Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 20.11.2015

Rechtsprechung
   BFH, 13.06.2018 - I R 94/15   

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https://dejure.org/2018,33087
BFH, 13.06.2018 - I R 94/15 (https://dejure.org/2018,33087)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2018 - I R 94/15 (https://dejure.org/2018,33087)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - I R 94/15 (https://dejure.org/2018,33087)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AStG § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst a, AStG § 10 Abs 3 S 1, AStG § ... 14, AEUV Art 49, AEUV Art 63, KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 3 S 3, KStG § 8 Abs 3 S 4, KStG § 8 Abs 3 S 5, KStG § 8b Abs 1 S 1, KStG § 8b Abs 1 S 2, AO § 171 Abs 10, AO § 179 Abs 1, AO § 180, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008
    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

  • Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

  • IWW

    § 14 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz), § 18 AStG, § ... 14 AStG, § 12 AStG, § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG, § 10d des Einkommensteuergesetzes, § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, § 90 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 14 Abs. 1 AStG, §§ 7 bis 14 AStG, § 8 Abs. 1 AStG, § 7 Abs. 1, 2 AStG, § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG, § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG, § 8b Abs. 1 Satz 4 KStG, § 32a KStG, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 8 Abs. 3 Satz 3 ff. KStG, § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG, § 7 AStG, §§ 7 bis 12 AStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 AStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG, § 7 Abs. 1 AStG, § 8 Abs. 3 AStG, § 118 Abs. 2 FGO, §§ 7 ff. AStG, § 8 Abs. 2 AStG (AStG n.F.), § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG, § 8 Abs. 2 AStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO), § 14 Abs. 1 Satz 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG; Korrektur von zu nicht fremdüblichen Bedingungen durchgeführten Geschäften zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

  • rewis.io

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zu Grunde liegenden Einkünfte im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG

  • datenbank.nwb.de

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die verdeckte Einlage in Dreiecksverhältnissen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei wirklicher wirtschaftlicher Tätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (7)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AStG § 8 Abs 1 Nr 6 Buchst a, AStG § 14, AStG § 7 Abs 1, EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54
    Hinzurechnungsbesteuerung, Passive Einkünfte, Wirtschaftliche Tätigkeit, Niederlassungsfreiheit

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung: Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 13.6.2018 - 1 R 94/15" von Dipl.-Fw. Andreas Kortendick, LL.M. und StB/Dipl.-Kfm. Dr. Christian Joisten und Orkun Ekinci, original erschienen in: BB 2018, 3031 - ...

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur unionsrechtskonformen Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung" von StB Dr. Martin Weiss, original erschienen in: StuB 2018, 870 - 875.

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte Einlagen in Dreiecksverhältnissen - Anmerkung zum Urteil des BFH vom 13.06.2018" von Prof. Dr. Roland Wacker, original erschienen in: IStR 2018, 882 - 888.

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Über das Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung zum Fremdvergleichsgrundsatz" von StB/Dipl.-Kfm. Oliver Mattern, original erschienen in: DB 2019, 83 - 87.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand" von Dr. Xaver Ditz und Dr. Christian Engelen und Dr. Carsten Quilitzsch, LL.M., original erschienen in: DStR 2019, 361 - 367.

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 262, 79
  • BB 2018, 2607
  • DB 2018, 2610
  • BStBl II 2020, 755
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Die Grundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) zur Rechtfertigung der britischen Hinzurechnungsbesteuerung sind auch im Bereich der §§ 7 ff. AStG zu beachten (Bestätigung der Rechtsprechung).

    Dabei vertrat die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --früher: Europäischer Gerichtshof-- (EuGH) in der Rechtssache Cadbury Schweppes vom 12. September 2006 C-196/04 (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) die Auffassung, dass die Hinzurechnungsbesteuerung wegen der Ansässigkeit der C Ltd. in Zypern, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), ausgeschlossen sei.

    Dazu ist im Streitfall keine Entscheidung zu treffen, da von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. jedenfalls nach Maßgabe des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) abzusehen ist.

    aa) Der EuGH hat in dieser Rechtssache (C-196/04), die die britischen Rechtsvorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung ("Foreign-Companies-Regeln") betraf, entschieden, dass Art. 43 und 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) über die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sind, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen.

    bb) Die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) sind auch im Streitfall anzuwenden.

