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   BFH, 06.06.2012 - I R 99/10   

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https://dejure.org/2012,24985
BFH, 06.06.2012 - I R 99/10 (https://dejure.org/2012,24985)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2012 - I R 99/10 (https://dejure.org/2012,24985)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - I R 99/10 (https://dejure.org/2012,24985)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung

  • openjur.de

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben; Mitwirkungspflichten des § 200 AO; Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 196, AO § 200, EStG § 5 Abs 1 S 1, HGB § 249 Abs 1 S 1, KStG § 8 Abs 1 S 1, BpO 2000 § 3, BpO 2000 § 4, BpO 2000 § 32, AO § 162, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a
    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung

  • Bundesfinanzhof

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 196 AO, § 200 AO, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 249 Abs 1 S 1 HGB 2002, § 8 Abs 1 S 1 KStG 2002
    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben – Mitwirkungspflichten des § 200 AO – Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung

  • Betriebs-Berater

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben

  • rewis.io

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben schon vor Erlass einer Prüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückstellungen wegen zukünftiger Bp bei Großbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben schon vor Erlass einer Prüfungsanordnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungen für Kosten künftiger Betriebsprüfungen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen für Kosten wegen Betriebsprüfung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückstellung für die Kosten einer (drohenden) Betriebsprüfung

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • derenergieblog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Rückstellungen für künftige Betriebsprüfungen ein Steuersparmodell?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 335
  • BB 2012, 2490
  • DB 2012, 2019
  • BStBl II 2013, 196
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 30.11.2011 - I R 83/10

    Bildung von Rückstellungen betreffend rechtlich noch nicht bestehender

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Ob diesen Anforderungen entsprochen wird, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Steuerpflichtigen, sondern nach den objektiv und aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu würdigenden Gegebenheiten des Einzelfalls am Bilanzstichtag zu entscheiden (BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670; Senatsbeschlüsse in BFHE 227, 469, BFH/NV 2010, 552; vom 30. November 2011 I R 83/10, juris).

    Maßgeblich hierfür ist die wertende Betrachtung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614; vom 30. November 2011 I R 83/10, juris; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 800, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verbindlichkeit einen hinreichenden Vergangenheitsbezug aufweist, wenn sie erst nach Maßgabe von Ermessenserwägungen entsteht, die zumindest auch auf nach dem Bilanzstichtag eingetretenen Umständen beruhen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 2011 I R 83/10, juris).

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Der Umstand, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuerbilanz nur Verbindlichkeiten ausweisen darf, die ihn wirtschaftlich belasten (z.B. Senatsurteil vom 30. November 2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600), schließt zwar Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen, die auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen, nicht aus.

    Voraussetzung hierfür ist jedoch --bei rechtlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeiten (z.B. Senatsurteil in BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570)-- nicht nur ihre wirtschaftliche Verursachung in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren; neben der Kenntnis des Anspruchsgläubigers muss hinzukommen, dass die auf öffentlichen Vorschriften beruhende Verpflichtung sowohl inhaltlich hinreichend bestimmt als auch in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt, d.h. mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891).

    Vielmehr ist es genügend, wenn die in der Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehende Verpflichtung innerhalb eines bestimmbaren und dem Belieben des Steuerpflichtigen entzogenen Zeitraums zu erfüllen ist (BFH-Urteile in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600, zu II.2.; vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25, BStBl II 2006, 644; Heger, StbJB 2005/2006, S. 245; Christiansen, DStR 2008, 735, 737; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 793c und 793e).

  • BFH, 19.11.2003 - I R 77/01

    Rückstellung und Teilwertabschreibung bei Schadstoffbelastung

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Ebenso ist es als ausreichend angesehen worden, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass die Behörde eine allgemein bestehende Handlungspflicht durch eine den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastende Ermessensentscheidung konkretisieren wird (Senatsurteil vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135, BStBl II 2010, 482; gl.A. Blümich/ Buciek, § 5 EStG Rz 793c).

