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   BFH, 27.05.2009 - I R 94/08   

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https://dejure.org/2009,1281
BFH, 27.05.2009 - I R 94/08 (https://dejure.org/2009,1281)
BFH, Entscheidung vom 27.05.2009 - I R 94/08 (https://dejure.org/2009,1281)
BFH, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - I R 94/08 (https://dejure.org/2009,1281)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UmwStG 1995 i. d. F. des UntStRFoG § 12 Abs. 3 Satz 2

  • openjur.de

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

  • Judicialis

    UmwStG 1995 n.F. § 12 Abs. 2 S. 1; ; UmwStG 1995 n.F. § 12 Abs. 3 S. 1; ; UmwStG 1995 n.F. § 12 Abs. 3 S. 2; ; UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG § 12 Abs. 3 S. 2; ; UmwStG 1995 n.F.... § 15 Abs. 1; ; UmwStG 1995 n.F. § 15 Abs. 4; ; KStG 1996 § 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags auf die übernehmende Körperschaft bei Fortführung des Verlustbetriebs durch ein anderes Unternehmen; Auslegung des § 12 des Umwandlungsteuergesetzes ( UmwStG ) 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verschmelzung einer Verlust-GmbH auf eine Gewinn-GmbH ? Übertragung des operativen Geschäfts der übernehmenden GmbH auf eine Dritt-GmbH, die den Geschäftsbetrieb fortführt ? Auch ein Dritter kann den Geschäftsbetrieb fortführen ? Die Gewinn-GmbH kann dann den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umwandlungssteuerrecht - Betriebsprüfung aktuell: Zum Übergang eines Verlustvortags bei Verschmelzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags auf die übernehmende Körperschaft bei Fortführung des Verlustbetriebs durch ein anderes Unternehmen; Auslegung des § 12 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Betriebsveräußerung unschädlich für Verlustvortrag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fortführung des Verlustbetriebs nach Verschmelzung von KapGes

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auch möglich, wenn Verlustbetrieb durch anderes Unternehmen fortgeführt wird

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlustvortrag kann auch bei Betriebsveräußerung vor Ablauf der Fünfjahresfrist auf übernehmende Körperschaft übergehen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlustvortrag kann auch bei Betriebsveräußerung vor Ablauf der Fünfjahresfrist auf übernehmende Körperschaft übergehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 131
  • BB 2009, 1852
  • DB 2009, 1738
  • BStBl II 2010, 937
  • NZG 2009, 997
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Berlin, 03.05.2005 - 8 B 8090/04

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Einbringungsfällen

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 94/08
    Das deutet darauf hin, dass es nach dem maßgeblichen Gesetzesbefehl darauf nicht ankommen soll (ebenso FG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2005 8 B 8090/04, Der Konzern 2005, 465; Breuninger/Frey, GmbHR 1998, 866, 868).

    Im Ergebnis muss die Vorschrift deshalb dahin verstanden werden, dass in Verschmelzungsfällen der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden Verlustabzug auch dann geltend machen kann, wenn der für den Verlust verantwortliche Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger über die Fünfjahresfrist hinweg fortgeführt wird (ebenso FG Berlin, Beschluss in Der Konzern 2005, 465; Breuninger/Frey, GmbHR 1997, 866, 868; Schönfeld, Der Konzern 2005, 468, 469; Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., § 13 Rz 145; Schmitt in Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, 4. Aufl., Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 12 UmwStG Rz 108; wohl auch Hofmeister, a.a.O., S. 413, 424).

  • BFH, 31.05.2005 - I R 68/03

    Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 Abs.6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 94/08
    Ein auf den Schluss des Verschmelzungsjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag ist unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG erstmals bei der Besteuerung der übernehmenden Körperschaft für das Verschmelzungsjahr zu berücksichtigen (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. erfüllt sind, bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener (laufender) Verlust mit im Übertragungsjahr erzielten Gewinnen der übernehmenden Körperschaft verrechnet werden (Senatsurteil vom 31. Mai 2005 I R 68/03, BFHE 209, 535, BStBl II 2006, 380).

  • FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04

    Möglichkeit der Verrechnung von laufenden Verlusten der übertragenden

    Auszug aus BFH, 27.05.2009 - I R 94/08
    Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 26. August 2008 9 K 5397/04 K); sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 2006 abgedruckt.
  • BFH, 14.03.2012 - I R 13/11

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des

    Bei Abspaltung eines Teilbetriebs kann jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass in Verschmelzungsfällen der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden Verlustabzug auch dann geltend machen kann, wenn der für den Verlust ursächliche Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger innerhalb der Fünfjahresfrist fortgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, was nicht mit dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 vereinbar wäre, einen "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315, unter Hinweis auf Senatsurteil in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    cc) Nichts anderes ist der Entscheidung des Senats in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937 zu entnehmen.

    Die Fortführung des Verlustbetriebs durch einen Dritten vor dem Verschmelzungsstichtag, die die Fortführung des --aufgrund eines ersten Verschmelzungsvorgangs übergegangenen-- verbleibenden Verlustvortrags bei der übernehmenden Körperschaft ermöglicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937), hat sonach Auswirkungen auf alle nachfolgenden Übertragungsvorgänge.