    Dazu ist im angefochtenen Urteil vom FG zutreffend ausgeführt worden, dass der EuGH in seiner Entscheidung Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) nicht darauf abgestellt hat, ob eine Steuerminderung durch die Nutzung einer vom Steuerpflichtigen gegründeten oder einer durch Rechtsnachfolge übernommenen Gesellschaft erreicht wird.

    cc) Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil Cadbury Schweppes (EU:C:2006:544, Slg. 2006, I-7995) können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (s. dort zu Rz 51).

    ee) Das FG hat seine Würdigung im Ausgangspunkt zutreffend daran ausgerichtet, ob die beherrschte ausländische Gesellschaft (hier: C Ltd.) eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Zypern) ausübt (EuGH-Urteil Cadbury Schweppes, EU:C:2006:544, Rz 54, Slg. 2006, I-7995).

  • FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12

    Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F aufgehoben, soweit es zum Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 2007) über Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. ergangen ist.

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 453).

    Demgemäß kann dann auch dahinstehen, ob --wie in der Literatur geltend gemacht wird (Linn/Pignot, IWB 2016, 466, 470; Köhler, ISR 2016, 119, 124)-- im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit andere (z.B. nicht "ortsgebundene") Nachweisanforderungen gelten.

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

    Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (z.B. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion").

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).

    Nach den Prüfungsgrundsätzen zum Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit einerseits und der Kapitalverkehrsfreiheit andererseits, die der Senat in seinem Beschluss in BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615 dargestellt hat und die hier nicht zu wiederholen sind, ist allerdings auch der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV) eröffnet (mit diesem Ergebnis auch Linn/Pignot, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- 2016, 466, 470; Köhler, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2016, 119, 124; Haase, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2016, 767, 770).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 62/00

    Einkünftefeststellung bei einer Zwischengesellschaft

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 18. Juli 2001 I R 62/00, BFHE 196, 243, BStBl II 2002, 334, m.w.N.) sind Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft i.S. des § 14 Abs. 1 AStG nicht in dem Bescheid festzustellen, in dem über die Hinzurechnung von Einkünften der Obergesellschaft bei dem inländischen Anteilseigner entschieden wird (Hinzurechnungsbescheid).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (z.B. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion").
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Für die Abgrenzung der objektiven Anwendungsbereiche ist unabhängig davon, ob (wie hier) tatsächlich ein "sicherer Einfluss" auf die Unternehmensleitung bestanden hat (s.a. Kraft, IStR 2017, 327, 328 - mit Hinweis auf EuGH-Urteil SECIL vom 24. November 2016 C-464/14, EU:C:2016:896 [Prüfung der Kapitalverkehrsfreiheit bei einer tatsächlichen Beteiligung von 98, 72 %]), auf den Tatbestand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen; die Hinzurechnungsbesteuerung des § 7 Abs. 1 AStG setzt zwar eine "Inländerbeherrschung" voraus, zieht die Rechtsfolge aber unabhängig von der konkreten Beteiligungshöhe bei jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligten.
  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Insoweit ist jedoch der Anwendungsvorrang des Primärrechts der EU und damit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten vor nationalem Recht auch mit Blick auf die Steuerbelastungen der §§ 7 ff. AStG zu beachten (z.B. Senatsurteile in BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 18. Dezember 2013 I R 71/10, BFHE 244, 331, BStBl II 2015, 361; vom 19. Juli 2017 I R 87/15, BFHE 259, 435 - "geltungserhaltende Reduktion").
  • BFH, 23.10.1991 - I R 40/89

    Ausländische Basisgesellschaften - Logisch vorrangige Anwendung - Mißbrauch von

    Auszug aus BFH, 13.06.2018 - I R 94/15
    Dem steht das Rechtsinstitut der Hinzurechnungsbesteuerung bereits deshalb nicht entgegen, da Gegenstand der Hinzurechnung die von der ausländischen Zwischengesellschaft als eigenes Rechtssubjekt erzielten Einkünfte sind (z.B. Senatsurteile vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323, BStBl II 1992, 1026; vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029; Wassermeyer, ebenda; Bauernschmitt, ebenda, Rz 71; Vogt, ebenda, Rz 14).
  • BFH, 10.06.1992 - I R 105/89

    Rechtsmissbrauch durch Zwischenschaltung von Basisgesellschaften im Ausland

  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

  • BFH, 20.04.1988 - I R 41/82

    Negative Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft i. S. von § 14 Abs. 1 AStG

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 01.07.1992 - I R 6/92

    Tätigkeitszurechnung einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 AStG