    Die gerichtliche Schätzung, die im Falle der Bewertung von Sachleistungen regelmäßig geboten ist (Senatsurteil in BFHE 204, 135, BStBl II 2010, 482) und auch darin bestehen kann, dass das Gericht sich die Schätzung eines Beteiligten zu eigen macht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326), gehört zu den tatsächlichen Feststellungen des finanzgerichtlichen Urteils, an die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist.

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Der X. Senat des BFH hat hierzu in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10 (BFHE 234, 239, BFH/NV 2011, 2147 betreffend die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen) ausgeführt, dass sich weder den GoB noch den Regelungen des EStG eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen lasse; zudem hat der X. Senat unter Analyse der einschlägigen Entscheidungen dargelegt, dass er mit dieser Auffassung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweiche.

    Im Streitfall kommt --entsprechend den gleichfalls nur hilfsweise angestellten Erwägungen des Urteils in BFHE 234, 239, BFH/NV 2011, 2147-- hinzu, dass der in Frage stehende Aufwand der Klägerin (25.100 EUR) bereits nach seinem absoluten Gewicht nicht als vernachlässigbare Bagatellgröße eingestuft werden kann; insbesondere ist er in keiner Weise mit dem in der Entscheidung des X. Senats --unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48)-- genannten Betrag von 300 DM bzw. 400 DM vergleichbar.

  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 21/69

    Keine Rückstellung für mögliche, durch spätere Betriebsprüfung veranlaßte

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Es hat zwar keinen Antrag gestellt, jedoch in der Sache unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 1972 VIII R 21/69 (BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55) geltend gemacht, dass die Mitwirkungsverpflichtungen im Rahmen einer Betriebsprüfung erst durch die Prüfungsanordnung hinreichend konkretisiert würden.

    ccc) Der Senat weicht mit dieser Würdigung nicht von dem Urteil des BFH in BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55 ab, nach dem die Möglichkeit, dass im Anschluss an eine Betriebsprüfung weitere Buchführungsaufwendungen anfallen können, mangels eines hinreichenden Vergangenheitsbezugs nicht die Bildung von Rückstellungen im Abschluss der geprüften Jahre rechtfertigt.

  • BFH, 08.11.2000 - I R 6/96

    Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Gegenstand der Verbindlichkeit können nicht nur Geldschulden, sondern neben Werk- und Dienstleistungspflichten auch Sachleistungsverpflichtungen sein (Senatsurteile vom 26. Oktober 1977 I R 148/75, BFHE 123, 547, BStBl II 1978, 97; vom 8. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch --bei rechtlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeiten (z.B. Senatsurteil in BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570)-- nicht nur ihre wirtschaftliche Verursachung in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren; neben der Kenntnis des Anspruchsgläubigers muss hinzukommen, dass die auf öffentlichen Vorschriften beruhende Verpflichtung sowohl inhaltlich hinreichend bestimmt als auch in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt, d.h. mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891).

  • BFH, 04.11.2003 - VII R 28/01

    Mitwirkungsverlangen an Kreditinstitut

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH ergänzen und modifizieren die Regelungen des § 200 AO für den Fall einer Außenprüfung die allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren (§§ 90 ff. AO; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032, m.w.N.).

    Die Mitwirkungspflichten des § 200 AO entstehen deshalb --wovon auch die Beteiligten ausgehen-- erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO; Letztere bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch den Prüfungsumfang sowie den Prüfungszeitraum den Rahmen für die dem Steuerpflichtigen nach § 200 AO auferlegten Pflichten (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 196 AO Rz 104, § 200 Rz 15, jeweils m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 204, 15, BStBl II 2004, 1032).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und war gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2002) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) auch für die Steuerbilanz der Klägerin zu beachten (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BFH/NV 2010, 552).

    Ob diesen Anforderungen entsprochen wird, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Steuerpflichtigen, sondern nach den objektiv und aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu würdigenden Gegebenheiten des Einzelfalls am Bilanzstichtag zu entscheiden (BFH-Urteil vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670; Senatsbeschlüsse in BFHE 227, 469, BFH/NV 2010, 552; vom 30. November 2011 I R 83/10, juris).

