Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2011 - I R 8/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8523
BFH, 23.02.2011 - I R 8/10 (https://dejure.org/2011,8523)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2011 - I R 8/10 (https://dejure.org/2011,8523)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - I R 8/10 (https://dejure.org/2011,8523)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,8523) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, mit Sicherungsrechten Dritter belastete Wirtschaftsgüter als neues Betriebsvermögen

  • openjur.de

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, mit Sicherungsrechten Dritter belastete Wirtschaftsgüter als neues Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 2 S 2
    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, mit Sicherungsrechten Dritter belastete Wirtschaftsgüter als neues Betriebsvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, mit Sicherungsrechten Dritter belastete Wirtschaftsgüter als neues Betriebsvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 2 KStG 1996 vom 29.10.1997
    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, mit Sicherungsrechten Dritter belastete Wirtschaftsgüter als neues Betriebsvermögen

  • rewis.io

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, mit Sicherungsrechten Dritter belastete Wirtschaftsgüter als neues Betriebsvermögen

  • ra.de
  • rewis.io

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, mit Sicherungsrechten Dritter belastete Wirtschaftsgüter als neues Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übersteigen des vorhandenen Restaktivvermögens durch das zugegangene Aktivvermögen als Voraussetzung des Vorliegens eines überwiegend neuen Betriebsvermögens; Wertung der Übernahme einer Bürgschaft oder der Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite als mit dem Zuführen ...

  • datenbank.nwb.de

    Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 29.04.2008 - I R 91/05

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. -

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1996 n.F., von dessen Rechtsgültigkeit das FG ohne Rechtsfehler ausgegangen ist (s. Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 91/05, BFHE 222, 240), setzt der Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1996 n.F. bei einer Körperschaft voraus, dass diese nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.

    In Anbetracht des (typisierten) Missbrauchsverhinderungszwecks der Regelung (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 222, 245) ist überdies ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung erforderlich (z.B. Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; in BFHE 222, 240).

    Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs ist dabei im Fall eines offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs (widerleglich) zu vermuten, wenn der Zeitraum ein Jahr nicht übersteigt (Urteil in BFHE 222, 240).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 106/05

    Strenge Beurteilung der wirtschaftlichen Identität beim sog. Mantelkauf

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    a) Zur Auslegung des Begriffs des "neuen Betriebsvermögens" in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. hat der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 2007 I R 106/05 (BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986) entschieden, dass dieses Tatbestandsmerkmal nicht darauf abzielt, einer Verlagerung zusätzlichen Ertrags- und damit Verlustverrechnungspotentials in die Gesellschaft zu begegnen.

    Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, s.a. Senatsurteile vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; in BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986; vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988,).

    Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt (s. z.B. Senatsurteil in BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    In Anbetracht des (typisierten) Missbrauchsverhinderungszwecks der Regelung (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 222, 245) ist überdies ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung erforderlich (z.B. Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; in BFHE 222, 240).

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (Urteil vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085; Beschluss vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005, 528), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (Urteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 168/09, BFH/NV 2011, 66).

    dd) Soweit es im Senatsurteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602 heißt, ein sachgerechtes Normverständnis des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. verlange eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplans, kann daraus nicht auf ein Zusammenwirkungs-Erfordernis geschlossen werden.

  • BFH, 08.08.2001 - I R 29/00

    Verlustabzug: Wirtschaftliche Identität der GmbH

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, s.a. Senatsurteile vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; in BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986; vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988,).

    Dem steht das Senatsurteil in BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392 nicht entgegen.

  • BFH, 28.05.2008 - I R 87/07

    Verlustabzug - Verlust der wirtschaftlichen Identität - Anteilsübertragung und

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    Die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft als Rechtsperson bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 I R 87/07, BFHE 222, 245, m.w.N.).

    In Anbetracht des (typisierten) Missbrauchsverhinderungszwecks der Regelung (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 222, 245) ist überdies ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Betriebsvermögenszuführung erforderlich (z.B. Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; in BFHE 222, 240).

  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, s.a. Senatsurteile vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; in BFHE 218, 195, BStBl II 2008, 986; vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988,).

