Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.02.2015

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   BFH, 25.02.2015 - I R 86/12   

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BFH, 25.02.2015 - I R 86/12 (https://dejure.org/2015,16418)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2015 - I R 86/12 (https://dejure.org/2015,16418)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - I R 86/12 (https://dejure.org/2015,16418)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, KStG § 36 Abs 4, KStG § 34 Abs 13f, KStG § 36 Abs 7, KStG § 36 Abs 4
    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 36 Abs 4 KStG 2002, § 34 Abs 13f KStG 2002 vom 08.12.2010, § 36 Abs 7 KStG 1999, § 36 Abs 4 KStG 1999
    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftssteuerguthaben

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum HEV

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftssteuerguthaben

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des vEK beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EK-Umgliederung beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umgliederung des vEK verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 460
  • BB 2015, 1749
  • DB 2015, 1640
  • BStBl II 2016, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - I R 86/12
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren in das sog. Halbeinkünfteverfahren für zumindest teilweise verfassungswidrig befunden hatte (BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1), wurde § 36 KStG 1999 n.F. durch das Jahressteuergesetz 2010 für die noch offenen Fälle geändert (§ 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F.).

    Diese gesetzliche Regelung schließt an den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 an, mit dem das BVerfG die zuvor geltenden Vorschriften in § 36 Abs. 3 und 4 KStG 1999 n.F. für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar befunden hatte.

    a) Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 KStG 1999 n.F. angeordnete --und in der heute geltenden Gesetzesfassung nicht mehr erwähnte-- Umgliederung von EK 45 in EK 40 für verfassungswidrig erachtet, nicht dagegen die in § 36 Abs. 4 KStG 1999 n.F. bestimmte --und nach heutigem Recht und auch für den Streitfall weiterhin nach § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. vorgesehene-- Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK (EK 01, EK 02 und EK 03) mit belastetem vEK.

    Das wiederum habe maßgeblich vom Bestand eines negativen EK 02 abgehangen; ein solches wirke nämlich im Anrechnungsverfahren wie eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre, da das laut Gliederungsrechnung vorhandene Eigenkapital nur in Höhe des vorhandenen bilanziellen Eigenkapitals zu Ausschüttungen habe verwendet werden können (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, dort unter B.I.5.b/Rz 74 des juris-Nachweises).

    Soweit indessen ein negativer Bestand des EK 02 allein durch die Technik der Umgliederung des EK 45 in EK 40 entstanden sei, beruhe ein sich darauf ergebender Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial nicht auf der Fiktion der Vollausschüttung und könne er daher nicht mit dieser Annahme gerechtfertigt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, dort unter B.I.5.b/Rz 75 des juris-Nachweises).

    Der Sachverhalt des Streitfalls unterscheidet sich damit nicht von dem im BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1.

    Nur so wird auch die Überlegung des BVerfG verständlich, wonach eine Realisierung des Körperschaftsteuerminderungspotentials maßgeblich vom Bestand eines negativen EK 02 abgehangen habe, denn ein solches wirke im Anrechnungsverfahren "wie eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, dort unter B.I.5.b/Rz 74 des juris-Nachweises).

    Die Struktur der Kapitalausstattung bildet vielmehr nicht nur nach der Einschätzung des BVerfG in dessen Beschluss in BVerfGE 125, 1, sondern auch nach Ansicht des Senats einen ausreichenden Grund dafür, dass in beiden Fällen unterschiedliche steuerrechtliche Folgen eintreten.

    So wurde bei Ausschüttungen aus dem EK 01 (bis 1993), EK 02 und EK 03 die sog. Ausschüttungsbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft hergestellt (vgl. hierzu auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 mit Hinweis auf BTDrucks 14/2683, S. 121), während bei einer Ausschüttung aus dem EK 04 eine solche nicht herzustellen war (vgl. z.B. G. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 36 KStG Rz 2c).

    Gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme hat das BVerfG dem Gesetzgeber allerdings einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften eingeräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1, unter B.I.1./Rz 45 des juris-Nachweises, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

  • BFH, 20.04.2011 - I R 65/05

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zur Umgliederung des verwendbaren

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - I R 86/12
    Die in § 36 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG 2002 i.d.F. des JStG 2010 getroffene Regelung zur Umgliederung der Teilbeträge des vEK in ein Körperschaftsteuerguthaben ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. April 2011 I R 65/05, BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983).

    Bereits im Urteil vom 20. April 2011 I R 65/05 (BFHE 234, 385, BStBl II 2011, 983) ist der Senat nicht von einem Verstoß der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 KStG 2002 n.F. gegen das Grundgesetz ausgegangen und hieran hält er auch für den Streitfall fest.

  • FG München, 13.11.2012 - 6 K 676/12

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Umgliederung der Eigenkapitalbestände

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - I R 86/12
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13. November 2012  6 K 676/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Einspruch und Klage gegen die Feststellungsbescheide hatten keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 13. November 2012  6 K 676/12 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 398 abgedruckt.