  • BFH, 28.10.2009 - I R 4/09

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung

    Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Übergang des Verlustabzugs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n. F. auch dann in Betracht kommt, wenn der Betrieb des verschmolzenen Rechtsträgers von einem nicht an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen fortgeführt wird (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131).

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, was nicht mit dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n. F. vereinbar wäre, einen "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 225, 131).

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

    Schließlich könne, was sich aus dem Urteil des BFH vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFH/NV 2009, 1570 ergeben würde, die Fortführung des Betriebs bzw. Betriebsteils i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz UmwStG auch durch einen Einzelrechtsnachfolger erfolgen.

    Für den Fall der Abspaltung bedeutet dies, dass ein Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs bei der abspaltenden Körperschaft auf die abgespaltene Körperschaft nur dann in Frage kommt, wenn zum einen ein Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust in dem oben dargestellten Sinne verursacht hat, abgespalten wird, und zum anderen dieser Betriebsteil entweder von der übernehmenden Körperschaft oder auch einem Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFH/NV 2009, 1570) in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wird.

    Ihr weiterer Einwand, dass die hier vertretene Rechtsauffassung bei sog. Kettenumwandlungen zu einer Verlängerung der Fünf-Jahres-Frist ins Unendliche führe, ist ebenfalls nicht zutreffend: Nachdem durch den BFH in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFH/NV 2009, 1570, klargestellt ist, dass die Fortführung nicht unbedingt durch das übernehmende Unternehmen, sondern auch durch einen Dritten erfolgen kann, kommt es für die Nutzung des übergehenden verbleibenden Verlustabzugs jeweils zum einen auf den konkreten Umwandlungsvorgang und zum anderen auf die einmalige Fortführung von fünf Jahren an.

  • BFH, 12.05.2020 - I R 57/17

    Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass in Verschmelzungsfällen der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden Verlustabzug auch dann geltend machen kann, wenn der für den Verlust ursächliche Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger innerhalb der Fünfjahresfrist fortgeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 27.05.2009 - I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937, und in BFHE 236, 516).

    Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass die auf einer Initiative des Vermittlungsausschusses (Beschlussempfehlung vom 04.08.1997, BTDrucks 13/8325, S. 4) beruhende Einfügung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 nicht begründet worden ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, ein Ergebnis, das dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995, den "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern, erkennbar widerstreiten würde (vgl. Senatsurteile vom 28.10.2009 - I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315; in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937; in BFHE 236, 516).

  • BFH, 17.03.2010 - I R 26/09

    Verlustabzug nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a. F. bei rückwirkender

    c) Soweit der Senat zur Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) --UmwStG 1995 n.F.-- entschieden hat, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann auf die übernehmende Körperschaft übergeht, wenn nicht diese, sondern ein anderes Unternehmen den Verlustbetrieb fortführt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131), kann dies nicht zur Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a.F. herangezogen werden.

    Diese Formulierung enthält gegenüber dem im Streitfall entscheidungserheblichen Gesetzeswortlaut keine Aussage zu der Frage, welches Rechtssubjekt den Betrieb oder Betriebsteil fortführen muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 225, 131).

  • BFH, 25.08.2009 - I R 95/08

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung

    Der Senat hält aber schon aus Kontinuitätsgründen sowie deshalb, weil § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs auf den übernehmenden Rechtsträger inzwischen gänzlich ausschließt, an ihr fest (ebenso schon Senatsurteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, DStR 2009, 1531, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 29.02.2012 - I R 16/11

    Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung

    Für § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 gilt nichts anderes (dessen Aufzählungscharakter betonend Senatsurteile vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937, und vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315; ebenso Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, GewStG, UmwStG, § 12 UmwStG Rz 48 [in der durch die 93. Lieferung aussortierten Fassung]; Probst in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 2a EStG Rz 537; Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 12 UmwStG Rz 56; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 26. Aufl., § 2a Rz 53; Pach-Hassenheimb, Deutsches Steuerrecht 2001, 64 ff., m.w.N.; vgl. auch Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz 395; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 2a Rz 50; anderer Auffassung: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 12.27 i.V.m. 04.08; R 2a Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien; Dötsch/Pung, Der Betrieb 2000, 61, 63).
  • FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 853/12

    Nichtberücksichtigung der Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung bei

    Die hier streitige Maßnahme ist im Gesetzgebungsverfahren von Bundestag und Bundesrat nicht begründet worden (vgl. BFH Urteil vom 27.5. 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937 zu § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F, der auf der nämlichen Initiative des Vermittlungsausschusses beruht).
  • FG Düsseldorf, 28.10.2016 - 6 K 3112/14

    Abweichende Körperschaftsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf

    Die Gesetzesänderung ist im Gesetzgebungsverfahren von Bundestag und Bundesrat nicht begründet worden (vgl. BFH Urteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937 zu § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F, der auf der nämlichen Initiative des Vermittlungsausschusses beruht).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 - 10 V 10043/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO)

    So habe es ihm bei der Schaffung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. vor allem darauf angekommen sein können, dass der bis zur Verschmelzung bestehende Betrieb oder Betriebsteil im Anschluss an die Verschmelzung nicht eingestellt oder wesentlich verkleinert wird, sondern in einem vergleichbaren Umfang als Wirtschaftsfaktor erhalten bleibt (BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 - I R 94/08, BStBl. II 2010, 937, 938 f.; ähnlich Füger/Rieger aaO., 1438).
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