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   BFH, 11.03.1981 - I R 8/77   

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https://dejure.org/1981,1082
BFH, 11.03.1981 - I R 8/77 (https://dejure.org/1981,1082)
BFH, Entscheidung vom 11.03.1981 - I R 8/77 (https://dejure.org/1981,1082)
BFH, Entscheidung vom 11. März 1981 - I R 8/77 (https://dejure.org/1981,1082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG § 12 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Vergütung - Aufsichtsratsmitglied - Abzugsfähigkeit von Vergütungen - Überwachung der Geschäftsführung - GmbH - Geschäftsführungsbefugnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    KStG § 12 Nr. 3

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 193
  • BStBl II 1981, 623
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BFH, 11.03.1981 - I R 8/77
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. November 1972 1 BvR 338/68 (BVerfGE 34, 103) ist § 12 Nr. 3 KStG mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.
  • BFH, 12.09.1973 - I R 249/71

    Abzugsverbot nach § 12 Ziff. 3 KStG bei Vergütung für eine sowohl als

    Auszug aus BFH, 11.03.1981 - I R 8/77
    Als Überwachungsorgane sind auch solche Einrichtungen angesehen worden, die, wie die häufig vorkommenden Verwaltungsräte oder Beiräte, eine Zwischenstellung zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat einnehmen, aber im wesentlichen oder überwiegend eine Überwachungstätigkeit ausüben (Urteil des Reichsfinanzhofs RFH - vom 19. November 1935 I A 94, 95/34, RStBl 1936, 141, BFH-Urteil vom 12. September 1973 R 249/71, BFHE 110, 277, BStBl II 1973, 872).
  • BFH, 15.11.1978 - I R 65/76

    Vergütung - Kreditausschuß - Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Verwaltungsrat -

    Auszug aus BFH, 11.03.1981 - I R 8/77
    Den Begriff der Überwachung der Geschäftsführung i. S. des § 12 Nr. 3 KStG hat die Rechtsprechung stets weit ausgelegt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. November 1978 R 65/76, BFHE 126, 424 BStBl II 1979, 193 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung).
  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 27/17

    Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

    Für die Einordnung kommt es nicht auf die tatsächliche Bezeichnung dieser Personen, sondern die von ihnen ausgeübte Tätigkeit an (BFH-Urteile in BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112; vom 11.03.1981 - I R 8/77, BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623).
  • FG Hessen, 13.09.2011 - 4 K 829/07

    Hälftiger Abzug der Beiratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG bei Beratung der

    Aus dem BFH-Urteil vom 11.3.1981 I R 8/77 ergebe sich, dass die Zustimmungspflicht des Beirats zu bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen eine Überwachung der Geschäftsführung voraussetze.

    Wesentlich ist die von ihnen ausgeübte Tätigkeit (BFH-Urteil vom 11.03.1981 I R 8/77, BStBl. 1981, 623, BFHE 133, 193 zur Vorgängervorschrift § 12 Nr. 3 KStG a. F., die unter gleichen Voraussetzungen den Abzug als Betriebsausgaben vollständig versagte).

    Nach der BFH-Rechtsprechung, welcher sich das Gericht insgesamt anschließt, beinhaltet die erforderliche Zustimmung zu allen Geschäftsvorgängen die Prüfung solcher Geschäftsvorgänge, weil mit der Zustimmung und der vorausgehenden Prüfung des zustimmungsbedürftigen Geschäfts ein Beirat die ihm insoweit übertragene Überwachung der Geschäftsführung wahrnimmt (BFH-Urteil vom 11.03.1981, a. a. O.; ebenso vorgehend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1976 III (II) 73/73), EFG 1977, 133).

    Überwachungsorgane sind zudem auch solche Einrichtungen, die wie die häufig vorkommenden Verwaltungsräte und Beiräte, eine Stellung zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat einnehmen, aber im Wesentlichen oder überwiegend eine Überwachungstätigkeit ausüben (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1981, a.a.O. mit Nachweisen).