  • BFH, 04.02.2014 - I R 32/12

    Zinslose Darlehen zwischen Tochterkapitalgesellschaften - Verbrauch des

  • BFH, 31.05.2017 - I R 37/15

    Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen

  • BFH, 22.05.2019 - I R 11/19

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

    Die Prüfung, ob die Hinzurechnung der Zwischeneinkünfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist, ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG 2006 und nicht im Rahmen der nachfolgenden Steuerfestsetzung durchzuführen (Senatsurteile vom 14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419; vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).
  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    a) Dieser Verzicht führt nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) --dem Grunde nach-- zu einer verdeckten Einlage der Klägerin in die C s.r.o. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorteilszuwendung zwischen Schwestergesellschaften so zu beurteilen, dass die leistende Tochtergesellschaft den Vorteil zunächst an die gemeinsame Muttergesellschaft --im Wege einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)-- leitet, die diesen sodann der anderen Tochtergesellschaft zuführt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; vgl. auch Senatsurteile vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 20.08.1986 - I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455).
  • FG Köln, 23.01.2019 - 2 K 1315/13

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: beschränkte Steuerpflicht der Erträge

    Die vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. "geltungserhaltenden Reduktion" in die betreffenden Normen hineinzulesen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 - I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 3. Februar 2010 - I R 21/06, BStBl II 2010, 692).

    Demgemäß ist dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über einen mangelnden Regelungsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen (vgl. so zu §§ 7 ff. AStG BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).

  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Diese Maßgabe (bestätigt z.B. im EuGH-Urteil Glaxo Wellcome vom 17. September 2009 C-182/08, EU:C:2009:559, Slg. 2009, I-8591) ist nach der Rechtsprechung des Senats auf §§ 7 ff. AStG zu übertragen (s. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774 - dort Rz 25 ff. des juris-Nachweises; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 I R 80/14, BFHE 256, 223, BStBl II 2017, 615; Senatsurteil vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BFHE 262, 79).

    c) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 262, 79 ausgeführt, dass es dem verfahrenskonzentrierenden Zweck einer gesonderten Feststellung entspricht, die Prüfung der wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit (Substanzanforderungen) dem Feststellungsverfahren des § 18 AStG zu überantworten und damit im Feststellungsverfahren abschließend zu beurteilen.

  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 140/18

    Kapitalertragsteuer: Eingreifen der Missbrauchsregelung des § 50 Abs. 3 EStG bei

    Die vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. "geltungserhaltende Reduktion" in die betreffenden Normen hineinzulesen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 - I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 3. Februar 2010 - I R 21/06, BStBl II 2010, 692).

    Demgemäß ist dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über einen mangelnden Regelungsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen (vgl. so zu §§ 7 ff. AStG BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Die entsprechende Prüfung, ob EU-Grundfreiheiten verletzt sind, ist auch im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG durchzuführen (vgl. auch BFH-Urteile vom 14.11.2018 I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419 und vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79).

    Dadurch wird im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ein unionsrechtskonformer Zustand geschaffen (BFH-Urteile vom 21.10.2009 I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79 und vom 03.02.2010 I R 21/06, BStBl. II 2010, 692, 696).

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

    Die entsprechende Prüfung, ob EU-Grundfreiheiten verletzt sind, ist auch im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG durchzuführen (vgl. auch BFH-Urteile vom 14.11.2018 I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419 und vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79).

    Dadurch wird im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ein unionsrechtskonformer Zustand geschaffen (BFH-Urteile vom 21.10.2009 I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13.06.2018 I R 94/15, BFHE 262, 79 und vom 03.02.2010 I R 21/06, BStBl. II 2010, 692, 696).

  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 1483/19

    Entstehen der Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt des Zuflusses

    Die vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. "geltungserhaltende Reduktion" in die betreffenden Normen hineinzulesen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 - I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 3. Februar 2010 - I R 21/06, BStBl II 2010, 692).

    bb) Demgemäß ist dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über einen mangelnden Regelungsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen (vgl. so zu §§ 7 ff. AStG BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79).

  • BFH, 09.06.2021 - I B 60/20

    § 50d Abs. 3 EStG auch bei sog. Mäanderstruktur geltungserhaltend zu reduzieren

    Da sich § 50d Abs. 3 EStG nicht nur auf die Bekämpfung rein künstlicher steuerlicher Gestaltungen bar jeder wirtschaftlichen Realität beschränkt und dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit einräumt, nachzuweisen, dass die gewählte Gestaltung nicht aus vorwiegend steuerlichen Gründen gewählt wurde, ist sie unionsrechtswidrig und bedarf der vom FG vorgenommenen geltungserhaltenden Reduktion in Form der Eröffnung der Möglichkeit des Gegenbeweises über einen fehlenden Regelungsmissbrauch im Einzelfall (vgl. Senatsurteil vom 13.06.2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79, BStBl II 2020, 755).
  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 694/15

    Anspruch auf Erlass einer Freistellungsbescheinigung

    Die vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind vielmehr in geeigneten Fällen durch die sog. "geltungserhaltende Reduktion" in die betreffenden Normen hin-einzulesen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2009 - I R 114/08, BFH/NV 2010, 279; vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79; vom 3. Februar 2010 - I R 21/06, BStBl II 2010, 692).

