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   BFH, 09.07.2003 - I R 82/01   

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https://dejure.org/2003,2588
BFH, 09.07.2003 - I R 82/01 (https://dejure.org/2003,2588)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2003 - I R 82/01 (https://dejure.org/2003,2588)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - I R 82/01 (https://dejure.org/2003,2588)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    »Niedrige Besteuerung« i.S. des § 8 Abs. 3 AStG - Feststellung des FG zum Inhalt ausländischen Rechts

  • Judicialis

    AStG § 7 Abs. 1; ; AStG § 8 Abs. 1; ; AStG § 8 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AStG § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1, 3
    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Niedrigbesteuerung i. S. des § 8 Abs. 3 AStG ? Abstellen auf die Soll- oder auf die Istbesteuerung im Ausland ? Von der Sollbesteuerung abweichende tatsächliche Besteuerung ? Wann unterliegen Einkünfte einer ausländischen Ertragsteuerbelastung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwertung einer Erfindung durch die entgeltliche Vergabe von Lizenzen; Zahlung von Leasinggebühren für die Überlassung von Werkzeugen durch eine Kapitalgesellschaft an eine andere; Eigenständige Ermittlung der nach ausländischem Recht zutreffenden Belastungen im ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Der Begriff der "Niedrigen Besteuerung" im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 8 Abs 3
    Außensteuerrecht; Hinzurechnung; Zwischengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 547
  • BB 2003, 2222
  • BB 2004, 472
  • DB 2003, 2318
  • BStBl II 2004, 4
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.04.1988 - I R 197/84

    Ausländische Kapitalgesellschaft - Im Ausland steuerbefreite Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I R 82/01
    Ähnliches gilt für das Senatsurteil vom 20. April 1988 I R 197/84 (BFHE 194, 46, BStBl II 1988, 983), wonach eine niedrige Besteuerung i.S. des § 8 Abs. 3 AStG u.a. dadurch ausgelöst werden kann, dass die ausländische Gesellschaft für ihre Einkünfte gezielte Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt.
  • BFH, 15.03.1995 - I R 14/94

    Außensteuer - Hinzurechnungsbetrag - Gewinnanteil

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I R 82/01
    Hierbei handelt es sich um eine Feststellung zum Inhalt ausländischen Rechts, die aus revisionsrechtlicher Sicht wie eine Feststellung von Tatsachen zu behandeln ist (Senatsurteil vom 15. März 1995 I R 14/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502, 504).
  • BFH, 28.09.1988 - I R 91/87

    Zwischeneinkünfte - Zurechnung negativer Zwischeneinkünfte

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I R 82/01
    e) Dieser Beurteilung steht nicht, wie das FA annimmt, das Urteil des Senats vom 28. September 1988 I R 91/87 (BFHE 154, 370, BStBl II 1989, 13) entgegen.
  • FG Köln, 07.11.2000 - 14 K 3524/93

    Anfechtung von Feststellungsbescheiden; Vorliegen einer Zwischengesellschaft;

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I R 82/01
    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 954 abgedruckt.
  • BFH, 03.05.2006 - I R 124/04

    Irische Körperschaftsteuer als Steuer i.S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 und als

    Entspricht die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete Steuer (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4) dem in § 8 Abs. 3 AStG angeführten Schwellenwert der Steuerbelastung, liegt auch dann keine "niedrige Besteuerung" vor, wenn der ausländischen Steuerfestsetzung ein behördliches Verfahren vorausgegangen ist, in dem auf gesetzlicher Grundlage und unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen der Umfang einer Steuerermäßigung festgelegt wurde (hier: gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer anpassenden Erhöhung der Steuerbelastung durch sec. 41 subsec. 9 des irischen Finance Act 1980/1992 für irische Tochtergesellschaften im International Financial Services Centre in Dublin).

    Damit ist im Rahmen des § 8 Abs. 3 AStG für die "Belastung durch Ertragsteuern" die "rechtlich vorgesehene" Besteuerung im ausländischen Geschäftsleitungs- oder Sitzstaat und daher die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete Steuer entscheidend (Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4).

    Daher kann wie auch in der Senatsentscheidung in BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4 (unter II.3.d der Gründe) offen bleiben, ob es als Ausnahme von dem dort aufgestellten Grundsatz der Maßgeblichkeit der nach dem ausländischen Recht geschuldeten Steuer gelten kann, wenn ein ausländischer Staat die in seinem Recht vorgesehene Steuer --z.B. wegen Stillstands der Rechtspflege oder aus Gründen der Wirtschaftsförderung-- in der Praxis allgemein auf Dauer nicht oder nicht vollständig festsetzt (dazu Kraft/Nitzschke, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2003, 820, 821).

