Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.05.2019

Rechtsprechung
   BFH, 12.10.2016 - I R 80/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,56359
BFH, 12.10.2016 - I R 80/14 (https://dejure.org/2016,56359)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2016 - I R 80/14 (https://dejure.org/2016,56359)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14 (https://dejure.org/2016,56359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,56359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EG Art 56, EG Art ... 57 Abs 1, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1, AStG § 18 Abs 1, AStG § 10 Abs 3 S 5, EStG § 10d, FGO § 40 Abs 2, AEAStG Tziff 7.6.4, AStG § 8 Abs 2, EG Art 43, AEUV Art 49, AStG § 10, AStG § 11, AStG § 7 Abs 6, AStG § 12, AStG § 7 Abs 6a
    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • Bundesfinanzhof

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt

    § 7 Abs 6 AStG vom 16.05.2003, § 7 Abs 6a AStG vom 16.05.2003, Art 56 EG, Art 57 Abs 1 EG, Art 63 AEUV
    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Wirksamkeit von Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern

  • Betriebs-Berater

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • rewis.io

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Wirksamkeit von Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern

  • datenbank.nwb.de

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnungsbesteuerung - auf dem Luxemburger Prüfstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Hinzurechnungsbesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung auf dem unionsrechtlichen Prüfstand

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlage zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, AStG § 8 Abs 1, EStG § 20
    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 223
  • BB 2017, 660
  • BB 2018, 1817
  • BStBl II 2017, 615
  • NZG 2017, 476
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Er versteht die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 57 Abs. 1 EG dahin, dass es sich bei der betreffenden Beschränkung nicht um eine solche handeln muss, die ausschließlich und gezielt Direktinvestitionen betrifft, sondern dass es ausreicht, dass die zum 31. Dezember 1993 geltende Beschränkung neben Portfoliobeteiligungen auch Direktinvestitionen erfasst und dass im jeweiligen Anwendungsfall eine Direktinvestition vorliegt (vgl. z.B. den Fall des EuGH-Urteils Holböck vom 24. Mai 2007 C-157/05, EU:C:2007:297, Slg. 2007, I-4051).

    Eine Direktinvestition erfordert keinen tatsächlich bestehenden sicheren oder bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft; es reicht vielmehr aus, dass der Investor aufgrund der Investition die Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der Tochtergesellschaft oder deren Kontrolle zu beteiligen (z.B. EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz 35, Slg. 2007, I-4051; Sedlaczek/Züger in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 64 Rz 14, jeweils m.w.N.).

    Beruht dagegen eine Regelung auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht und führt sie neue Verfahren ein, so kann sie den Rechtsvorschriften, die zu dem im betreffenden Gemeinschaftsrechtsakt genannten Zeitpunkt bestehen, nicht gleichgestellt werden (EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz 41, Slg. 2007, I-4051).

    bbb) Grundsätzlich hat das nationale Gericht den Inhalt der Rechtsvorschriften festzustellen, die zu einem in einem Gemeinschaftsrechtsakt festgelegten Zeitpunkt bestehen; doch kann der EuGH die Kriterien für die Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs liefern, der den Bezugspunkt für die Anwendung einer gemeinschaftlichen Ausnahmeregelung auf zu einem festgelegten Zeitpunkt "bestehende" nationale Rechtsvorschriften darstellt (vgl. EuGH-Urteil Holböck, EU:C:2007:297, Rz 40, Slg. 2007, I-4051).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Nach der zu einer britischen Regelung der Hinzurechnungsbesteuerung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verstößt es gegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV), dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen; von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04, EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995; s. zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf §§ 7 ff. AStG Senatsurteil in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, Rz 25 ff.).

    Im Urteil Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) hat der EuGH in der (ausländischen) Niedrigbesteuerung jedoch keinen Anlass gesehen, die Vergleichbarkeit zwischen einer Inlandsbeteiligung und einer Auslandsbeteiligung in Zweifel zu ziehen.

    Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes, EU:C:2006:544, Rz 49 ff., Slg. 2006, I-7995, m.w.N. aus der EuGH-Rechtsprechung).

    ddd) Falls für die Rechtfertigung im Verhältnis zu Drittstaaten die vom EuGH im Urteil Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Rz 49 ff., Slg. 2006, I-7995) angeführten Rechtfertigungsgründe in gleicher Weise greifen wie im Verhältnis der Mitgliedstaaten und Teilnehmer des gemeinsamen Binnenmarkts untereinander, bedürfte es der Erläuterung, welche qualitativen und quantitativen Anforderungen an die jeweilige Gestaltung zu stellen sind, damit die Beteiligung an der Auslandsgesellschaft nicht als "rein künstlich" zu beurteilen ist.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge eine Altregelung i.S. des Art. 57 EG nur dann vorliegt, wenn der rechtliche Rahmen, in den sich die betroffene Regelung einfügt, seit dem Stichtag 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats ist (EuGH-Urteile A vom 18. Dezember 2007 C-101/05, EU:C:2007:804, Rz 48, Slg. 2007, I-11531; Prunus und Polonium, EU:C:2011:276, Rz 34, Slg. 2011, I-3319) könnte die Frage zu verneinen sein.

    Der Rechtsprechung des EuGH kann zwar entnommen werden, dass grundsätzlich im Verhältnis zu Drittstaaten eine Beschränkung des Kapitalverkehrs aus Gründen gerechtfertigt sein kann, die innerhalb des Binnenmarkts diese Beschränkung nicht legitimieren würden (z.B. EuGH-Urteil A, EU:C:2007:804, Rz 36 f., Slg. 2007, I-11531; EuGH-Beschluss Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation vom 23. April 2008 C-201/05, EU:C:2008:239, Rz 93, Slg. 2008, I-2875).

    Die fehlende Gegenseitigkeit der Verkehrsfreiheiten im Verhältnis zu Drittstaaten (EuGH-Urteile A, EU:C:2007:804, Rz 37, Slg. 2007, I-11531; Orange European Smallcap Fund vom 20. Mai 2008 C-194/06, EU:C:2008:289, Rz 87 f., Slg. 2008, I-3747) oder das Ziel einer Sicherung mitgliedstaatlicher Steuereinnahmen (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10. Februar 2011 C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 112 ff., 126, Slg. 2011, I-305) hat der EuGH jedoch als Rechtfertigungsgründe in Drittstaatensachverhalten nicht akzeptiert.

  • EuGH, 05.05.2011 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 64 AEUV

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Eine Altregelung i.S. des Art. 57 EG liegt nur dann vor, wenn der rechtliche Rahmen, in den sich die betroffene Regelung einfügt, seit dem Stichtag 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats ist (z.B. EuGH-Urteil Prunus und Polonium vom 5. Mai 2011 C-384/09, EU:C:2011:276, Rz 34, Slg. 2011, I-3319).

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge eine Altregelung i.S. des Art. 57 EG nur dann vorliegt, wenn der rechtliche Rahmen, in den sich die betroffene Regelung einfügt, seit dem Stichtag 31. Dezember 1993 ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedstaats ist (EuGH-Urteile A vom 18. Dezember 2007 C-101/05, EU:C:2007:804, Rz 48, Slg. 2007, I-11531; Prunus und Polonium, EU:C:2011:276, Rz 34, Slg. 2011, I-3319) könnte die Frage zu verneinen sein.

  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Soweit die Klägerin geltend macht, die Y-AG habe im fraglichen Zeitraum auch als "Dienstleisterin" für die vier Vereine fungiert, ist diesem Vorbringen kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass die aus der Forderungseinziehung resultierenden Einkünfte solche aus Dienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG 2006 sind oder solchen Einkünften zumindest funktional zuzuordnen sein könnten (vgl. zur funktionalen Betrachtungsweise im Rahmen des § 8 Abs. 1 AStG, z.B. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 61/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249).

    Maßgeblich sei vielmehr nur, ob die Gesellschaft ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung --bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit z.B. die Tätigkeit der Kapitalanlage-- im Aufnahmestaat tatsächlich nachkomme (so Schön, Beihefter zu IStR 2013, Heft 6, S. 3, 15 f.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249, Rz 18).

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Die Hinzurechnung von Einkunftsteilen ausländischer Zwischengesellschaften nach Maßgabe von §§ 7 ff. AStG 2006 bezweckt die Abschöpfung sog. passiver Einkünfte im niedrig besteuernden Ausland; sie dient als solche einer typisierten Missbrauchsabwehr (Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774).