    Das Umlaufvermögen ist jedenfalls dann einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert wird (Senatsurteile in BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988; vom 1. Juli 2009 I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 8023/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. vom

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    Die Klage war erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2010  12 K 8023/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1162).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 71/04

    Anschaffungskosten Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    Diese Vorgehensweise ist schon deshalb ohne Rechtsfehler, weil nach ständiger Rechtsprechung für den Zeitpunkt der Anschaffung vermutet wird, dass der Teilwert des Wirtschaftsguts den Anschaffungskosten entspricht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Februar 2002 IV R 87/99, BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294; vom 26. Juni 2007 IV R 71/04, BFH/NV 2008, 347) oder jedenfalls nicht unter den Anschaffungskosten liegt (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).
  • BFH, 26.05.2004 - I R 112/03

    Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999 bei

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (Urteil vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085; Beschluss vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005, 528), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (Urteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; Beschluss vom 19. Juli 2010 I B 168/09, BFH/NV 2011, 66).
  • BFH, 24.11.2009 - I R 56/09

    Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG 1999 - Überwiegend neues

    Auszug aus BFH, 23.02.2011 - I R 8/10
    Die Vorschrift ist jedoch auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt (Senatsurteil vom 24. November 2009 I R 56/09, BFH/NV 2010, 1123).
  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

  • BFH, 22.08.2006 - I R 25/06

    Formelle Verfassungsmäßigkeit der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996/1999

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 87/99

    Betriebsgebäude - Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises

  • BFH, 12.10.2010 - I R 64/09

    Verlust der wirtschaftlichen Identität bei Aufwärts- und Abwärtsverschmelzungen

  • BFH, 15.12.2004 - I B 115/04

    Kein Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG 1999/2002

  • BFH, 01.07.2009 - I R 101/08

    Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG a.F. - Kein Verlust der

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

  • BFH, 17.05.2010 - I R 57/09

    Anteilsübertragung im Gesellschafterkreis und Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG 2002

  • BFH, 19.07.2010 - I B 168/09

    Verlust der wirtschaftlichen Identität - Keine Divergenz bei bloßer

  • FG Hamburg, 13.11.2018 - 6 K 151/17

    Verlustvortrag Körperschaftsteuer - wirtschaftliche Identität

    Vielmehr sind jegliche Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebsvermögens zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Entscheidend ist damit die Nämlichkeit des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965).

    Insoweit ist unter Betriebsvermögen ausschließlich das Aktivvermögen zu verstehen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085).

    Bei den einzelnen Betriebsvermögensmehrungen ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Identität der Körperschaft berührt ist (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Dies ist bei Anlagevermögen in aller Regel erfüllt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 5. Juni 2007, I R 106/05, BStBl. II 2008, 986).

    Das Umlaufvermögen ist jedenfalls dann einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert wird (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 1. Juli 2009, I R 101/08, BFH/NV 2009, 1838).

    Der Verlust der wirtschaftlichen Identität setzt danach voraus, dass zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).

    Das Erfordernis folgt jedoch aus einer sachlich gebotenen einschränkenden Regelungsauslegung (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Die Vorschrift begrenzt also für Kapitalgesellschaften den Verlustabzug und ist damit als Ausnahme zu § 10d EStG konzipiert, letztlich, um missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen; dass die Regelungsfolgen darüber hinausgehen und allgemein wirken, widerspricht dem nicht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).

    So kann die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht deswegen verloren gehen, weil nach einer Anteilsveräußerung (oder davor) irgendwann und ohne einen dazu bestehenden Zusammenhang eine Veränderung im Betriebsvermögen der Körperschaft eintritt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 26. Mai 2004 I R 112/03, BStBl. II 2004, 1085; Beschluss vom 15. Dezember 2004, I B 115/04, BStBl. II 2005, 528), wenn also die einzelnen Teilschritte des Tatbestands des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. unverbunden und zufällig nebeneinander stehen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 14. März 2006, I R 8/05, BStBl. II 2007, 602).

    Auch außersteuerliche Gründe können einen sachlichen Zusammenhang begründen, wie etwa eine Umstrukturierung zur Sicherung von Arbeitsplätzen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Jedenfalls ist ein Fünf-Jahres-Zeitraum nach der Rechtsprechung zu weit ausgedehnt, denn eine Fünf-Jahres-Grenze ist lediglich für den Ausnahmefall der Sanierung auch für den zeitlichen Zusammenhang im Rahmen der schädlichen Veränderungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a.F. maßgebend, für den gebotenen Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung neuen Betriebsvermögens jedoch nicht (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Da eine feste zeitliche Grenze insoweit fehlt, kann aber andererseits auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein zeitlicher Zusammengang nicht über den Ablauf eines Jahres hinausgeht (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs ist im Fall eines offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs (widerleglich) zu vermuten; dies gilt dann, wenn der Zeitraum ein Jahr nicht übersteigt (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 29. April 2008, I R 91/05, BFH/NV 2008, 1965).

