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   BFH, 14.10.2015 - I R 74/13   

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https://dejure.org/2015,46198
BFH, 14.10.2015 - I R 74/13 (https://dejure.org/2015,46198)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2015 - I R 74/13 (https://dejure.org/2015,46198)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2015 - I R 74/13 (https://dejure.org/2015,46198)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

  • IWW

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes, § ... 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 2002, § 7 Abs. 4 Satz 1, 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002, § 8 Abs. 1 KStG 2002, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Finanzierung einer Golfturnierreihe durch einen Brauereibetrieb als Betriebsausgaben

  • rewis.io

    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2002 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zur Finanzierung einer Golfturnierreihe durch einen Brauereibetrieb als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für eine Golfturnierreihe als abziehbare Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Golfturnier als Betriebsausgabe einer Brauerei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgaben: Golfturnier zu Wohltätigkeitszwecken nicht abziehbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für ein Golfturnier II

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren nur eingeschränkt möglich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltung von Golfturnieren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten eines Golfturniers als Betriebsausgaben abziehbar?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewirtungsaufwendungen
    Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) in der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 EStG)
    Abgrenzungsfälle
    Vorsteuerabzug
    Sonderregelungen zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG
    Gästehäuser sowie Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw.
    Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw.
    Ähnliche Zwecke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
    Veranstaltung von Golfturnieren

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 39
  • NJW 2016, 1039
  • DB 2016, 987
  • BStBl II 2017, 222
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.02.1993 - I R 18/92

    Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten bei gewerblicher Nutzung abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" im Sinne dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen (Senatsurteile vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536).

    Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot (Senatsurteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; s.a. Bode in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 4 Rz 210; Schmidt/ Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 4 Rz 567; Söhn in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4 Rz J 18; Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 4 EStG Rz 1320; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 753).

    Deshalb gilt das Abzugsverbot auch für Körperschaftsteuersubjekte, die nach der Rechtsprechung des Senats keine außerbetriebliche Sphäre haben können (vgl. etwa Senatsurteile in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, und in BFHE 216, 536, jeweils betreffend eine GmbH).

    c) Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 allerdings einschränkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (Senatsurteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, unter II.2.; s.a. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 754).

    Scheidet danach etwa die Verwendung eines Schiffs zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen aus, weil das Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird, werden die betreffenden Aufwendungen nicht von dem Abzugsverbot erfasst (Senatsurteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367).

  • BFH, 07.02.2007 - I R 27/05

    Aufwendungen für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" im Sinne dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen (Senatsurteile vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536).

    Deshalb gilt das Abzugsverbot auch für Körperschaftsteuersubjekte, die nach der Rechtsprechung des Senats keine außerbetriebliche Sphäre haben können (vgl. etwa Senatsurteile in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, und in BFHE 216, 536, jeweils betreffend eine GmbH).

    aa) Das FG hat im angefochtenen Urteil allerdings maßgeblich auf den Vereinfachungszweck der Regelung abgestellt (s. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 216, 536; Hessisches FG, Urteil vom 22. Mai 2013  11 K 1165/12, EFG 2013, 1477): Es widerspräche diesem Zweck, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Golfturniere anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund gestanden habe oder ob diese der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers gedient habe.

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 11 K 1165/12

    Betriebliche Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    aa) Das FG hat im angefochtenen Urteil allerdings maßgeblich auf den Vereinfachungszweck der Regelung abgestellt (s. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 216, 536; Hessisches FG, Urteil vom 22. Mai 2013  11 K 1165/12, EFG 2013, 1477): Es widerspräche diesem Zweck, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Golfturniere anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen im Vordergrund gestanden habe oder ob diese der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder der Befriedigung einer Neigung des Unternehmers gedient habe.

    Denn es fehlt im Streitfall ein möglicher (sportlicher/gesellschaftlicher) Nutzen für Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der Klägerin (s. insoweit auch BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2008 X B 123/08, BFH/NV 2009, 752, zu 2. der Gründe a.E.; Hessisches FG, Urteil in EFG 2013, 1477).

    Auf dieser Grundlage --und damit abweichend insbesondere zu den Sachumständen zum Urteil des Hessischen FG in EFG 2013, 1477-- ist der sportliche/gesellschaftliche Nutzen der Turnierteilnahme von diesem unternehmerischen Bereich der Klägerin gelöst: Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftsfreunden der Klägerin ist rein zufällig und fällt zahlenmäßig (gerade mit Blick auf die Anzahl der dem Wettbewerb zuzuordnenden Turniere) nicht ins Gewicht.