    Nach der zu einer britischen Regelung der Hinzurechnungsbesteuerung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verstößt es gegen die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV), dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen; von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04, EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995; s. zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf §§ 7 ff. AStG Senatsurteil in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, Rz 25 ff.).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-252/14

    Pensioenfonds Metaal en Techniek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Eine Beschränkung des Auslandssachverhalts wird nicht dadurch geheilt, dass der Auslandssachverhalt in anderen Konstellationen günstiger gestellt wird (vgl. EuGH-Urteile Amid vom 14. Dezember 2000 C-141/99, EU:C:2000:696, Slg. 2000, I-11619; Pensioenfonds Metaal en Techniek vom 2. Juni 2016 C-252/14, EU:C:2016:402, Rz 38).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-141/99

    AMID

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Eine Beschränkung des Auslandssachverhalts wird nicht dadurch geheilt, dass der Auslandssachverhalt in anderen Konstellationen günstiger gestellt wird (vgl. EuGH-Urteile Amid vom 14. Dezember 2000 C-141/99, EU:C:2000:696, Slg. 2000, I-11619; Pensioenfonds Metaal en Techniek vom 2. Juni 2016 C-252/14, EU:C:2016:402, Rz 38).
  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Der im Inland ansässige und deshalb unbeschränkt Steuerpflichtige steht im Hinblick auf Auslandsbeteiligungen grundsätzlich in einer vergleichbaren Situation wie hinsichtlich Inlandsbeteiligungen (z.B. EuGH-Urteil STEKO Industriemontage vom 22. Januar 2009 C-377/07, EU:C:2009:29, Rz 30 ff., Slg. 2009, I-299, BStBl II 2009, 95).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 12.10.2016 - I R 80/14
    Die fehlende Gegenseitigkeit der Verkehrsfreiheiten im Verhältnis zu Drittstaaten (EuGH-Urteile A, EU:C:2007:804, Rz 37, Slg. 2007, I-11531; Orange European Smallcap Fund vom 20. Mai 2008 C-194/06, EU:C:2008:289, Rz 87 f., Slg. 2008, I-3747) oder das Ziel einer Sicherung mitgliedstaatlicher Steuereinnahmen (EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10. Februar 2011 C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 112 ff., 126, Slg. 2011, I-305) hat der EuGH jedoch als Rechtfertigungsgründe in Drittstaatensachverhalten nicht akzeptiert.
  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

  • BFH, 21.10.2014 - I R 1/13

    Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft - Keine Beschwer durch

  • BFH, 23.10.2013 - I R 55/12

    Keine Beschwer durch zu hohen Spendenvortrag - Ermittlung des Höchstbetrages für

  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

  • BFH, 14.02.2008 - I B 162/07

    Gehörsrüge bei Nichtteilnahme an mündlicher Verhandlung - Keine

  • BFH, 22.05.2019 - I R 11/19

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Hintergrunds und weiterer Einzelheiten des Forderungskaufvertrags wird auf die Schilderung im Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 verwiesen.

    In seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 16 ff.) hat der Senat ausführlich begründet, dass auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz die Y-AG für die Klägerin Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6a AStG 2006 gewesen ist: Die aus dem Forderungskaufvertrag resultierenden Einkünfte der Y-AG --das sind die von den Vereinen auf die abgetretenen Forderungen an die Y-AG geleisteten Zahlungen-- sind solche mit Kapitalanlagecharakter, weil sie aus dem Halten bzw. der Verwaltung von "Forderungen" i.S. der Legaldefinition des § 7 Abs. 6a AStG 2006 stammen und keinen anderen, in § 8 Abs. 1 AStG 2006 aufgeführten, "aktiven" Betätigungen der Y-AG funktional zugeordnet werden können.

    b) Bei der im Streitfall gegebenen Beteiligung der Klägerin von 30 % an der Y-AG handelt es sich zwar um eine Direktinvestition i.S. des Art. 57 Abs. 1 EG (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 43 f.).

    bb) Der Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 60) ausgeführt, dass es sich bei dem durch das Steuersenkungsgesetz implementierten System der Hinzurechnungsbesteuerung um eine derart grundlegende Rechtsänderung gehandelt hat, dass nicht von einer ununterbrochenen Fortgeltung der bisherigen Beschränkung gesprochen werden kann.

    Jedenfalls im Verbund mit den erheblichen Änderungen der Rechtsfolgen der Hinzurechnung (s. dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 49) haben die Bestimmungen des Steuersenkungsgesetzes eine grundlegende systematische Neuordnung auch des Regimes der Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt.

    bb) Noch vor dem Ende des Veranlagungszeitraums 2001 sind die die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung betreffenden Neuregelungen des Steuersenkungsgesetzes durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz aufgehoben und --jedenfalls was die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter betrifft-- durch eine der vor dem Steuersenkungsgesetz geltenden Rechtslage entsprechende Regelung ersetzt worden (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 50 ff., 55).

    Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in der vorliegend gegebenen Drittstaatenkonstellation nicht durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) verdrängt (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 38 ff.).

  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

    Nach den Prüfungsgrundsätzen zum Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit einerseits und der Kapitalverkehrsfreiheit andererseits, die der Senat in seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 dargestellt hat und die hier nicht zu wiederholen sind, ist allerdings auch der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV) eröffnet (mit diesem Ergebnis auch Linn/Pignot, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- 2016, 466, 470; Köhler, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2016, 119, 124; Haase, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2016, 767, 770).

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d.

    Zudem sei nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) darauf hinzuweisen, dass das Abkommen zwischen Jersey und der Bundesrepublik Deutschland zum Auskunftsaustausch bereits in den Streitjahren Anwendung finde, wenn steuerstrafrechtliche Sachverhalte betroffen seien.

    An dieser Auffassung werde auch nach dem Ergehen des BFH Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) festgehalten, weil dieses Urteil die hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 6 und 6a AStG betreffe.

    Anders als noch in der Einspruchsentscheidung und der ursprünglichen Klageerwiderung werde nach der Entscheidung des BFH vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) nicht mehr daran festgehalten, dass die Stand-Still-Klausel Anwendung finde.

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. September 2017 das Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens in der Sache I R 80/14 zum Ruhen gebracht, über das mittlerweile entschieden ist.

    Auch der BFH hat sich an dieser Differenzierung orientiert und in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH zur Hinzurechnungsbesteuerung festgestellt, dass die Kapitalverkehrsfreiheit nicht durch einen Vorrang der Niederlassungsfreiheit verdrängt wird (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BStBl II 2017, 615, wobei insoweit § 7 Abs. 6 und 6a AStG betroffen waren).

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat es der BFH als maßgeblich für die Anwendung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angesehen, dass für den den BFH-Streitfall betreffenden Zeitraum eine sogenannte "große" Auskunftsklausel besteht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine "große" Auskunftsklausel liegt vor, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung eines Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine solche "kleine" Auskunftsklausel gibt dem berechtigten Vertragsstaat keine hinreichend sichere Möglichkeit, die Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen über die Zwischengesellschaft zu überprüfen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

    Auch der BFH hat sein Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung gefällt, ohne vorab im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Normen der Hinzurechnungsbesteuerung mit Verfassungsrecht vorzulegen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • BFH, 27.02.2019 - I R 51/17

    Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei gewinnmindernder Ausbuchung sowie

    Für eine solche reicht es aus, dass der Investor aufgrund der Investition die Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der Tochtergesellschaft oder deren Kontrolle zu beteiligen (z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, früher: Europäischer Gerichtshof, Holböck vom 24. Mai 2007 - C-157/05, EU:C:2007:297; Rz 35, Slg. 2007, I-4051; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14, BFHE  256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 44).
  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus einem Drittland, die nicht ausschließlich für Situationen gilt, in denen die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, die die Dividenden ausschüttet, ist nach Art. 56 EG zu beurteilen; eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft kann sich daher unabhängig vom Umfang der Beteiligung, die sie an der in einem Drittland niedergelassenen Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, auf diese Bestimmung berufen, um die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung in Frage zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.10.2016 - I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

    Diese Änderungen im System der Hinzurechnungsbesteuerung betrafen nicht allein die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 265, 322 waren, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 265, 322; Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz -

    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.
  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615; Senatsurteil vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 22/18

    Nichtanrechenbarkeit ausländischer Quellensteuerbeträge bei vollständiger

    a) Hinsichtlich der Frage, ob bei der Besteuerung von Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 49 und Art. 63 AEUV vorliegt, sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls zu berücksichtigen, um zu klären, ob die zugrunde liegende Situation von Art. 49 oder von Art. 63 AEUV erfasst wird (BFH-Urteile vom 12.10.2016 - I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 39 f.; vom 24.07.2018 - I R 75/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806, Rz 20, 23, jeweils m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, m.w.N.).
  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 91/15

    Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter als Einkünfte der ausländischen

    Insbesondere schließt sich das FA hinsichtlich der Frage, ob im Verhältnis zur Schweiz die Hinzurechnungsbesteuerung gegen Unionsrecht verstoße, im Ergebnis dem BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 an.

    b) Die Hinzurechnungsbesteuerung verstößt hinsichtlich Schweizer Zwischengesellschaften - wie hier der B AG - mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter aus den Gründen des BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 jedenfalls für das streitige Wirtschaftsjahr 2005 / Feststellungszeitpunkt 01.01.2006 im Ergebnis nicht gegen die von den Beteiligten zu Recht übereinstimmend für einschlägig gehaltenen Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne von Art. 56 des im Streitjahr geltenden EG-Vertrags (jetzt Art. 63 AEUV).

