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   BFH, 17.07.2008 - I R 83/07   

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https://dejure.org/2008,2714
BFH, 17.07.2008 - I R 83/07 (https://dejure.org/2008,2714)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2008 - I R 83/07 (https://dejure.org/2008,2714)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - I R 83/07 (https://dejure.org/2008,2714)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private PKW-Nutzung; Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückverweisung

  • IWW
  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung einer PKW- Überlassung für private Zwecke durch den Geschäftsführer einer GmbH auch bei Annahme einer betrieblichen Veranlassung als umsatzsteuerbare Leistung; Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bei einer GmbH hinsichtlich der privaten Nutzung ...

  • datenbank.nwb.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei privater Nutzung des Betriebs-Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Fahrzeug; Privatnutzung; Verdeckte Gewinnausschüttung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1491
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882 entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private PKW-Nutzung durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstellt.

    Zur Bewertung der vGA ist auf die Senatsurteile in BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882 und in DStR 2008, 962 zu verweisen: Die vGA ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1% des Listenpreises des Fahrzeugs, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu bewerten.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 8/06

    Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Sie löst im Umfang der entsprechenden Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) eine vGA aus (s. insoweit Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 8/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 865).

    Daran hat der Senat in seinem Urteil in DStR 2008, 865 angeschlossen und entschieden, dass auch eine vertragswidrige Nutzung zum Ansatz einer vGA führt.

  • BFH, 06.04.2005 - I R 15/04

    Konzessionsabgabe einer Versorgungs-GmbH

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80).
  • BFH, 23.10.1996 - I R 71/95

    Zur wirksamen Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Vielmehr indiziert die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 21/07

    Vorrang abkommensrechtlicher Missbrauchsvermeidungsvorschriften bei der

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Zur Bewertung der vGA ist auf die Senatsurteile in BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882 und in DStR 2008, 962 zu verweisen: Die vGA ist nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1% des Listenpreises des Fahrzeugs, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zu bewerten.
  • BFH, 20.10.2004 - I R 4/04

    VGA: nicht durchgeführte Gehaltsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 I R 4/04, BFH/NV 2005, 723).
  • BFH, 03.05.2006 - I R 124/04

    Irische Körperschaftsteuer als Steuer i.S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 und als

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 6. April 2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 3. Mai 2006 I R 124/04, BFHE 214, 80).
  • BFH, 16.07.2003 - I B 215/02

    VGA: fehlender Interessengegensatz zwischen KapG und beherrschenden

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Vielmehr indiziert die nicht durch eine Vereinbarung abgesicherte und ohne besondere Vorkehrungen gegen eine nicht gewollte Privatnutzung erfolgte Überlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis; denn es handelt sich dabei um eine Vorteilszuwendung, die nicht auf einer klaren, vorherigen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer beruht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613).
  • FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 17.07.2008 - I R 83/07
    Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich; das Finanzgericht (FG) ging zwar mit dem FA von einer privaten Nutzung des PKW durch X aus, ordnete die Überlassung des PKW zur Nutzung an X aber ausschließlich einer betrieblichen Veranlassung bzw. dem Unternehmensbereich der Klägerin zu (FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2007 1 K 1405/03).
  • BFH, 23.04.2009 - VI R 81/06

    Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu

    Auch nach Auffassung des I. Senats des BFH liegt in diesen Fällen Sachlohn und keine vGA vor (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, und vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417).

    Eine solche ist nach Ansicht des I. Senats des BFH lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 417).

  • BFH, 20.12.2016 - I R 4/15

    Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen

    Insoweit ist --was das FG von seinem Rechtsstandpunkt aus offen lassen konnte-- die Qualifizierung der (privaten) Kfz-Nutzung durch C als vGA nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (z.B. Senatsurteil vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417) angesichts der fehlenden Regelungen zur privaten Kfz-Nutzung im Anstellungsvertrag nicht zu beanstanden.
  • FG Köln, 08.12.2022 - 13 K 1001/19

    Körperschaftsteuer: Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung trotz Nutzungsverbots

    In diesem Fall liegt in der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung ein lohnsteuerlich relevanter geldwerter Vorteil und keine vGA (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2008 - I R 8/06, BStBl II 2012, 260; vom 17.07.2008 - I R 83/07, BFH/NV 2009, 417; vom 23.04.2008 - VI R 81/06, BStBl II 2012, 262; BFH-Beschlüsse vom 23.04.2009 - VI B 118/08, BStBl II 2010, 234; vom 16.10.2020 - VI B 13/20, BFH/NV 2021, 434).

