreffenden Wirtschaftsguts in den Einbringungsvorgang.

    In Erwiderung auf den klägerischen Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 macht das FA geltend, dass die Ehefrau des Klägers das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. September 2005 an die GmbH weiterveräußert habe.

    Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Rechtsfigur lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 AO (so BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) oder um eine davon unabhängige eigenständige steuerrechtliche Würdigung mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte anhand des Normzwecks handelt (so BFH-Urteile vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).

    Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Rechtsfigur des Gesamtplans bei Zurückbehaltung von --vormals-- wesentlichen Betriebsgrundlagen in Fällen der Einbringung eines Betriebs nach § 20 bzw. § 24 UmwStG überhaupt Anwendung finden kann (verneinend --wohl-- BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, m.w.N., für den Fall der dauerhaften "Auslagerung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Vorfeld einer Einbringung nach § 20 UmwStG; bejahend BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939, in Bezug auf die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage oder deren Überführung in ein anderes Betriebsvermögen; ebenso --wohl-- BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 24.04 i.V.m. Tz. 20.09; ausdrücklich nun BMF-Schreiben vom 11. November 2011 zur "Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)", BStBl I 2011, 1314, Tz. 24.03 i.V.m. Tz. 20.07).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25. November 2009 I R 72/08 (DStR 2010, 269) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

    Gleichwohl sieht sich der beschließende Senat bei summarischer Prüfung abweichend vom FG und der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des I. Senats des BFH mit Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 269) nicht daran gehindert, die zwingende Buchwertverknüpfung auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken.

    Er ist sich dessen bewusst, dass er von dem BFH-Urteil in DStR 2010, 269 abweicht.

  • BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der

    Der Senat kann dem Vorbringen auch keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte entnehmen, die eine Aufgabe der gefestigten Rechtsprechung rechtfertigen könnten (vgl. aus jüngerer Zeit u.a. BFH-Urteile vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471; vom 17. November 2011 IV R 51/08, BFH/NV 2012, 723, und in BFH/NV 2012, 1112).

    Soweit in jüngeren Entscheidungen des BFH ausgeführt wird, dass die Beteiligung an der Komplementär-GmbH (stets) zu dem Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten der GmbH & Co. KG gehöre, wenn sich die Geschäftstätigkeit der GmbH auf die Geschäftsführung der KG beschränke oder daneben ein eigener Geschäftsbetrieb der GmbH von ganz untergeordneter Bedeutung bestehe (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286; in BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825, und in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471), waren diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich.

  • BFH, 07.04.2010 - I R 96/08

    Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei

    Während er als Tatbestandsmerkmal des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven tariflich zu begünstigen-- nach ständiger Rechtsprechung im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtungsweise verstanden wird (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409; in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176), sind im Rahmen der übrigen Vorschriften, in denen an die Übertragung eines Teilbetriebes bestimmte steuerrechtliche Folgen geknüpft sind, nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Teilbetrieb erforderlich sind, als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; Senatsurteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 16. August 2000, BStBl I 2000, 1253).
  • FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10

    Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Mit Urteil vom 25. November 2009 (I R 72/08, BStBl II 2010, 471) habe der BFH darüber hinaus festgestellt, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht durch die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG beschriebenen Vorgänge geregelt sei.

    Dem Vorliegen einer Entnahme steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird; die Übertragung auf die andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insbesondere die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht direkt einschlägig, denn die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft stellt keine Überführung "von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen" dar (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, sowie wohl auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971, der davon ausgeht, dass § 6 Abs. 5 EStG "entsprechend" anzuwenden ist; a.A. Teile der Literatur vgl. Zusammenstellung von Niehus/Wilke in Hermann/Heuer/Raupach - H/H/R, § 6 EStG Rn. 1447e).

    Im vorliegenden Fall einer Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften ist ein Besteuerungszweck in keiner Weise ersichtlich, da die stillen Reserven steuerverhaftet bleiben (so auch z.B. Niehus/Wilke in H/H/R, § 6 EStG Rn. 1447e; Schmidt, EStG, 31. Auflage, 2012, § 6 Rn. 702; Leisner-Egensperger, Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften?, DStZ 2010, 900; auch der 1. Senat des BFH räumt in seinem Urteil I R 72/08 ein, dass bei einer inhaltlichen und interessenorientierten Betrachtung gute Gründe für eine Gleichstellung sprächen).

    Zwar vertritt der 1. Senat des BFH in seinen Urteil vom 25. November 2009 (I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) die Auffassung, eine Buchwertübertragung könne bei der vorliegenden Gestaltung nicht auf eine Auslegung, sondern nur auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG gestützt werden.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie wegen der Abweichung vom BFH-Urteil vom 25. November 2009 (I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) zuzulassen.

  • BFH, 06.05.2010 - IV R 52/08

    Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine

    Eine Buchwertfortführung gemäß § 7 Abs. 1 EStDV a.F. ist demnach unbeschadet dessen zu verneinen, ob der Senat den Erwägungen des BFH-Urteils vom 25. November 2009 I R 72/08 (BFHE 227, 445) zur Frage der Wesentlichkeit von Geschäftsanteilen des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH (hier: Anteile des A. an der X-GmbH) folgen könnte.
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Soweit andere Senate des BFH zu Einbringungsvorgängen inzwischen entschieden haben, dass es der Anwendbarkeit der §§ 20 bzw. 24 UmwStG 1995 nicht entgegenstehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven "ausgelagert" oder veräußert werde, soweit dies auf Dauer angelegt sei und sich deshalb nicht nur als vorgeschoben erweise (vgl. unter dem Aspekt der Anwendung des § 42 AO BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.d; unter dem Aspekt des § 42 AO und des Gesamtplans BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, unter II.2.c und II.2.d), ist diese Rechtsprechung zu einer neueren Rechtslage ergangen.
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2015 - 1 K 3485/13

    Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten

  • FG Münster, 09.07.2010 - 9 K 3143/09

    Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24

  • BFH, 16.12.2009 - I R 97/08

    Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer

  • FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15

    Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere

  • BFH, 29.09.2016 - III R 42/13

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler - Voraussetzungen für die

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 31.07.2013 - I R 44/12

    Buchwerteinbringung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co.

  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 4721/10

    Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH zum Buchwert

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2012 - 13 K 1988/09

    Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts des

  • FG Hamburg, 27.06.2017 - 6 K 127/16

    Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftanteilen -

  • BFH, 25.07.2012 - I R 88/10

    Einbringungsgeborene Anteile: Einbringung einer Kommanditbeteiligung in die

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 11 K 11149/07

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001

  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 4 K 1723/09

    Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO, wenn

  • FG Niedersachsen, 29.01.2019 - 8 K 163/17

    Voraussetzungen einer wirksamen Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6313/17

    Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns eines Geschäftsbereichs einer GmbH

  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 1176/17

    Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog.

  • FG Baden-Württemberg, 21.08.2013 - 4 K 1882/08

    Aufdeckung der stillen Reserven eines auf eine personenidentische und

  • FG Baden-Württemberg, 20.06.2017 - 6 K 2976/13

    Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung i.S.d. § 42 AO bei

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

  • FG Düsseldorf, 08.10.2012 - 11 K 1315/10

    Nachversteuerung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG bei Formwechsel einer GbR in GmbH

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