    Wie die vorstehend in Ziffer a) dargelegte - an dem Vorlagebeschluss des BFH vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14 -, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 angelehnte - Wiedergabe des Inhalts der Vorschriften zur Hinzurechnung der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter zeigt, enthält auch § 7 Abs. 6, 6a AStG hinreichend bestimmte (wenn auch wie vielfach im Steuerrecht abstrakte) Maßstäbe dafür, welche Sachverhalte unter diese Vorschriften fallen sollen und welche nicht.

    Davon ist ersichtlich implizit auch der BFH in dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14 -, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 und in dem Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 ausgegangen.

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2018 - 6 K 1775/16

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den

  • BFH, 16.12.2020 - I R 41/17

    Zur Zusammenfassung kommunaler Bäder- und Versorgungsbetriebe im Rahmen der

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

  • FG Köln, 08.11.2018 - 13 K 552/17

    Gewerbesteuer: AStG-Hinzurechnungsbetrag ist in sogenannten Altfällen (hier: bis

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36451
BFH, 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - I R 11/19 (I R 80/14), I R 11/19, I R 80/14 (https://dejure.org/2019,36451)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,36451) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesfinanzhof

    AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, AStG § 10 Abs 2, EG Art 56 Abs 1, EG Art 57 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 64 Abs 1, DBA CHE Art 27
    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • Bundesfinanzhof

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 6 AStG vom 16.05.2003, § 7 Abs 6a AStG vom 16.05.2003, § 10 Abs 2 AStG vom 23.10.2000, Art 56 Abs 1 EG, Art 57 Abs 1 EG
    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • IWW

    § 7 Abs. 6, 6a des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG, § ... 10d des Einkommensteuergesetzes, § 18 Abs. 1 AStG, § 18 AStG, § 126 Abs. 2 FGO, 6a AStG, § 7 Abs. 6a AStG, § 8 Abs. 1 AStG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 EStG, § 7 Abs. 6a Satz 1 AStG, § 7 Abs. 6 AStG, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 57 Abs. 1 EG, Art. 64 Abs. 1 AEUV, Art. 56 EG, § 10 Abs. 2 AStG, Art. 19 Abs. 1 StSenkG, § 21 Abs. 7 Satz 2 AStG, § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG, § 21 Abs. 7 Satz 4 AStG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 56 Abs. 1 EG, Art. 43 EG, Art. 49 AEUV, Art. 27 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Art. 27 DBA-Schweiz, Art. 27 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Schweiz, §§ 7 ff. AStG, § 20 Abs. 1 AStG, §§ 7 bis 18 AStG, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rewis.io

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsportal.de

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage

  • datenbank.nwb.de

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall - und die Kapitalverkehrsfreiheit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 7 Abs 6, AStG § 7 Abs 6a, AStG § 8 Abs 1, EStG § 20
    Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuerrecht, Kapitalanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 322
  • BStBl II 2021, 265
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Hintergrunds und weiterer Einzelheiten des Forderungskaufvertrags wird auf die Schilderung im Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 verwiesen.

    In seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 16 ff.) hat der Senat ausführlich begründet, dass auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz die Y-AG für die Klägerin Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 7 Abs. 6a AStG 2006 gewesen ist: Die aus dem Forderungskaufvertrag resultierenden Einkünfte der Y-AG --das sind die von den Vereinen auf die abgetretenen Forderungen an die Y-AG geleisteten Zahlungen-- sind solche mit Kapitalanlagecharakter, weil sie aus dem Halten bzw. der Verwaltung von "Forderungen" i.S. der Legaldefinition des § 7 Abs. 6a AStG 2006 stammen und keinen anderen, in § 8 Abs. 1 AStG 2006 aufgeführten, "aktiven" Betätigungen der Y-AG funktional zugeordnet werden können.

    b) Bei der im Streitfall gegebenen Beteiligung der Klägerin von 30 % an der Y-AG handelt es sich zwar um eine Direktinvestition i.S. des Art. 57 Abs. 1 EG (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 43 f.).

    bb) Der Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 (Rz 60) ausgeführt, dass es sich bei dem durch das Steuersenkungsgesetz implementierten System der Hinzurechnungsbesteuerung um eine derart grundlegende Rechtsänderung gehandelt hat, dass nicht von einer ununterbrochenen Fortgeltung der bisherigen Beschränkung gesprochen werden kann.

