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   BFH, 24.07.2013 - I R 8/13   

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https://dejure.org/2013,34495
BFH, 24.07.2013 - I R 8/13 (https://dejure.org/2013,34495)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2013 - I R 8/13 (https://dejure.org/2013,34495)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - I R 8/13 (https://dejure.org/2013,34495)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerpflicht einer Abfindung aus Frankreich

  • openjur.de

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer; Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Bundesfinanzhof

    DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 13 Abs 1 S 2, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a, OECDMustAbk Art 15 Abs 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 19, EStG VZ 2006
    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 S 1 DBA FRA, Art 13 Abs 1 S 2 DBA FRA, Art 20 Abs 1 Buchst a DBA FRA, Art 15 Abs 1 OECDMustAbk, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002
    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer – Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • Betriebs-Berater

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.12.2013 als NV-Entscheidung abrufbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragssteuerliche Behandlung der Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an einen nichtselbständig in Frankreich tätigen deutschen Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfindungsbesteuerung für den in Frankreich arbeitenden Arbeitnehmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden und in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abfindungszahlung eines französischen Arbeitgebers an in Frankreich tätigen Arbeitnehmer kann dortiger Besteuerung unterliegen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besteuerungsrecht an Abfindungszahlung an einen im Inland wohnenden, aber in Frankreich tätigen Arbeitnehmer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein deutsches Besteuerungsrecht von Abfindungen eines in Frankreich tätigen Arbeitnehmers

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abfindung aus Frankreich in Deutschland steuerfrei

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS)
    Wichtige Änderungen durch das »Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen«
    Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungszahlungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 291
  • BB 2014, 1942
  • BB 2014, 2343
  • BStBl II 2014, 929
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.07.1973 - I R 52/69

    Abfindungen an zeitweilige Grenzgänger sind als Einkünfte aus Arbeit im

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass eine solche Entschädigung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG 2002 zählt (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1978 VI R 91/77, BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; s.a. Wassermeyer/Schwenke in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 15 Rz 56e, m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 10.07.1996 - I R 83/95

    Besteuerung von Abfindungen nach den DBA

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 1500/09

    Anwendung des DBA-Frankreich bei einer Abfindung - Abgrenzung zwischen dem

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage statt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2012  3 K 1500/09, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1939).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 90/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 5/12

    Gleichartiger Bezug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    Diese Entscheidung betraf das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für Beträge, die ein in Frankreich wohnender Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers im Rahmen der sog. Freistellungsphase (d.h. nach dem Ende seiner "aktiven" Tätigkeit) nach Maßgabe der aufgrund des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Streitjahr vereinnahmt hatte (dem Altersteilzeitarbeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase das ausgezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Arbeitsbezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können, s. insoweit zur Zuordnung der Einkünfte zu laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach nationalem Recht zuletzt BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 5/12, BFHE 240, 563, BStBl II 2013, 611).
  • BFH, 18.06.2008 - I B 152/07

    Grundsätzliche Bedeutung: Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich nach

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    aa) Der Senat hat für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustAbk) vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. Senatsurteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688; Senatsurteile vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387).
  • BFH, 12.01.2011 - I R 49/10

    Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 24.07.2013 - I R 8/13
    bbb) Die damit übereinstimmende Auslegung der Vorinstanz kann auch auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 12. Januar 2011 I R 49/10 (BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446) gestützt werden (gl.A. Helde, EFG 2012, 1941 f.).
  • BFH, 10.06.2015 - I R 79/13

    Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im

    Daraus folgt nach ständiger Spruchpraxis des Senats (z.B. Urteile vom 2. September 2009 I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387; I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394; vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, jeweils m.w.N.), dass Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind.
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 6 K 1405/15

    Besteuerung der Abfindungszahlung an einen nichtselbständig beschäftigten

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2013 I R 8/13 könne auf seinen Fall nicht angewendet werden, da es sich im entschiedenen Fall nicht um einen Grenzgänger gehandelt habe.

    Jedoch habe der BFH mit Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13 zum DBA-FRA entschieden, dass aufgrund des besonderen Wortlauts dieses DBA das Besteuerungsrecht für eine Abfindung ausschließlich dem ehemaligen Tätigkeitsstaat zustehe.