  • BFH, 15.11.1960 - I 189/60 U

    Anwendung der Grundsätze der dynamischen Bilanz auf sich auf das Ergebnis des

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Im Streitfall kommt --entsprechend den gleichfalls nur hilfsweise angestellten Erwägungen des Urteils in BFHE 234, 239, BFH/NV 2011, 2147-- hinzu, dass der in Frage stehende Aufwand der Klägerin (25.100 EUR) bereits nach seinem absoluten Gewicht nicht als vernachlässigbare Bagatellgröße eingestuft werden kann; insbesondere ist er in keiner Weise mit dem in der Entscheidung des X. Senats --unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 15. November 1960 I 189/60 U (BFHE 72, 126, BStBl III 1961, 48)-- genannten Betrag von 300 DM bzw. 400 DM vergleichbar.
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
    Wird diesem Erfordernis genügt, ist es unerheblich, dass dem Steuerpflichtigen mehrere --ihn jeweils wirtschaftlich belastende-- Handlungsmöglichkeiten verbleiben, um der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen (vgl. zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131).
  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

    Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

  • BFH, 12.10.2005 - VIII B 241/04

    Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

  • BFH, 13.01.2010 - X B 113/09

    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits

  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

  • BFH, 15.02.2012 - I B 97/11

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei

  • BFH, 26.10.1977 - I R 148/75

    Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung - Rückstellung - Ungewisse

  • BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79

    Bildung einer Rückstellung - Rekultivierungsaufwendung - Abgrabungsgesetz

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 244/83

    Auskunftsverlangen - Finanzamt - Anfechtungsklage - Außenprüfung

  • BFH, 23.07.1985 - VIII R 197/84

    Außenprüfung - Anordnung nach Steuerfestsetzung - Endgültige Steuerfestsetzung -

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

  • BFH, 30.11.2005 - I R 110/04

    Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit (Blockmodell)

  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2010 - 3 K 2555/09

    Zulässigkeit der Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den

    Dies setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (vgl zum Ganzen BFHE 206, 25, 27 mwN; s ferner BFH Urteil vom 6.6.2012 - I R 99/10 - DStR 2012, 1790, 1791) .
  • BFH, 15.03.2017 - I R 11/15

    Rückstellungen für ein Aktienoptionsprogramm

    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196; vom 6. Februar 2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    bb) Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern --was die am 31.12.2013 erst noch angedrohte Kartellgeldbuße betrifft-- auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.06.2001 - I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, unter II.2., Rz 11; vom 06.06.2012 - I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196, Rz 11; jeweils m.w.N.; in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, Rz 11).
  • BFH, 09.11.2016 - I R 43/15

    Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen an Flugzeugen

    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196; in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, jeweils m.w.N.).

    (5) Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung zur Bildung einer Rückstellung für künftige Mitwirkungspflichten bei einer Betriebsprüfung schon vor Erlass einer Prüfungsanordnung (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196) beruft.

  • BFH, 06.02.2013 - I R 8/12

    Rückstellung für öffentlich-rechtliche Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft

    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335; vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121, jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    Vorliegend war die Verpflichtung zur Begrenzung staubförmiger Emissionen gemäß TA Luft 2002 zum Ende der Streitjahre zwar hinreichend konkretisiert, da die Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2005, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, den Grenzwert für staubförmige Emissionen von 20 mg/cbm spätestens ab dem 1. Oktober 2010 einzuhalten, die Untersagung des Betriebs der Klägerin hätte zur Folge haben können (§ 20 BImSchG) und z.B. nach dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG sanktionsbewehrt war (vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 9. Aufl., § 17 Rz 81, § 20 Rz 12 und § 62 Rz 18; Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121); auch bedarf es insoweit keiner qualifizierten Nähe der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zum Bilanzstichtag (Senatsurteil in BFHE 237, 335).

