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   BFH, 15.11.2011 - I R 96/10   

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https://dejure.org/2011,48567
BFH, 15.11.2011 - I R 96/10 (https://dejure.org/2011,48567)
BFH, Entscheidung vom 15.11.2011 - I R 96/10 (https://dejure.org/2011,48567)
BFH, Entscheidung vom 15. November 2011 - I R 96/10 (https://dejure.org/2011,48567)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von USt-Erstattungsansprüchen - Realisationsprinzip - Aufnahme eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens durch das FA

  • openjur.de

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung; Aktivierung von USt-Erstattungsansprüchen; Realisationsprinzip; Aufnahme eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens durch das FA

  • Bundesfinanzhof

    AO § 124, AO § ... 233a, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 123, HGB § 252 Abs 1 Nr 4, InsO § 95, InsO § 174, InsO § 175, InsO § 178, InsO § 179, InsO § 180, InsO § 185, KStG § 8 Abs 1, ZPO § 240
    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von USt-Erstattungsansprüchen - Realisationsprinzip - Aufnahme eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens durch das FA

  • Bundesfinanzhof

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von USt-Erstattungsansprüchen - Realisationsprinzip - Aufnahme eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens durch das FA

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 AO, § 233a AO, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 S 2 FGO
    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von USt-Erstattungsansprüchen - Realisationsprinzip - Aufnahme eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens durch das FA

  • rewis.io

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von USt-Erstattungsansprüchen - Realisationsprinzip - Aufnahme eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens durch das FA

  • ra.de
  • rewis.io

    Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung - Aktivierung von USt-Erstattungsansprüchen - Realisationsprinzip - Aufnahme eines aufgrund der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klageverfahrens durch das FA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2005 § 8 Abs. 1; EStG § 2005 § 4 Abs. 1
    Ansetzen und Ausweisen des Betriebsvermögens einer GmbH in ihren Bilanzen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung

  • datenbank.nwb.de

    Gegenstand des Revisionsverfahrens; Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung; Ausweis von Umsatzsteuererstattungsansprüchen in der Bilanz; Wiederaufnahme eines durch Insolvenzverfahren unterbrochenen Klageverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Obgleich die Steueransprüche i.S. von § 179 Abs. 2 InsO tituliert sind, war auch das FA gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 185 Sätze 1 und 2 InsO zur Wiederaufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens befugt (BFH-Urteile vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).

    Der Antrag ist nicht mehr auf eine geänderte Steuerfestsetzung, sondern darauf gerichtet, die zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen festzustellen und hierdurch den Widerspruch des Insolvenzverwalters zu beseitigen (BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573 a.E.).

    Ob hiernach in einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Klageverfahren überhaupt noch Raum dafür besteht, den früheren Anfechtungsantrag aufrechtzuerhalten (so zur Konkursordnung BFH-Urteil vom 3. Mai 1978 II R 148/75, BFHE 125, 202, BStBl II 1978, 472; zustimmend Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 185 Rz 13), kann der Senat offenlassen (vgl. aber BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; BFH-Beschluss vom 26. September 2006 X S 4/06, BFHE 214, 201, BStBl II 2007, 55 betreffend Streitwert).

  • BFH, 15.03.2000 - II R 15/98

    Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass auch Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz ausgewiesen werden können, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern, und es der Annahme einer solchen hinreichend sicheren und wirtschaftlich durchsetzbaren Position entgegensteht, wenn und solange die Ansprüche vom FA bestritten werden (BFH-Urteile vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588; vom 12. Mai 1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786).

    aa) Der Beklagte lässt zum einen außer Acht, dass rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern wertbegründend einwirken (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).

  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Obgleich die Steueransprüche i.S. von § 179 Abs. 2 InsO tituliert sind, war auch das FA gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 185 Sätze 1 und 2 InsO zur Wiederaufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens befugt (BFH-Urteile vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; vom 13. November 2007 VII R 61/06, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790).

    Folge hiervon ist zum einen, dass das FA nunmehr als Kläger und der Insolvenzverwalter als Beklagter am Verfahren beteiligt sind (Urteil in BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 53a).

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Hintergrund der Hinzurechnung war der Umstand, dass das FA die Geldspielautomatenumsätze der S-GmbH zunächst der Umsatzsteuer unterworfen, die Steuerfestsetzungen 1996 bis 2004 jedoch im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union, (EuGH) vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 "Linneweber u.a." (Slg. 2005, I-1131, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 200) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617) geändert hatte und sich hieraus zugunsten der S-GmbH sowohl Steuererstattungsansprüche als auch Zinsforderungen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) ergaben.

    a) Soweit das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juli 2006 (BStBl I 2006, 418) im Hinblick darauf, dass nach dem Urteil des BFH in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617 Umsätze aus dem Betrieb von Glückspielautomaten von der Umsatzsteuer befreit sind und diese Entscheidung im BStBl II vom 30. September 2005 (BStBl II 2005, 617) vorbehaltlos veröffentlicht worden ist, annimmt, dass die bis dahin vom FA bestrittenen Umsatzsteuerforderungen auch dann in einer auf den 31. Dezember 2005 zu erstellenden Bilanz auszuweisen sind, wenn die Umsatzsteuerfestsetzungen erst im Jahre 2006 (oder später) geändert wurden, kann dies im anhängigen Verfahren offenbleiben.