    Das BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, wonach der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA eine Abweichung von diesen Grundsätzen rechtfertige, vermöge nicht zu überzeugen.

    Folge man indes der Rechtsprechung des BFH in dem genannten Urteil I R 8/13, so laute dessen Kernaussage, dass eine Abfindung unter den Begriff "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" subsumiert werden könne.

    Dagegen führe der BFH in seinem Urteil I R 8/13 aus, dass der von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichende Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA eine ausreichende Grundlage dafür biete, das Besteuerungsrecht einer Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren Tätigkeit zuzuordnen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Abfindungszahlungen unter Geltung von DBA-Regelungen, die dem Musterabkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MA; hier: Art. 15 Abs. 1 DBA-MA) entsprechen, gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15, m.w.N.).

    Für die Berechnung der Abfindung war neben dem Alter des Klägers vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein entscheidender Faktor (so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291; BStBl II 2014, 929).

    Indem diese Regelung zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt sie einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15, m.w.N.), hätte Deutschland als Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht.
  • FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15

    Doppelbesteuerungsrechtliches Herrühren von Lohnanteilen aus einer im Inland

    Entsprechendes gelte für das nachgehende BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13 (BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Hiernach seien alle Einkünfte dem Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats zuzuweisen, die aus der betreffenden Tätigkeit herrührten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c bb bbb).

    Insoweit weicht Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich von Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk ab (BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c).

    Indem die Regelung des Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt diese Vorschrift einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, unter II. 2. c bb).

    Nach diesen Grundsätzen richtet sich z.B. auch das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht für Beträge, die ein in Frankreich wohnender Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers im Rahmen der sog. Freistellungsphase (d.h. nach dem Ende seiner "aktiven" Tätigkeit) nach Maßgabe der aufgrund des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Streitjahr vereinnahmt hatte (dem Altersteilzeitarbeitnehmer wird zeitversetzt in der Freistellungsphase das ausgezahlt, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Arbeitsbezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können; BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10, BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446; in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Eine Veranlassung der Zahlung der Beträge an den in Frankreich wohnenden Arbeitnehmer durch die frühere Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber weise nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich die Besteuerung Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

  • FG Baden-Württemberg, 11.02.2020 - 6 K 1055/18

    Keine Anwendung der sog. Grenzgänger-Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA FRA auf

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich vom Sachverhalt der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juli 2013 I R 8/13 zugrunde gelegen habe, weil im vorliegenden Fall der Kläger die Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten habe.

    Damit wiederspreche es der Begründung des BFH in dessen Urteil vom 24. Juli 2013 (I R 8/13).

    Abweichend hiervon habe der BFH jedoch mit Urteil vom 24. Juli 2013 (I R 8/13) bei Anwendung des DBA-FRA entschieden, dass der von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichende Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA eine ausreichende Grundlage dafür sei, das Besteuerungsrecht einer Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren Tätigkeit zuzuordnen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Abfindungszahlungen unter Geltung von DBA-Regelungen, die Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15, m.w.N.).

    Für die Bemessung der Abfindung war neben dem Alter des Klägers vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein entscheidender Faktor (so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

    Indem diese Regelung zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt sie einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 9 K 9024/20

    Freistellung von sämtlichen einem Steuerpflichtigen aus Beschäftigungsverhältnis

    Da der Kläger seit dem 01.01.2015 bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei, sei es vielmehr sachgerecht, für die Bestimmung des Tätigkeitsstaats die Grundsätze der BFH-Entscheidungen vom 12.01.2011 ( I R 49/10) und vom 24.07.2013 ( I R 8/13) heranzuziehen.

    Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Wortlaut des Musterabkommens ("dafür" ) nicht (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013, I R 8/13, BStBl. II 2014, 929).

    Er verweist in dem Urteil vom 16.01.2019 vielmehr auf seine Urteile vom 12.01.2011 I R 49/10, BFHE 232, 436 , BStBl II 2011, 446 und vom 24.07.2013, I R 8/13, BFHE 245, 291 , BStBl II 2014, 929 .

    Dies entspricht dem strikten Tätigkeitsortsprinzip, nach welchem auch unter Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich fallende Abfindungszahlungen zu beurteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13 -, a.a.O.).