    Dabei ist auch anerkannt, dass § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. keine bestimmte zeitliche Abfolge vorsieht und damit ein Verlust der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft auch eintreten kann, wenn die Betriebsvermögenszuführung vor der Anteilsübertragung erfolgt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; BFH-Beschluss vom 22. August 2006 I R 25/06, BStBl. II 2007, 793).

    Dann reicht es aus, wenn der neue Anteilseigner im Zeitpunkt seines Anteilserwerbs den objektiv vorhandenen sachlichen Zusammenhang zwischen seinem Anteilserwerb und einer vorangegangenen Zuführung neuen Betriebsvermögens erkennt, billigt und sich in dem Sinne zu eigen macht, dass er mit der erworbenen Gesellschaft in dem neu begonnenen Geschäftsbereich zu arbeiten beginnt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Dies reicht zur Annahme eines sachlichen Zusammenhangs aus (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011, I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Die Vorschrift abstrahiert und typisiert die Missbrauchsverhinderung durch die Ausgestaltung ihres Tatbestands indes in einer Weise, dass sie den "schädlichen" Anteilserwerb auch dann sanktioniert, wenn im konkreten Fall eine missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 24. November 2009 I R 56/09, BFH/NV 2010, 1123; vom 23. Februar 2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 78/13

    Körperschaftsteuer: Mantelkauf: Sachlicher Zusammenhang zwischen zwei

    Ob die Betriebsvermögenszuführung der Anteilsübertragung voraus- oder nachgeht, ist für den Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht von Bedeutung (BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Eine gemeinsame Beherrschung des Geschehensablauf durch den bisherigen und die neuen Gesellschafter ist daher nicht notwendig (BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Jedoch ist diese Regelung auch dann anzuwenden, wenn im Einzelfall ein missbräuchliche Gestaltung nicht vorliegt und das Umstrukturierungskonzept nicht von einem Steuervermeidungsziel getragen wurde (BFH-Urteile vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; vom 24.11.2009 I R 56/09, BFH/NV 2010, 1123).

  • FG Thüringen, 16.09.2015 - 3 K 450/12

    Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug: Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F.

    Ob die Betriebsvermögenszuführung der Anteilsübertragung voraus- oder nachgehe, sei für den Verlust der wirtschaftlichen Identität nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

    Eine gemeinsame Beherrschung des Geschehensablauf durch den bisherigen und die neuen Gesellschafter ist daher nicht notwendig (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).

  • FG Nürnberg, 16.06.2015 - 1 K 645/12

    Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG a.F. - wirtschaftliche

    Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs ist im Fall eines offenkundigen zeitlichen Zusammenhangs widerleglich zu vermuten, wenn der Zeitraum ein Jahr nicht übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188; Gosch/Roser, a. a. O., § 8 Rz. 1412b).
  • FG Münster, 20.06.2018 - 10 K 3286/14
    Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln, sodass eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo nicht vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 08.08.2001 I R 29/00, BStBl II 2002, 392; vom 05.06.2007 I R 106/05, BStBl II 2008, 986; vom 05.06.2007 I R 9/06, BStBl II 2008, 988 und vom 23.02.2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188).
  • FG Sachsen, 02.11.2017 - 8 K 904/17

    Kaduzierung als Anteilsübertragung i. S. v. § 8 Abs. 4 KStG - Verlust der

    Es reicht aus, dass eine am Übertragungsvorgang beteiligte Partei planvoll handelt und die anderen dies erkennen, billigen und sich in dem Sinne zu eigen machen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 8/10).
  • FG Saarland, 21.03.2013 - 1 K 1081/12

    Fehlende wirtschaftliche Identität im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 KStG

    In das Aktivvermögen sei das Umlaufvermögen einzubeziehen, wenn entweder die Branche gewechselt oder der bisherige Geschäftsgegenstand erheblich erweitert worden sei (BFH vom 23. Februar 2011 I R 8/10, BFH/NV 2011, 1188 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht