Rechtsprechung
BGH, 05.11.1998 - I ZB 13/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1des Markengesetzes (MarkenG) - Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Eintragung eines Patents - Bestehendes Freihaltebedürfnis - Markenschutz
- Judicialis
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 156; ; MarkenG § 3 Abs. 1; ; MarkenG § 8 Abs. 3; ; MarkenG § 73 Abs. 1; ; MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 1 u. 2; ; MarkenG § 89 Abs. 4; ; WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
Markenfähigkeit eines sich in einer bloßen Abbildung der Ware erschöpfenden Zeichens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (7)
- BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 33/09 Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen).
Der Senat ist an seiner Wertung der Sach- und Rechtslage auch nicht durch die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen) gehindert.
- BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 32/09 Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen).
Der Senat ist an seiner Wertung der Sach- und Rechtslage auch nicht durch die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen) gehindert.
- BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 30/09 Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen).
Der Senat ist an seiner Wertung der Sach- und Rechtslage auch nicht durch die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen) gehindert.
- BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 28/09 Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen).
Der Senat ist an seiner Wertung der Sach- und Rechtslage auch nicht durch die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen) gehindert.
- BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 31/09 Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen).
Der Senat ist an seiner Wertung der Sach- und Rechtslage auch nicht durch die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen) gehindert.
- BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 29/09 Ein Registerschutz von gebräuchlichen Formgestaltungen für Etiketten, Bonrollen, Anhängetafeln und vergleichbare Waren, wie beispielsweise rechteckige, konkave oder konvexe Gestaltungsvarianten, kommt nur unter den Voraussetzungen einer durch Benutzung erworbenen Verkehrsbekanntheit nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Betracht (Abweichung von BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen).
Der Senat ist an seiner Wertung der Sach- und Rechtslage auch nicht durch die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen) gehindert.
- BPatG, 18.11.2009 - 28 W (pat) 27/09
"Etikett" - Zur Schutzfähigkeit dreidimensionaler, produktbezogener Formmarken
Der Senat ist an seiner Wertung der Sachund Rechtslage auch nicht durch die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH I ZB 012/96 und I ZB 013/96 - Etikettenartige Umrahmungen) gehindert.