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Hintergrund der Hinzurechnung war der Umstand, dass das FA die Geldspielautomatenumsätze der S-GmbH zunächst der Umsatzsteuer unterworfen, die Steuerfestsetzungen 1996 bis 2004 jedoch im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union, (EuGH) vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02 "Linneweber u.a." (Slg. 2005, I-1131, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 200) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617) geändert hatte und sich hieraus zugunsten der S-GmbH sowohl Steuererstattungsansprüche als auch Zinsforderungen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) ergaben.

    b) Der Beklagte wendet hiergegen ein, dass die Umsatzsteuererstattungsansprüche deshalb nicht erst in der Bilanz des Streitjahres, sondern zeitkongruent in den im Juni 2005 erstellen Abschlüssen der Jahre 2002 bis 2004 auszuweisen gewesen seien, weil Steuererstattungsansprüche --wie vom BFH im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Insolvenzforderungen gemäß § 95 InsO bestätigt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193)-- bereits im Zeitpunkt der materiell-rechtlichen Überzahlung entstünden; im Übrigen habe der Kaufmann nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG und § 8 Abs. 1 KStG (2005)) die bei Erstellung der Bilanzen vorliegenden Erkenntnisse über das Vorliegen solcher Ansprüche als sog. werterhellende Umstände zu berücksichtigen (hier: Veröffentlichung des EuGH-Urteils in Slg. 2005, I-1131).

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Seine Geltung wird deshalb weder durch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Steuererstattungsanspruch entsteht (vgl. zur sog. materiellen Rechtsgrundtheorie Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 37 Rz 4, § 38 Rz 9; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 38 AO Rz 37, jeweils m.w.N.), noch durch die Regelung des § 95 InsO, die das Vertrauen des Insolvenzgläubigers, seine Forderung noch während des Insolvenzverfahrens durch Aufrechnung durchsetzen zu können (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Februar 2011 I R 20/10, BFHE 233, 114, BStBl II 2011, 822, m.w.N.), eingeschränkt.
  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die dem Großen Senat vorgelegte Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung ungeklärter bilanzrechtlicher Fragen nicht --wie bisher vom BFH angenommen-- auf die (subjektiven) Erkenntnismöglichkeiten des Steuerpflichtigen, sondern --so nunmehr der erkennende Senat-- auf die tatsächlich bestehende objektive Rechtslage abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2010 I R 77/08, BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739), in keinem Zusammenhang mit dem anhängigen Rechtstreit steht.
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    aa) Der Beklagte lässt zum einen außer Acht, dass rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern wertbegründend einwirken (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Gleichwohl können die Vorauszahlungen jedenfalls dann nicht Gegenstand des (gerichtlichen) Feststellungsverfahrens sein, wenn --wie im Streitfall-- der der Anmeldung zugrunde liegende Körperschaftsteueranspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt und der Vorauszahlungsbescheid hierdurch nach § 124 Abs. 2 AO unwirksam geworden ist (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730).
  • FG Düsseldorf, 21.09.2010 - 6 K 1271/08

    Aktivierung von bestrittenen Steuererstattungsansprüchen; Wertaufhellung durch

    Auszug aus BFH, 15.11.2011 - I R 96/10
    Das FG Düsseldorf hat der Klage des FA mit Urteil vom 21. September 2010 6 K 1271/08 K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 543) im Wesentlichen stattgegeben.
  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

  • BFH, 26.09.2006 - X S 4/06

    Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

  • BFH, 31.01.2006 - XI B 18/05

    Tatbestandsberichtigung

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

  • BFH, 14.06.1994 - IX R 36/89

    Abzug von Werbungskosten aus der Beteiligung an Bauherrenmodellen

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

  • BFH, 03.05.1978 - II R 148/75

    Konkursverwalter - Konkurseröffnung - Einspruchsverfahren - Widerspruch -

  • BFH, 26.02.2014 - I R 12/14

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile -

    NV: Rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, können auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

    aa) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG 2002) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (z.B. Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

    Dabei können nach ständiger BFH-Rechtsprechung rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 991, m.w.N.).

    bb) Diese Grundsätze werden --wie der Senat schon in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 991 (zu der im Entscheidungszeitpunkt noch anhängigen Vorlagefrage) ausgeführt hat-- durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht berührt, und zwar unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob diesem Beschluss auch Aussagen zu Tatsachenfeststellungen entnommen werden können.

  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Dem gesetzlichen Übergang vom bisherigen Anfechtungs- zum Insolvenzfeststellungsverfahren und dem damit verbundenen Wechsel des Streitgegenstands entspricht die Umstellung des Klageantrags (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 19.07.2016 - 10 K 2384/10

    Festsetzung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit aufgrund einer

    Dies habe aber - anders als im BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10 (BFH/NV 2012, 991), wonach Steuererstattungsansprüche erst dann in der Bilanz auszuweisen seien, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörperten - zur Folge, dass der Erstattungsanspruch noch in einer seitens des Insolvenzschuldners aufzustellenden Schlussbilanz hätte aktiviert werden müssen.

    Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die vom FA bestritten wurden, sind zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2005 V R 7/02 (BStBl II 2005, 617) im BStBl II vom 30. September 2005 folgt (BFH-Urteile vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190, und vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

  • BFH, 05.11.2013 - IV B 108/13

    Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    aa) Obgleich die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen --im Streitfall-- durch Steuerbescheid tituliert sind und deshalb dem die Forderung bestreitenden Insolvenzverwalter die Verfolgung seines Widerspruchs durch Aufnahme des Passivprozesses nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO oblag, war auch das FA gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO und § 155 FGO zur Aufnahme des unterbrochenen Beschwerdeverfahrens befugt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991, unter B.I.1., m.w.N.; Uhlenbruck, a.a.O., § 179 Rz 27).
  • BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten

    Er ist bereits mangels formeller Beschwer, d.h. deshalb unzulässig, weil er nicht Gegenstand des Klageverfahrens war und somit auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann (z.B. BFH-Urteil vom 15.11.2011 - I R 96/10, Rz 10; BFH-Beschluss vom 17.10.2013 - IV R 25/10, Rz 13; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 123 Rz 2).
  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    In einer anderen Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es in der Rechtsprechung geklärt sei, dass auch Steuererstattungsansprüche nur dann in der Bilanz ausgewiesen werden könnten, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern, und dass es der Annahme einer solche hinreichend sicheren und wirtschaftlich durchsetzbaren Position entgegensteht, wenn und solange die Ansprüche von dem Finanzamt bestritten würden (BFH, Urteil vom 15. November 2011, I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

    Dass das Finanzamt dann erstmals mit Bescheid vom 30. Juli 2007, und damit vor Bilanzerstellung, Zinsen festgesetzt hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es handelt sich dabei nicht um einen wertaufhellenden Umstand, der bereits am Bilanzstichtag vorgelegen hätte, aber erst später bekannt geworden wäre (vgl. dazu auch gerade im Zusammenhang mit Steuererstattungsansprüchen BFH, Urteil vom 15. November 2011, I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im

    Denn der Klägerin ist es verwehrt, einen Anfechtungsantrag gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Zerlegungsbescheid erstmals im Revisionsverfahren zu stellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).
  • FG Baden-Württemberg, 08.07.2013 - 6 K 2874/12

    Zeitpunkt der Aktivierung eines Vorsteuererstattungsanspruchs

    Es ist auch für unbedingt entstandene und fällige Ansprüche des Kaufmanns zu beachten und unterwirft deren Aktivierung dem zusätzlichen Erfordernis, dass der Anspruch hinreichend sicher sein muss und damit insbesondere vom Schuldner (hier: FA) nicht (mehr) bestritten wird (BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

    Gleiches gilt, wenn und soweit ein zwischen anderen Prozessbeteiligten ergangenes rechtskräftiges Urteil dem Schuldner Veranlassung gibt, nunmehr der Forderung seines Gläubigers zu entsprechen (BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

  • BFH, 05.11.2013 - IV B 119/12

    Abtrennung selbständiger Klagegegenstände nach Aufnahme eines nach Eröffnung des

    (1) Obgleich die Steueransprüche --im Streitfall-- durch Steuerbescheid tituliert sind und deshalb dem die Forderung bestreitenden Insolvenzverwalter die Verfolgung seines Widerspruchs durch Aufnahme des Passivprozesses nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO oblag, war auch das FA gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO und § 155 FGO zur Aufnahme des unterbrochenen Beschwerdeverfahrens beim BFH befugt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991, unter B.I.1., m.w.N.; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 179 Rz 27).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2023 - 9 K 2035/20

    Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als

    Bestrittene oder ungewisse Forderungen sind (erst) dann bilanziell anzusetzen und ggf. als Betriebseinnahme zu behandeln, wenn das Bestreiten aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2014 I R 12/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH/NV -- 2014, 1544; vom 15.11.2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991; vom 14.03.2006 VIII R 60/03, Bundessteuerblatt -- BStBl -- II 2006, 650; vom 15.03.2000 II R 15/98, BStBl II 2000, 588 und vom 26.04.1989 I R 147/84, BStBl II 1991, 213).

    Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche in Zusammenhang mit dem Betrieb von Geldspielautomaten, die der eindeutigen Verwaltungsauffassung vor Ergehen des EuGH-Urteils im Februar 2005 entgegenstanden, waren hiernach (frühestens) zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12.05.2005 V R 7/02 (BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617) im BStBl II vom 30.09.2005 folgte (BFH-Urteil vom 31.08.2011 X R 19/10, BFHE 234, 420, BStBl II 2012, 190; BFH-Beschluss vom 15.11.2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991).

  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

  • FG Köln, 03.04.2013 - 13 K 1158/10

    Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme zu einer Pensionsverpflichtung

  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

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