    Jedenfalls im Verbund mit den erheblichen Änderungen der Rechtsfolgen der Hinzurechnung (s. dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 49) haben die Bestimmungen des Steuersenkungsgesetzes eine grundlegende systematische Neuordnung auch des Regimes der Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt.

    bb) Noch vor dem Ende des Veranlagungszeitraums 2001 sind die die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung betreffenden Neuregelungen des Steuersenkungsgesetzes durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz aufgehoben und --jedenfalls was die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter betrifft-- durch eine der vor dem Steuersenkungsgesetz geltenden Rechtslage entsprechende Regelung ersetzt worden (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 50 ff., 55).

    Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in der vorliegend gegebenen Drittstaatenkonstellation nicht durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) verdrängt (dazu Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615, Rz 38 ff.).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).

    Es handelt sich um jenes Verfahren, das Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) und des daraufhin ergangenen EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 489) gewesen ist.

    aa) Die Anwendbarkeit des Art. 57 Abs. 1 EG setzt im Falle einer nachträglichen Änderung der zum 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkungsregelung voraus, dass der wesentliche materielle Gehalt der fraglichen Beschränkung erhalten bleibt und die Beschränkung ohne Unterbrechung fortbesteht; die nach Art. 57 Abs. 1 EG erlaubten Beschränkungen müssen nach dem Stichtag ununterbrochen Teil der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen sein (EuGH-Urteil X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 38 ff., m.w.N.).

    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).

    aaa) Der EuGH hat in seinem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (zweite) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV sei dahin auszulegen, dass das in Art. 63 Abs. 1 AEUV enthaltene Verbot auf eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen (auch dann) Anwendung finde, wenn die dieser Beschränkung zugrunde liegende nationale Steuerregelung nach dem 31. Dezember 1993 durch den Erlass eines Gesetzes wesentlich geändert wurde, das in Kraft trat, dann aber, noch bevor es in der Praxis zur Anwendung gelangte, durch eine Regelung ersetzt wurde, die mit der am 31. Dezember 1993 geltenden Regelung im Wesentlichen übereinstimmt.

    Es liegt daher jene Situation vor, die der EuGH in Rz 50 seines Urteils X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) als schädlich für die Anwendung der Standstill-Klausel beschrieben hat: Infolge des Inkrafttretens des Steuersenkungsgesetzes zum 1. Januar 2001 waren die im Jahr 2001 erzielten Zwischeneinkünfte nach dessen Maßgaben in die Steuerbemessungsgrundlage des betreffenden inländischen Steuerpflichtigen einzubeziehen, ungeachtet dessen, dass die Finanzverwaltung diese Vorschriften bei der Besteuerung der betreffenden Einkünfte im Jahr 2002 letztlich nicht heranzogen hat, weil die diesbezüglichen Regelungen des Steuersenkungsgesetzes am 25. Dezember 2001 aufgehoben worden waren.

    b) Der EuGH hat in dem Urteil X (EU:C:2019:136, DStR 2019, 489) auf die ihm vom Senat unterbreitete (dritte) Vorabentscheidungsfrage geantwortet, Art. 63 Abs. 1 AEUV (Art. 56 Abs. 1 EG) sei dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erzielten, nicht aus einer eigenen Tätigkeit dieser Gesellschaft stammenden Einkünfte wie die "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" i.S. dieser Regelung anteilig in Hohe der jeweiligen Beteiligung in die Steuerbemessungsgrundlage eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der genannten Gesellschaft beteiligt ist und die Einkünfte im Drittland einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegen als in dem betreffenden Mitgliedstaat, nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein rechtlicher Rahmen besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 6 K 2550/12

    Sportrechtliche "Erlösbeteiligungen" als Forderung i. S. von § 7 Abs. 6a AStG

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2014 - 6 K 2550/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat sie mit Urteil vom 21.10.2014 - 6 K 2550/12 als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Dabei sind die Voraussetzungen, die nationale Rechtsvorschriften erfüllen müssen, um trotz einer späteren Änderung des einzelstaatlichen Rechtsrahmens als am 31. Dezember 1993 "bestehend" angesehen werden zu können, eng auszulegen (EuGH-Urteile X, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489, Rz 42; EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, BStBl II 2019, 111, Rz 80 f.).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - I R 11/19
    Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 18.12.2019 - I R 59/17

    Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten Zwischeneinkünften einer in Ungarn tätigen Zwischengesellschaft wird von der sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) erfasst und verstößt daher nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003 erzielten Zwischeneinkünften einer solchen Gesellschaft verstößt gegen Unionsrecht (Fortführung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    bb) Die Standstill-Klausel ist im Hinblick auf die Hinzurechnung der im Wirtschaftsjahr 2000 von der Holding-Kft erzielten Zwischeneinkünfte einschlägig, weil die maßgeblichen Vorschriften des Außensteuergesetzes, insbesondere §§ 7, 8, 10 AStG, bereits am 31.12.1993 bestanden haben und in ihrem Kern bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz --StSenkG--) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) am 01.01.2001 (Art. 19 Abs. 1 StSenkG) und damit bis zum Ablauf des kalendergleichen Wirtschaftsjahrs 2000 der Holding-Kft (vgl. § 21 Abs. 7 AStG i.d.F. des StSenkG zum zeitlichen Anwendungsbereich der das Außensteuergesetz betreffenden Neuregelungen) unverändert geblieben sind (vgl. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19, BFHE 265, 322).

    Der Hinzurechnungsbesteuerung wird durch diese unilaterale Maßnahme der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich der Vorrang vor etwaigen entgegenstehenden abkommensrechtlichen Regelungen eingeräumt (Senatsurteil in BFHE 265, 322).

    Einer Anrufung des EuGH bedarf es nicht; die Unionsrechtslage ist durch das EuGH-Urteil X vom 26.02.2019 - C-135/17 (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) und das hierzu ergangene Schlussurteil des Senats in BFHE 265, 322 geklärt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 verwiesen.

    Zwar betraf das Senatsurteil in BFHE 265, 322 die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter, während es vorliegend um die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung geht.

    Diese Änderungen im System der Hinzurechnungsbesteuerung betrafen nicht allein die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die Gegenstand des Senatsurteils in BFHE 265, 322 waren, sondern auch die allgemeine Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 265, 322; Senatsbeschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

    c) Nach den im Senatsurteil in BFHE 265, 322 entwickelten Rechtsgrundsätzen kommt es für die Frage der Rechtfertigung der Beschränkung maßgeblich darauf an, ob im Hinblick auf die im Streitfall zu beurteilenden Zwischeneinkünfte der Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 eine vertragliche Verpflichtung Ungarns gegenüber den deutschen Finanzbehörden besteht, die es ermöglichen würde, die Richtigkeit der Angaben der Klägerinnen in Bezug auf die Verhältnisse der Holding-Kft und die Umstände, denen zufolge die Beteiligung an dieser Gesellschaft nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht, zu überprüfen.

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 90/15

    Hinzurechnungsbesteuerung als verfassungskonform und europarechtskonform i.R.d.

    Zudem sei nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) darauf hinzuweisen, dass das Abkommen zwischen Jersey und der Bundesrepublik Deutschland zum Auskunftsaustausch bereits in den Streitjahren Anwendung finde, wenn steuerstrafrechtliche Sachverhalte betroffen seien.

    An dieser Auffassung werde auch nach dem Ergehen des BFH Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) festgehalten, weil dieses Urteil die hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 6 und 6a AStG betreffe.

    Anders als noch in der Einspruchsentscheidung und der ursprünglichen Klageerwiderung werde nach der Entscheidung des BFH vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14) nicht mehr daran festgehalten, dass die Stand-Still-Klausel Anwendung finde.

    Der BFH hat dazu in der Folge des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-135/17) in der Sache X im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sich das Regelungswerk der Hinzurechnungsbesteuerung derart verändert hat, dass von einer Neuregelung nach 1993 auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils hat es der BFH als maßgeblich für die Anwendung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung angesehen, dass für den den BFH-Streitfall betreffenden Zeitraum eine sogenannte "große" Auskunftsklausel besteht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine "große" Auskunftsklausel liegt vor, wenn die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung eines Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019, I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Eine solche "kleine" Auskunftsklausel gibt dem berechtigten Vertragsstaat keine hinreichend sichere Möglichkeit, die Richtigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen über die Zwischengesellschaft zu überprüfen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    fff) Die Bezugnahmen der Klägerin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2015 (3 V 4193/13, EFG 2016, 17) und die darauf bezogene Anmerkung von Schönfeld (IStR 2016, 416) erscheinen dem Senat angesichts des BFH-Urteils vom 22. Mai 2019 (I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322), dem sich der Senat anschließt, als überholt.