    Demgemäß ist dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über einen mangelnden Regelungsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen (vgl. so zu §§ 7 ff. AStG BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 - I R 94/15, BFHE 262, 79) bzw. sind die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG einzuschränken.

  • FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19

    Zum Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 693/15

    Diskriminierung im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger gegenüber den im Inland

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1788/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • FG Köln, 22.09.2023 - 2 K 1792/17

    Kapitalertragsteuererstattung: Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs.

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16

    EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 8 K 8111/21

    Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage bei Nichtberücksichtigung einer

  • FG München, 13.07.2021 - 6 K 215/19

    Niederlassungsfreiheit

  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

  • FG München, 25.08.2021 - 6 K 215/19

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer;

  • FG Schleswig-Holstein, 24.03.2022 - 1 K 181/19

    Vollständige Freistellung eines Übernahmegewinns bei einer grenzüberschreitenden

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Rechtsprechung
   FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44948
FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2015,44948)
FG Münster, Entscheidung vom 20.11.2015 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2015,44948)
FG Münster, Entscheidung vom 20. November 2015 - 10 K 1410/12 F (https://dejure.org/2015,44948)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Gesellschaft für Zwecke einer Hinzurechnung passiver Einkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außensteuergesetz - Wirtschaftliche Tätigkeit einer auf Zypern ansässigen Limited

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem EuGH-Urteil "Cadbury Schweppes"

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit für Hinzurechnungsbesteuerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung mangels Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnungsbesteuerung mangels Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zur Hinzurechnungsbesteuerung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2208
  • EFG 2016, 453
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    cc) Von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) abzusehen.

    (2) Nach Auffassung des EuGH können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    Nur dann, wenn die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden, verwirklicht die Tätigkeit der Gesellschaft selbst eine wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit, die die Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglichen will (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    dd) Offen bleiben kann, ob auch bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" auf die Regelungen des AStG ein "Motivtest" vorzunehmen ist mit der Folge, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn der Gegenbeweis gelingt, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele der gewählten Gestaltung nicht in einer Steuerminderung bestand (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 62), die Gestaltung also nicht überwiegend steuerlich motiviert war.

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" der Umstand, dass die Tätigkeiten der beherrschten ausländischen Gesellschaft ebenso gut im Ansässigkeitsstaat des beherrschenden Gesellschafters hätten ausgeführt werden könnten, nicht den Schluss auf eine rein künstliche Gestaltung zulässt (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 69).

    Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    cc) Von einer Zurechnung der Einkünfte der C Ltd. ist auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) abzusehen.

    (2) Nach Auffassung des EuGH können nationale Maßnahmen, die die Niederlassungsfreiheit beschränken, gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen beziehen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates zu entgehen (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    Nur dann, wenn die den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden, verwirklicht die Tätigkeit der Gesellschaft selbst eine wirtschaftliche und soziale Durchdringung auf dem Gebiet der selbständigen Erwerbstätigkeit, die die Niederlassungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglichen will (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 51).

    dd) Offen bleiben kann, ob auch bei der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" auf die Regelungen des AStG ein "Motivtest" vorzunehmen ist mit der Folge, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung unterbleibt, wenn der Gegenbeweis gelingt, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele der gewählten Gestaltung nicht in einer Steuerminderung bestand (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 62), die Gestaltung also nicht überwiegend steuerlich motiviert war.

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach Auffassung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" der Umstand, dass die Tätigkeiten der beherrschten ausländischen Gesellschaft ebenso gut im Ansässigkeitsstaat des beherrschenden Gesellschafters hätten ausgeführt werden könnten, nicht den Schluss auf eine rein künstliche Gestaltung zulässt (EuGH, Urteil vom 12. September 2006 - C-196/04 -, Slg 2006, I-7795-8054, Rz. 69).

    Beide Umstände waren insbesondere für die Prüfung, ob die C Ltd. auf Zypern eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit iS der Rechtsprechung des EuGH in der Entscheidung vom 12.09.2006, Rechtssache C-196/04, Slg 2006, I-7795-8054 (Cadbury Schweppes) entfaltet hat, nicht von Bedeutung.