  • BFH, 25.01.2017 - I R 70/15

    Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und

    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196; in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686).
  • BFH, 27.09.2017 - I R 53/15

    Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7

    c) Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag --wie hier-- dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, ist eine Rückstellung nur zu bilden, wenn sie erstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsteht und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen wird und wenn sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196; vom 6. Februar 2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 42/17

    Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im

    Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196; in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686; in BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379; BFH-Beschluss vom 28. August 2018 X B 48/18, BFH/NV 2019, 113).
  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2084/18

    Steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im

    Zur Begründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (u.a. Urteil vom 6. Juni 2012 - I R 99/10) sowie den Ausführungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 7.03.2013 (Az.: IV C 6-S 2137/12) Betriebe, die nach der BpO als Großbetriebe einzustufen seien, Rückstellungen für Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit zu erwartenden Betriebsprüfungen bilden könnten, auch wenn im Zeitpunkt der Passivierung noch keine Prüfungsanordnung vorliege.

    Denn im Gegensatz zu der Entscheidung des BFH vom 6. Juni 2012 (I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196), bei der es um die Frage ging, ob ein Großbetrieb i.S.d. § 3 BpO aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 2 BpO mit einer Anschlussprüfung rechnen musste, handelte es sich bei dem Betrieb der Klägerin im Streitjahr 2012 um einen Kleinstbetrieb und in den beiden Folgejahren um einen Kleinbetrieb i.S.d BpO.

    Allein der Umstand, dass die Steuerbescheide der Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, reichte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenfalls nicht aus (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 6. Juni 2012 - I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196).

  • FG Thüringen, 07.07.2015 - 2 K 505/14

    Bildung einer Rückstellung für Zusatzbeiträge an die Handwerkskammer

    aa) Das Bestehen oder Entstehen einer Verbindlichkeit ist schon dann wahrscheinlich, wenn aufgrund einer Prognose aus Sicht eines vorsichtigen Kaufmanns nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz objektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe für als gegen ihr Bestehen sprechen; eine Verbindlichkeit muss bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellen (BFH-Urteile vom 06.06.2012 I R 99/10, BStBl. II 2013, 196, Rz. 19; vom 05.11.2014 VIII R 13/12, BFHE 248, 296, BStBl II 2015, 523, Rz. 40).

    Vielmehr genügt es, wenn die in der Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liegende Verpflichtung innerhalb eines bestimmbaren und dem Belieben des Steuerpflichtigen entzogenen Zeitraums zu erfüllen ist (BFH-Urteil, BStBl II 2013, 196, Rz. 33).

    cc) Die zu erwartenden Beitragsbescheide waren auch sanktionsbewehrt, da sie ggf. zwangsweise hätten durchgesetzt werden können (vgl. BFH, BStBl II 2013, 196).

    Maßgebend hierfür ist die wertende Betrachtung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH-Urteil, BStBl. II 2013, 196, Rz. 25).

  • FG Münster, 26.07.2012 - 4 K 2071/09

    Frage der Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Umsätzen und Gewinnen aus dem

  • BFH, 28.10.2015 - X R 47/13

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei objektiver Verletzung einer von dem

  • FG Münster, 01.10.2014 - 9 K 4169/10

    Berechtigung einer AG zur Bildung von Rückstellungen wegen eines

  • FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14

    § 146 Abs. 2 b AO

  • SG Aachen, 04.09.2018 - S 14 KR 94/18

    Vergütung einer Krankenhausbehandlung ( Beanstandungen rechnerischer oder

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • BFH, 13.12.2018 - VIII B 114/18

    Anordnung einer Außenprüfung bei einem freiberuflichen Großbetrieb

  • FG Bremen, 08.02.2012 - 1 K 32/10

    Rückstellung eines Arztes wegen Regressforderungen der Krankenkassen

  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 515/17

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse von gezahlten Aufwandspauschalen auf

  • BFH, 05.11.2014 - I B 107/13

    Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur Rückstellung

  • FG Köln, 26.09.2013 - 13 K 1252/10

    Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG Münster, 23.02.2022 - 5 K 977/19

    Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit innergemeinschaftliche

  • FG Hessen, 20.02.2014 - 4 K 1120/12

    Datenzugriff auf die Identitäten der Kunden im Rahmen einer

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 4 K 3362/10

    Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

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