    Unter Bezugnahme auf einen zu bejahenden kausalen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und auf den nicht abschließenden Charakter der in seinem Satz 2 enthaltenen Aufzählung hält der BFH Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich auch für solche Zahlungen für einschlägig, die für ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer zu erfüllendes Unterlassen (vgl. insoweit zur wortgleichen Regelung im DBA Schweiz: BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl II 1978, 195 , dort zur Karenzpflicht) oder für ein bloßes Dulden (Abfindung für die Hinnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vgl. BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 929 ) geleistet werden.

    Nach diesem Prinzip hat der BFH zwar das Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an einen Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BFH, Urteil vom 24. Juli 2013 - I R 8/13, a.a.O.), für Zahlungen für eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfüllende Karenzpflicht des Arbeitnehmers (BFH, Urteil vom 9. November 1977 - I R 254/75, BStBl. II 1978, 195) und auch für Einkünfte, die ein Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteizeit nach dem "Blockmodell" in der Freistellungsphase erhält (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 49/10, BStBl 2011, 446), zugeordnet.

  • FG Hessen, 11.12.2023 - 11 K 13/19

    Aufteilung und Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in

    b) Die Abfindung i.H.v. ...,-- EUR, welche der Kläger "für den Verlust seines Arbeitsplatzes mit seinem Ausscheiden" erhielt, ist eine Entschädigung, welche zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG zählt (vgl. allgemein dazu nur BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 929, m.w.N.).

    cc) Eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes - wie die vorliegend an den Kläger gezahlte Abfindung - ist vom objektiven Regelungsgehalt des Art. 13 Abs. 1 S. 2 DBA-Frankreich erfasst (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 92).

    Außerdem ist höchstrichterlich geklärt, dass der von Art. 15 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD-MA) abweichende Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich eine ausreichende Grundlage bietet, das Besteuerungsrecht für eine solche Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-)Tätigkeit zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 92).

    Eines Rückgriffs auf den Methodenartikel des Art. 20 Abs. 1 lit. a S. 1 DBA-Frankreich in der für das Streitjahr geltenden Fassung bedarf es für den insoweit grundsätzlich bestehenden Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts - entgegen der Rechtsprechungspraxis des BFH zu Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.07.2013 - I R 8/13, BStBl II 2014, 92; BFH-Urteil vom 10.10.2018 - I R 67/16, BFH/NV 2019, 394) - nicht (so auch Martini in Wassermeyer, DBA, DBA FR 1959, Art. 13 Rn. 8; sowie zu vergleichbaren Verteilungsnormen z.B. auch BFH-Urteil vom 17.12.2003 - I R 14/02, BStBl II 2004, 260; BFH-Beschluss vom 25.05.2016 - I B 139/11, BFH/NV 2016, 1453; FG Münster, Urteil vom 28.10.2021 - 8 K 939/19 E, EFG 2022, 116).

  • BFH, 30.09.2020 - I R 76/17

    Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem

    Deshalb werden auch Abfindungen erfasst, die aufgrund der Beendigung dieses Status gezahlt werden (s. Senatsurteil vom 24.07.2013 - I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929 zum DBA-Frankreich; vgl. auch Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 16 Rz 4c; Tcherveniachki in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 16 Rz 38).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    Nach der Rechtsprechung des BFH genügt insoweit eine Veranlassung im weiteren Sinne zwischen der unselbständigen Tätigkeit als Grenzgänger des Klägers und der Spezialeinlage (vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10. BStBl II 2011, 446; vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFH/NV 2014, 929; Gosch, BFH-Richter kommentieren für die Praxis -BFH/PR- 2014, 363, m.w.N.).
  • BFH, 16.01.2019 - I R 66/17

    Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen entfallenden Teil des Arbeitslohns

    Das FG hat zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung zu Unrecht auf die Senatsurteile vom 12. Januar 2011 I R 49/10 (BFHE 232, 436, BStBl II 2011, 446, und vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929) abgestellt.
  • FG Hessen, 21.11.2023 - 10 K 1421/21

    EStG, DBA-Malta

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 1 K 2222/18

    Besteuerungsrecht Deutschlands für Abfindung eines ehemals in Luxemburg tätigen

  • FG Köln, 04.05.2017 - 13 K 1491/15

    Lohnsteuer: Keine Haftung des Arbeitgebers bei Abfindungszahlung an einen in

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