Rechtsprechung
BFH, 02.10.2012 - I S 12/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Auslegung - sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge
- openjur.de
Auslegung; sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge
- Bundesfinanzhof
FGO § 120 Abs 2, FGO § 120 Abs 3, FGO § 133a
Auslegung - sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge
- Bundesfinanzhof
Auslegung - sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 120 Abs 2 FGO, § 120 Abs 3 FGO, § 133a FGO
Auslegung - sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge - rewis.io
Auslegung - sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 133a
Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge; Unzulässigkeit neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - datenbank.nwb.de
Auslegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Revision verworfen worden ist, als Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Möglichkeit zur Umdeutung einer sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge; Anforderungen an die Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
Verfahrensgang
- FG Saarland, 12.05.2011 - 1 K 1099/06
- BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
- BFH, 02.10.2012 - I S 12/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
Begründung der Revision
Auszug aus BFH, 02.10.2012 - I S 12/12
Die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Rügeführers (Kläger) wurde mit Beschluss vom 5. Juni 2012 (I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800) verworfen.Der Kläger hat insoweit außer Acht gelassen, dass den Anforderungen an die Begründung einer Revision (§ 120 Abs. 3 FGO) innerhalb der zweimonatigen Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO, die im Revisionsverfahren I R 51/11 auf den 27. September 2011 verlängert worden war (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO), zu genügen ist (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 41).
- BFH, 22.03.2011 - X B 198/10
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung …
Auszug aus BFH, 02.10.2012 - I S 12/12
Zwar ist der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Personenkreis beim Wort zu nehmen und deshalb grundsätzlich auch eine Umdeutung der nicht statthaften sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166, m.w.N.).
- BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11
Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO
Zwar ist der vor dem Bundesfinanzhof postulationsfähige Personenkreis (vgl. § 62 Abs. 4 FGO) grundsätzlich beim Wort zu nehmen (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2006 - V S 33/06 -, BFH/NV 2007, S. 747, vom 21. August 2007 - X B 160/07 -, juris…, vom 4. November 2008 - V B 114/08 -, BFH/NV 2009, S. 400, vom 11. März 2009 - VI S 11/08 -, juris…, vom 22. März 2011 - X B 198/10 -, BFH/NV 2011, S. 1166 …und vom 14. Februar 2012 - IV S 1/12 -, BFH/NV 2012, S. 967), ungeachtet dessen kann jedoch dann, wenn ein Rechtsbehelf ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, schon im Wege der Auslegung von einer Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ausgegangen werden (so zur Auslegung einer "sofortigen Beschwerde" als Anhörungsrüge Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I S 12/12 -, BFH/NV 2013, S. 733 unter Bezugnahme auf das Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Prozesserklärungen).