    Die Aufgaben eines Beirats einer GmbH können selbst dann in der Prüfung und damit der Überwachung der Geschäftsführung bestehen, wenn daneben auch ein (fakultativ eingerichteter) Aufsichtsrat die Geschäftsführung überwacht (BFH-Urt. vom 11.03.1981, a.a.O.).

    In dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 11.03.1981 (a.a.O.) zugrunde lag, hat der BFH die Überwachung jedoch in der der Zustimmung vorangehenden Prüfung der von der Geschäftsführung vorgeschlagenen Maßnahme gesehen und die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG auch dann zugelassen, wenn daneben ein Aufsichtsrats als weiteres Überwachungsorgan bestand.

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 1/03

    Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

    Wesentlich ist die von ihnen ausgeübte Tätigkeit (BFH-Urteil vom 11. März 1981 I R 8/77, BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623).

    Jedoch muss die Überwachungstätigkeit gegenüber den Geschäftsführungshandlungen im Wesentlichen oder überwiegend ausgeübt werden, um unter § 10 Nr. 4 KStG zu fallen (BFH-Urteil in BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623, m.w.N.).

    Durch den Zustimmungsvorbehalt zu praktisch allen Geschäftsvorfällen von wesentlicher Bedeutung konnte zwar der Kläger zum einen --soweit er an den Gesellschaften über ein Treuhandverhältnis beteiligt war-- als Treugeber über den jeweiligen Treuhänder und zum anderen --soweit er an einer Gesellschaft unmittelbar beteiligt war-- als Gesellschafter über die Gesellschafterversammlung die Tätigkeiten der einzelnen Geschäftsführer umfassend überwachen und kontrollieren (vgl. zum Problem eines Zustimmungsvorbehalts als überwachendes Element: BFH-Urteil in BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623).

  • BFH, 16.12.1999 - I B 117/97

    GmbH-Beirat; Überwachungsfunktion

    Nach dem Senatsurteil vom 11. März 1981 I R 8/77 (BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623) setzen derartige Entscheidungen eine Überwachung der Geschäftsleitung voraus.

    Vielmehr ist sie eine vom FG aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zu beantwortende Frage (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 10).

    Das FG-Urteil weicht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats ab, nach der sich die Überwachungsfunktion eines Aufsichts- oder Beirats aus den Aufgaben ergibt, die von ihm wahrzunehmen sind (s. Senatsurteile vom 20. September 1966 I 265/62, BFHE 87, 8, BStBl III 1966, 688; vom 30. September 1975 I R 46/74, BFHE 117, 358, BStBl II 1976, 155; in BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623).

  • FG Nürnberg, 25.03.2021 - 4 K 961/19

    Steuerbarkeit des Pauschbetrags für Zeitaufwand eines DRV-Vorstandsvorsitzenden

    Wesentlich ist die von ihnen ausgeübte Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.1981 I R 8/77, BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623 und vom 28.08.2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112).

    Jedoch muss die Überwachungstätigkeit gegenüber den Geschäftsführungshandlungen im Wesentlichen oder überwiegend ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1981 I R 8/77, BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623).

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 3 K 110/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    Von einer die Geschäftsführung überwachenden Tätigkeit ist nur dann nicht mehr auszugehen, wenn im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahrgenommen werden (BFH-Urteil vom 11. März 1981 I R 8/77, BStBl II 1981, 623).
  • BFH, 12.12.1984 - I R 51/80

    Zur Abgrenzung der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen

    Als Überwachungsorgane sind auch solche Einrichtungen angesehen worden, die eine Zwischenstellung zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat einnehmen, aber im wesentlichen oder überwiegend Überwachungstätigkeit ausüben (BFH-Urteil vom 11. März 1981 I R 8/77, BFHE 133, 193, BStBl II 1981, 623).
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