    Auch der BFH hat sein Urteil zur Hinzurechnungsbesteuerung gefällt, ohne vorab im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der Normen der Hinzurechnungsbesteuerung mit Verfassungsrecht vorzulegen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

    Denn diese Frage ist durch die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Hinzurechnungsbesteuerung hinreichend geklärt (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019 C-135/17, X und BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, zuvor I R 80/14, BFHE 265, 322).

  • BFH, 30.09.2020 - I R 12/19

    Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz -

    Die Hinzurechnung von in den Wirtschaftsjahren 2004 bis 2006 erzielten Zwischeneinkünften i.S. des § 8 Abs. 1 AStG einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, IStR 2019, 347, und des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322).

    Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 11.04.2017 - I R 78/14 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 12.10.2016 - I R 80/14 (BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615) ausgesetzt.

    Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Senatsurteils vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14) (BFHE 265, 322) verwiesen.

    c) Die Erwägungen des Senatsurteils in BFHE 265, 322 gelten gleichermaßen für die im Streitfall zu beurteilenden "allgemeinen" Zwischeneinkünfte i.S. von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG (Senatsurteil in BFHE 268, 30).

  • FG Hessen, 05.06.2020 - 4 K 91/15

    Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter als Einkünfte der ausländischen

    Insbesondere schließt sich das FA hinsichtlich der Frage, ob im Verhältnis zur Schweiz die Hinzurechnungsbesteuerung gegen Unionsrecht verstoße, im Ergebnis dem BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 an.

    b) Die Hinzurechnungsbesteuerung verstößt hinsichtlich Schweizer Zwischengesellschaften - wie hier der B AG - mit Einkünften aus Kapitalanlagecharakter aus den Gründen des BFH-Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 jedenfalls für das streitige Wirtschaftsjahr 2005 / Feststellungszeitpunkt 01.01.2006 im Ergebnis nicht gegen die von den Beteiligten zu Recht übereinstimmend für einschlägig gehaltenen Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne von Art. 56 des im Streitjahr geltenden EG-Vertrags (jetzt Art. 63 AEUV).

    Davon ist ersichtlich implizit auch der BFH in dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 - I R 80/14 -, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 und in dem Urteil vom 22.05.2019 I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322 ausgegangen.

  • BFH, 13.09.2023 - I B 11/22

    Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche

    Er hat insoweit die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von § 7 Abs. 6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019 - C-135/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019 - I R 11/19 (I R 80/14), BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf Fälle betreffend die "allgemeinen" Zwischeneinkünfte im Sinne von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AStG übertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 59/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020 - I R 12/19 (I R 78/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511).
  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 665/16

    Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss dem Steuerpflichtigen bei Sachverhalten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit offenstehen, Anhaltspunkte für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des betreffenden Geschäfts beizubringen (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-135/17, juris-Rn. 87; BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19, BFHE 265, 322; BFH, Urteil vom 18.12.2019, I R 59/17, BFHE 268, 30).

    Im Streitfall besteht ein solcher Informationsaustausch mit der Schweiz erst seit dem Jahr 2011 (BFH, Urteil vom 22.05.2019, I R 11/19, BFHE 265, 322).

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

    Wenn eine umfassende Verpflichtung zur Amtshilfe und Auskunftserteilung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen rechtlich nicht bestünde, würde dies einen zwingenden Grund i. S: d. Art. 65 Abs. 3 AEUV zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung darstellen, wenn die Einkünfte des Klägers aus der Veräußerung der Beteiligung an der polnischen Gesellschaft von den deutschen Finanzbehörden nicht zuverlässig festgestellt werden könnten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, BFH/NV 2019, 1376 = Juris Rdnr. 30 ff.; FG Münster, Urteil vom 23. Februar 2016 12 K 2144/13 E, F, Juris Rdnr. 31 unter Hinweis, dass Angaben und Belege des Steuerpflichtigen nur durch eine eigene steuerbehördliche Überprüfung im Drittstaat regelmäßig wirksam überprüft werden könnten).
  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG

    Auch sonst lässt sich der neuesten BFH-Rechtsprechung kein Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung entnehmen (BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 I R 11/19, BFH/NV 2019, 1376).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht