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   BFH, 20.08.2012 - I R 9/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36033
BFH, 20.08.2012 - I R 9/12 (https://dejure.org/2012,36033)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2012 - I R 9/12 (https://dejure.org/2012,36033)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2012 - I R 9/12 (https://dejure.org/2012,36033)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts - Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

  • openjur.de

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts; Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56, FGO § 120 Abs 2 S 1
    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts - Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

  • Bundesfinanzhof

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts - Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 FGO, § 120 Abs 2 S 1 FGO
    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts - Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

  • rewis.io

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts - Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision durch das Finanzamt

  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist mangels wirksamer Postausgangskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision durch das Finanzamt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.07.1996 - II R 12/96

    Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist wegen eines Büroversehens

    Auszug aus BFH, 20.08.2012 - I R 9/12
    NV: Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    Eine Behörde braucht deshalb das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    bb) Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muss zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen; die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post muss in der Akte vermerkt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 47).

  • BFH, 16.01.2007 - IX R 41/05

    Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des FA

    Auszug aus BFH, 20.08.2012 - I R 9/12
    Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 16. Januar 2007 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr ist erforderlich, dass die ordnungsgemäße Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Absendevermerk der Poststelle in den Akten festgehalten wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1508, m.w.N.).

  • BFH, 25.11.2008 - III R 78/06

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist mangels

    Auszug aus BFH, 20.08.2012 - I R 9/12
    NV: Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    Eine Behörde braucht deshalb das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

  • BFH, 28.03.1969 - III R 2/67

    Fristversäumnisse - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versehen eines

    Auszug aus BFH, 20.08.2012 - I R 9/12
    Die Sachbearbeiterin war zwar --wie übrigens auch der Sachgebietsleiter bzw. die Amtsleiterin-- nicht verpflichtet, die Durchführung der Anordnung über die Absendung des Poststücks persönlich zu überwachen bzw. sich von der Beachtung der Anweisung zu überzeugen (BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, 88, BStBl II 1969, 548), sie musste aber --soweit dies nicht durch allgemeine Anweisungen hinsichtlich der Verfahrensweise bei besonders eilbedürftigen Schriftstücken sichergestellt war-- den Mitarbeitern in der Poststelle eine ausreichend konkrete Anweisung hinsichtlich der Weiterleitung der Postsendung geben, bei deren Befolgung --unter Beachtung der gewöhnlichen Postlaufzeiten-- der rechtzeitige Zugang gewährleistet gewesen wäre.
  • BFH, 15.12.2010 - IV R 5/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BFH, 20.08.2012 - I R 9/12
    Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom 16. Januar 2007 IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 3006/11

    Negative verbindliche Auskunft des Finanzamtes unterliegt der vollen

    Bei der Frage nach dem Entstehen eines steuerpflichtigen Gewinns hätte der Beklagte daher auf der Basis seiner Rechtsauffassung zumindest die Frage der verfassungskonformen Begrenzung der Mindestbesteuerungsvorschriften und/oder die Frage einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO (vgl. dazu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 2. Januar 2012 6 K 63/11, Juris; Revisionsaktenzeichen: I R 9/12) thematisieren müssen (vgl. zum Problemkreis z. B. Orth, Mindestbesteuerung und Verlustnutzungsstrategien, Finanzrundschau 2005, 515).
  • BFH, 16.09.2014 - II B 46/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Fristenkontrolle im

    aa) Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (BFH-Beschlüsse vom 20. August 2012 I R 9/12, BFH/NV 2013, 47, Rz 10; vom 6. November 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 397, Rz 7, und vom 14. Mai 2013 IV R 24/10, BFH/NV 2013, 1251, Rz 24, je m.w.N.).
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