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 25/09

    Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    Soweit in der Versagung des Abzugs der Ausgaben ein Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip liegt, ist dieser jedenfalls durch den typisiert angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder seiner Geschäftsfreunde gerechtfertigt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. August 2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824; zustimmend z.B. Bode in Kirchhof, a.a.O., § 4 Rz 209; Hey, a.a.O., § 8 Rz 291; Stapperfend in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1301).

    Kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass ein Schiff zu Unterhaltung, Sport oder Repräsentation eingesetzt wird, greift das Abzugsverbot ein (BFH-Urteil in BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824; s.a. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 754; Nacke in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz 1707).

  • FG Niedersachsen, 19.09.2013 - 6 K 38/12

    Aufwendungen für Golfturniere als nicht abziehbare Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. September 2013  6 K 38/12 aufgehoben.

    Die Klage gegen geänderte Festsetzungen zur Körperschaftsteuer (2005 bis 2007) und den Gewerbesteuermessbeträgen (2004 bis 2007) unter Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002, § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002) blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 19. September 2013  6 K 38/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 122).

  • BFH, 29.12.2008 - X B 123/08

    Nicht abziehbare Betriebsausgaben - Verkündung eines Urteils

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    Denn es fehlt im Streitfall ein möglicher (sportlicher/gesellschaftlicher) Nutzen für Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der Klägerin (s. insoweit auch BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2008 X B 123/08, BFH/NV 2009, 752, zu 2. der Gründe a.E.; Hessisches FG, Urteil in EFG 2013, 1477).
  • BFH, 10.05.2001 - IV R 6/00

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit Motorboot

    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    Auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 insgesamt vom Abzug ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2001 IV R 6/00, BFHE 195, 323, BStBl II 2001, 575).
  • Drs-Bund, 30.04.1960 - BT-Drs III/1811
    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [heute Nr. 4] EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, BTDrucks III/1941, S. 3).
  • Drs-Bund, 23.06.1960 - BT-Drs III/1941
    Auszug aus BFH, 14.10.2015 - I R 74/13
    b) Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 [heute Nr. 4] EStG bestätigt durch die Stellungnahme des Finanzausschusses, BTDrucks III/1941, S. 3).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 26/14

    Anwendung des Abzugsverbots gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bei sog.

    a) Unter den Begriff der Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" i.S. dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993 I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367; vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536; vom 14. Oktober 2015 I R 74/13, BFHE 252, 39).

    Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot (s. zum Ganzen BFH-Urteil in BFHE 252, 39, Rz 8, m.w.N.).

    Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen entsprechende Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 252, 39, Rz 9).

    Dies leitet der Senat aus der bisherigen Rechtsprechung (s. BFH-Urteile in BFHE 131, 469, BStBl II 1981, 58; in BFHE 252, 39, unter II.1.a; vom 2. August 2012 IV R 25/09, BFHE 238, 132, BStBl II 2012, 824, Rz 10 zum notwendigen Unterhaltungs- und Repräsentationszweck einer Jacht) und dem unter II.1.b und c der Gründe dieser Entscheidung wiedergegebenen Gesetzeszweck ab.

  • BFH, 20.11.2019 - XI R 49/17

    Änderungsmöglichkeit wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts (§ 174 Abs. 4

    Denn nur diese Auslegung berücksichtigt hinreichend den Zweck der Vorschrift, dass bestimmte Betriebsausgaben, die --durch die unentgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten veranlasst-- bereits ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentationsaufwendungen anzusehen sind, den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen (s. --ausdrücklich zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, aber für Nr. 3 ebenfalls von Bedeutung-- BFH-Urteil vom 14.10.2015 - I R 74/13, BFHE 252, 39, BStBl II 2017, 222).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 37/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    dd) Die vom FG angenommene weitere Einschränkung, wonach die Betriebsstätte "üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht" werden müsse, lässt sich auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Norm (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 07.02.2007 - I R 27-29/05, BFHE 216, 536, unter II.2.b bb; vom 14.10.2015 - I R 74/13, BFHE 252, 39, BStBl II 2017, 222, Rz 12) vereinbaren.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2021 - 3 K 227/19

    Vorsteuerabzugsverbot bei Aufwendungen aus der Vercharterung von Segeljachten

    Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es deshalb nicht; vielmehr wird der mögliche Streit über die private Veranlassung der Aufwendungen typisierend erledigt (BFH, Urt. vom 14.10.2015, I R 74/13, BStBl II 2017, 222; Urt. vom 16.12.2015, IV R 24/13, BStBl II 2017, 224).
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