    Vielmehr ist die unbefugte Privatnutzung in diesem Sinne durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst und führt nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH auf Gesellschaftsebene stets zu vGA (vgl. BFH-Urteile vom 05.10.1977 - I R 230/75, BStBl II 1978, 234; vom 23.02.2005 - I R 70/04, BStBl II 2005, 882; vom 23.01.2008 - I R 8/06, BStBl II 2012, 260; vom 17.07.2008 - I R 83/07, BFH/NV 2009, 417; für die Gesellschafterebene bei nachhaltiger vertragswidriger Privatnutzung dagegen differenzierend der VI. Senat, vgl. Urteile vom 23.04.2009 - VI R 81/06, BStBl II 2012, 262 und vom 11.02.2010 - VI R 43/09, BStBl II 2012, 266).

    Dies gilt - unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht - sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2008 - I R 8/06, BStBl II 2012, 260 und vom 17.07.2008 - I R 83/07, BFH/NV 2009, 417).

    Der Nutzungsvorteil ist vielmehr ausschließlich nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2008 - I R 8/06, BStBl II 2012, 260; vom 17.07.2008 - I R 83/07, BFH/NV 2009, 417).

  • FG Münster, 11.10.2019 - 13 K 172/17

    Einkommensteuer - Zur Behandlung einer privaten Pkw-Nutzung durch einen

    Demnach geht der BFH von einem Anscheinsbeweis aus, wonach verschiedene Sach-umstände für eine Privatnutzung des PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen, namentlich die fehlende Führung eines Fahrtenbuchs, fehlende organisatorische Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen, und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 9; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 9).

    Liegt nach diesen Grundsätzen eine Privatnutzung vor, stellt die vertraglich nicht geregelte private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA dar (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 10; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 10).

    Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst (BFH-Urteile vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, Rz. 10; vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276, BStBl II 2012, 260, Rz. 10).

  • BFH, 11.02.2010 - VI R 43/09

    Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA

    a) Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist immer dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFHE 220, 276; vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, und vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.8.; vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417, unter II.6., und vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.5.; BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 3.).
  • BFH, 12.01.2011 - XI R 9/08

    Vorsteuerabzugsrecht einer GmbH aus den Bauerrichtungskosten eines ihren

    Hier entspricht es sowohl der Rechtsprechung des I. Senats des BFH (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417) als auch derjenigen des VI. Senats (vgl. Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33, BFH/NV 2009, 1313, unter II.3.), dass bei einer Regelung der Nutzung im Anstellungsvertrag in der Regel Sachlohn anzusetzen und damit keine unentgeltliche Leistung anzunehmen ist.
  • FG Köln, 15.09.2016 - 10 K 2497/15

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung

    Enthält der Anstellungsvertrag keine Regelung und kann eine solche auch nicht konkludent aus der tatsächlichen Durchführung hergeleitet werden, liegt in der privaten Nutzung ohne Entrichtung eines angemessenen Entgelts eine vGA (BFH, Urteile vom 23.1.2008 - I R 8/06, BStBl II 2012, 260 und vom 17.7.2008 - I R 83/07, BFH/NV 2009, 417; R. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 8 Rz. 1067; Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, KStG, § 8 Rn. 1060).
  • BFH, 22.12.2010 - I R 47/10

    Bewertung einer vGA

    Darüber hinaus hat er --im zweiten Rechtsgang zum Verfahren I R 83/07-- durch Beschluss vom 16. September 2009 I B 70/09 (BFH/NV 2010, 247) festgestellt, dass mit der Bezugnahme im Senatsurteil in BFHE 209, 252, BStBl II 2005, 882 auf eine Abrechnung "auf Kostenbasis" die Fixkosten des Firmen-PKW (z.B. Aufwendungen für Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugversicherung) ohne weiteres miterfasst sind.
  • FG Saarland, 07.01.2015 - 1 V 1407/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund der ausschließlich privaten Nutzung eines

    Es ist durch die Rechtsprechung des 1. Senats des BFH geklärt, dass die vGA an einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer - im Anstellungsvertrag nicht ausdrücklich geregelten - privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auf Ebene der Körperschaft nicht nach den lohnsteuerlichen Werten des § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht (BFH vom 22. Dezember 2010 I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; vom 16. September 2009 I B 70/09, BFH/NV 2010, 247; vom 17. Juli 2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 327; vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BStBl II 2012, 260; vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl II 2005, 882).
  • BFH, 16.09.2009 - I B 70/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung

  • BFH, 30.09.2015 - I B 85/14

    Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Dienstwagens

  • FG Münster, 21.02.2013 - 13 K 4396/10

    Anscheinsbeweis, Verbot der Privatnutzung, tatsächliche Privatnutzung,

  • FG Münster, 28.04.2023 - 10 K 1193/20

    Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH aufgrund

  • BFH, 12.01.2011 - XI R 10/08

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 1. 2011 XI R 9/08 - Vorsteuerabzugsrecht

  • FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 11 K 83/07

    Vorliegen eines der Lohnsteuer unterliegenden Sachbezuges bei einer privaten

  • FG Köln, 26.03.2008 - 5 K 1599/07

    Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens als Arbeitslohn; Wertung der

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