  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Auch aus der Entscheidung des BFH vom 13. Oktober 2010 - I R 61/09 (BStBl. II 2011, 249) ergibt sich nicht, dass im Streitfall ein unschädliches Outsourcing von Unternehmensfunktionen vorliegt.

    Den Vorgaben des EuGH dürfte es deshalb genügen, wenn im Ansässigkeitsstaat der ausländischen Gesellschaft - nicht aber zwingend nur auf Ebene der inlandsbeherrschten ausländischen Gesellschaft - eine sachlich und personell adäquat ausgestattete betriebliche Organisation existiert ( Loose/Herbst , BB 2011, 292, 295).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 62/00

    Einkünftefeststellung bei einer Zwischengesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Der Zurechnungsbescheid nach § 14 AStG i.V.m. § 18 AStG ist Grundlagenbescheid für den Hinzurechnungsbescheid nach § 10 i.V.m. § 18 AStG (BFH, Urteil vom 18. Juli 2001 - I R 62/00 -, BStBl. II 2002, 334).
  • BFH, 19.01.2000 - I R 94/97

    Kein Gestaltungsmissbrauch durch sog. "Outsourcing" in irische

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Nach Auffassung des BFH soll die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland, im Streitfall an einer gemeinschaftsrechtlich geförderten sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks, nicht deshalb gemäß § 42 AO rechtsmissbräuchlich sein, weil die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft erfolgt (BFH, Urteil vom 19. Januar 2000 - I R 94/97 -, BStBl. II 2001, 222).
  • BFH, 17.07.2007 - II R 5/04

    Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Diese könnte aber nur dann berichtigt werden, wenn sie rechtserheblich wäre (BFH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - II R 5/04 -, BFH/NV 2007, 2302).
  • FG Baden-Württemberg, 20.04.1999 - 2 K 199/96

    Antrag auf Ergänzung des Tatbestands ; Voraussetzungen für eine Berichtigung des

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Ein solches kann allerdings auch für solche Berichtigungen bestehen, welche nach dem Urteil selbst nicht entscheidungserheblich sind, wenn der entsprechende Beteiligte ein Rechtsmittel gegen das Urteil mit dem zu berichtigenden Umstand begründen will oder schon begründet hat (vgl. etwa FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.4.1999 2 K 199/96, EFG 1999, 722).
  • BFH, 29.08.1984 - I R 68/81

    Hinzurechnungsbesteuerung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Konzernleitende

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Der BFH vertritt zu § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AStG die Auffassung, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei rein konzerninternen Leistungsbeziehungen nicht vorliegt (BFH Urteil v. 29.08.1984, I R 68/81, BStBl. II 1985, 120).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus FG Münster, 20.11.2015 - 10 K 1410/12
    Folge der aufgrund des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und damit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten) vor nationalem Recht und der verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung durch den EuGH ist die Nichtanwendung der §§ 7 ff. AStG a.F (BFH, Urteil vom 21.10.2009 - I R 114/08 -, BStBl. II 2010, 774).
  • BFH, 13.06.2018 - I R 94/15

    Hinzurechnung passiver Einkünfte nach § 8 AStG und Gegenbeweis - verdeckte

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F aufgehoben, soweit es zum Feststellungsbescheid für 2008 (Wirtschaftsjahr 2007) über Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft C Ltd. ergangen ist.

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 453).

    Demgemäß kann dann auch dahinstehen, ob --wie in der Literatur geltend gemacht wird (Linn/Pignot, IWB 2016, 466, 470; Köhler, ISR 2016, 119, 124)-- im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit andere (z.B. nicht "ortsgebundene") Nachweisanforderungen gelten.

  • FG Münster, 06.02.2024 - 2 K 842/19

    Zum Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2

    § 8 Abs. 2 AStG ist gemäß § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt, anzuwenden, mithin auch im Streitfall (anders hingegen der Sachverhalt, der den Entscheidungen des BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris und FG Münster, Urteil vom 20.11.2015, 10 K 1410/12 F, juris, zugrunde gelegen hat).
  • FG Hessen, 12.11.2020 - 4 K 832/18

    Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung i.S.d. § 18 Abs. 3 AStG

    Zu den objektiven Anhaltspunkten für eine tatsächliche Ansiedelung gehören eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben des Ansässigkeitsstaates, die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung und das Vorhandensein von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen sowie der Umstand, dass die wesentlichen, den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden (EuGH-Urteil vom 12. September 2006 C-196/04 "Cadburry Sweppes", DStR 2006, 1686; BFH-Urteil vom 13. Juni 2018 I R 94/15, BFH/NV 2018, 1303; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. November 2015 10 K 1410/12 F, EFG 2016, 453).
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