  • BFH, 31.05.2006 - II R 66/04

    Pflicht zur Anzeige des in ausländischen Zweigniederlassungen inländischer

    Das FG, das für die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts zuständig ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4, unter II.2.), hat indes nicht feststellen können, dass die in § 33 Abs. 1 ErbStG vorgesehene Anzeige nach britischem Recht unzulässig wäre.
  • BFH, 01.10.2014 - I R 18/13

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht: Berechnung der

    cc) In Anbetracht dessen kommt es für die Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die betragliche Grenzberechnung nicht auf die im Schrifttum und auch im Streitfall unter den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, ob (im Inland) steuerfreie Einkünfte bei der Errechnung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ohnehin außer Ansatz zu lassen sind (s. dazu verneinend z.B. Senatsurteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 1 Rz 20; hingegen bejahend z.B. Lehner/Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 1 Rz D 57; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 1 EStG Rz 265; Schmidt/Heinicke, EStG, § 1 Rz 55; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1506, Tz. 1).
  • BFH, 24.03.2021 - V R 35/18

    Gemeinnützigkeit eines englischen Colleges

    Ähnlich wie bei Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht nur befugt zu prüfen, ob die vom FG vorgenommene Auslegung ohne Verfahrensverstoß zustande gekommen ist und ob sie gegen allgemeine Denkgesetze verstößt, nicht dagegen, ob Auslegungsregeln oder allgemeine Rechtsgrundsätze des ausländischen Rechts verletzt wurden (BFH-Urteile in BFHE 141, 321; vom 15.03.1995 - I R 14/94, BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502, unter II.4., und vom 09.07.2003 - I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4, unter II.2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 60).
  • BFH, 01.06.2022 - I R 3/18

    Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der

    Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen bei der Berechnung der Wesentlichkeitsgrenzen des § 1 Abs. 3 EStG wird z.T. (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 1 Rz 20; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 247, 388, BStBl II 2015, 474, Rz 24) als in Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung stehend angesehen, der zufolge bei der Anwendung des § 8 Abs. 5 --früher § 8 Abs. 3-- des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz --AStG--) eine "niedrige Besteuerung" regelmäßig nicht gegeben ist, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz oberhalb der Niedrigsteuergrenze unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat (Senatsurteil vom 09.07.2003 - I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4).

    In dem § 8 AStG betreffenden Senatsurteil in BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4 ging es um die Beurteilung eines Sachverhalts, in dem die betreffenden Einkünfte nach der Gesetzeslage in dem Geschäftsleitungsstaat steuerpflichtig --also nicht von der Steuer befreit-- waren, die Steuer in tatsächlicher Hinsicht von der dortigen Finanzbehörde aber nicht oder nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang erhoben worden war.

  • BFH, 26.10.2021 - IX R 13/20

    Veräußerung der Beteiligung i.S. des § 17 EStG nach Eintritt in die unbeschränkte

    Angesichts dessen schließt der Wortlaut "unterlegen" nicht aus, dass es hier nicht auf die konkret festgesetzte und bezahlte, sondern auf die rechtlich vorgesehene ausländische Steuer ankommen soll (so BFH-Urteil vom 09.07.2003 - I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4, unter II.3.a für § 8 Abs. 3 AStG in seiner damaligen Fassung).
  • FG Baden-Württemberg, 28.10.2004 - 6 K 170/02

    Irische Kapitalgesellschaft (ISFC Dublin Docks) und Niedrigbesteuerung nach § 8

    Ähnliches gilt für das BFH-Urteil vom 20. April 1988 I R 197/84 (BFHE 194, 46, BStBl II 1988, 983), wonach eine niedrige Besteuerung i.S. des § 8 Abs. 3 AStG u.a. dadurch ausgelöst werden kann, dass die ausländische Gesellschaft für ihre Einkünfte gezielte Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt (zum Vorstehenden: BFH- Urteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01 BFHE 202, 547 BStBl II 2004, 4).

    Zwar sind die Grundsätze zur Auslegung des Merkmals der niedrigen Besteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG durch die zitierte Entscheidung des BFH vom 9. Juli 2003 I R 82/01 a.a.O. geklärt.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19

    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage

    In der Literatur wird zum Teil vertreten, es könne lediglich auf die abstrakte Beschränkung des Besteuerungsrechts ankommen, wobei zur Begründung eine Entscheidung des BFH (Urt. v. 09.07.2003 - I R 82/01, juris Rdn. 10 ff.) angeführt wird, welche zu § 8 Abs. 3 Satz 1 des Außensteuergesetz in der zwischen 1974 bis 1981 gültigen Fassung (AStG a.F.) ergangen ist (vgl. Gosch, in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 1 Rdn. 20).
  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - 3 V 32/05

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.7.2003 I R 82/01 sei bei der Anwendung des § 8 Abs. 3 AStG nicht auf die tatsächlich erhobene Ertragssteuer, sondern - zumindest im Grundsatz - auf diejenige Steuer abzustellen, die das Recht des betreffenden ausländischen Staates für die Einkünfte der Gesellschaft vorsehe.

    Der BFH stelle in seinem Urteil vom 9.7.2003 1 R 82/01, BStBl II 2004, 4 lediglich klar, dass bei der Belastungsberechnung auf die nach dem maßgeblichen Recht geschuldete Steuer abzustellen sei.

    Das von der Prozessbevollmächtigten angeführte Urteil des BFH vom 9.7.2003 1 R 82/01, BStBl II 2004, 4 enthält lediglich Ausführungen zu der Frage, ob die tatsächlich festgesetzte oder die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften festzusetzende ausländische Steuer für die Belastungsberechnung maßgebend ist.

  • BFH, 18.12.2014 - III R 4/13

    Kindergeld - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

    Der BFH hat daher solche Feststellungen des FG im Allgemeinen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sofern hiergegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgetragen worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4, unter II.2.).
  • BFH, 10.08.2004 - I B 2/04

    Stille Gesellschaft: Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG

  • FG Münster, 17.03.2009 - 9 K 1105/08

    Besteuerung des Gewinns aus einer Teilwertzuschreibung nach steuerwirksamer

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