  • BFH, 09.01.2013 - I R 24/12

    Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - I R 86/12
    Dessen bedarf es aber auch nicht, wenn --wie vorliegend-- Kläger und Beklagter als die ursprünglichen Verfahrensbeteiligten sich entsprechend erklärt haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 9. Januar 2013 I R 24/12, BFHE 240, 115, m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - I R 86/12
    Dies hat zur Folge, dass nach Handelsrecht die nämlichen Beträge ausgeschüttet werden können; ein negativer Betrag an EK 02 hatte damit --soweit ein Ausgleich durch positives EK 04 möglich war-- im (alten) körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren keine "handelsrechtliche Ausschüttungssperre" zur Folge gehabt (vgl. Senatsurteil vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923).
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - I R 86/12
    So wurde bei Ausschüttungen aus dem EK 01 (bis 1993), EK 02 und EK 03 die sog. Ausschüttungsbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft hergestellt (vgl. hierzu auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 125, 1 mit Hinweis auf BTDrucks 14/2683, S. 121), während bei einer Ausschüttung aus dem EK 04 eine solche nicht herzustellen war (vgl. z.B. G. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 36 KStG Rz 2c).
  • BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Der Bundesfinanzhof wies die Revision mit Urteil vom 25. Februar 2015 (- I R 86/12 -, BFHE 249, 460) als unbegründet zurück, da er von der Verfassungswidrigkeit der Umgliederungsvorschrift des § 36 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) nicht überzeugt sei.

    Die nicht auf das Nennkapital geleisteten Einlagen (EK 04) hätten aber den handelsrechtlich ausschüttbaren Betrag erhöht (vgl. BFH in dem hier angegriffenen Urteil, BFHE 249, 460 ).

    bb) § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) behandelt Körperschaften, die in der Summe einen positiven Bestand oder den Bestand null an unbelastetem verwendbaren Eigenkapital (EK 0, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 KStG 1999) aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, ob bereits die Teilsumme des EK 01, EK 02 und EK 03 positiv ist oder ob diese Teilsumme negativ ist und erst durch einen positiven EK 04-Bestand ausgeglichen wird (ebenso der BFH in dem hier angegriffenen Urteil, BFHE 249, 460 ).

    (1) Entgegen der vom Bundesfinanzhof in dem hier angegriffenen Urteil (BFHE 249, 460 ) vertretenen Auffassung bildet nicht schon die oben beschriebene unterschiedliche Struktur der Kapitalausstattung als solche einen hinreichenden Sachgrund für die Ungleichbehandlung.

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom

    Selbst nach der streitgegenständlichen Vorlage sei die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift in der Finanzgerichtsbarkeit (BFHE 249, 460; FG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 13 K 2004/11 -, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2014 - 6 K 3102/12 F -, juris) bejaht worden.

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs in BFHE 234, 385, und BFHE 249, 460 (aufgehoben durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -) sowie des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 (- 6 K 1380/12 -, juris) und des Finanzgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 (- 13 K 2004/11 -, nicht rechtskräftig, Revisionsverfahren I R 7/15 vor dem Bundesfinanzhof nach § 74 FGO ausgesetzt) betrafen vorrangig § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) und nicht den hier streitgegenständlichen Absatz 6a.

  • BFH, 27.05.2020 - XI R 9/19

    Ansatz einer Pensionsrückstellung für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer

    Dessen bedarf es aber nicht, wenn --wie vorliegend-- Klägerin und FA als ursprüngliche Verfahrensbeteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 11; vom 25.02.2015 - I R 86/12, BFHE 249, 460, BStBl II 2016, 243, Rz 25; vom 20.03.2019 - II R 61/15, BFHE 263, 492, Rz 28; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz 7; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 122 FGO Rz 37).
  • FG Münster, 16.09.2014 - 9 K 1600/12

    Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG

    d) Der vorlegende Senat übersieht nicht, dass Rechtsprechung und Literatur den durch § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F. in das Gesetz eingefügten § 36 KStG überwiegend für verfassungskonform halten (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 20. April 2011 I R 65/05, BFHE 234, 385, BStBl. II 2011, 983; Urteile des FG München vom 13. November 2012 6 K 676/12, EFG 2013, 398 [Rev. I R 86/12], und des FG Baden-Württemberg vom4. Juni 2014 6 K 1380/12, EFG 2014, 1710; Bott in Ernst & Young, KStG, § 36 Rz. 198; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 36 KStG Rz. 48a; Gosch, Entscheidungen des BFH für die Praxis der Steuerberatung --BFH/PR-- 2012, 54, 55; etwas kryptisch insoweit Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., Rz. 65, der meint, der Gesetzgeber setze die Rechtsprechung des BVerfG, "aber auch nur diese, konsequent um"; a.A. für den hier nicht vorliegenden Sonderfall eines originär negativen EK 02 Holst/Nitzschke, DStR 2011, 1450 ff.; zu Letzterem auch Thurmayr in HHR, § 36 KStG Rz. 67).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 7/23

    Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung

    Mit Beschluss vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 25.02.2015 - I R 86/12 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen.
  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 6 K 1380/12

    Umgliederung der Teilbeträge des vEK bei Einführung des Halbeinkünfteverfahrens -

    Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. I R 86/12 anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG München in EFG 2013, 398 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
  • BFH - I R 1/24 (anhängig)

    Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung

    Mit Beschluss vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 25.02.2015 - I R 86/12 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen.
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