Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.02.2023

Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,39049
BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22 (https://dejure.org/2022,39049)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2022 - I ZB 10/22 (https://dejure.org/2022,39049)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2022 - I ZB 10/22 (https://dejure.org/2022,39049)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 890 Abs 1 ZPO, § 890 Abs 2 ZPO, § 1 Abs 3 NetzDG, § 1 Abs 4 NetzDG, § 5 Abs 1 S 1 NetzDG
    Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zustellung an den vom Betreiber des sozialen Netzwerks benannten Zustellungsbevollmächtigten; Umfang der Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen seines ...

  • IWW

    § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG, § 1 Abs. 3 NetzDG, Art. 3 Abs. 2 der R... ichtlinie 2000/31/EG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 890 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO, § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO, § 936 ZPO, § 922 Abs. 2 ZPO, § 929 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG, § 4 NetzDG, §§ 4, 4a NetzDG, § 5 Abs. 1 Satz 3 NetzDG, § 1 Abs. 1 NetzDG, §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241, 269 des Strafgesetzbuchs, Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG, § 1 Abs. 4 NetzDG, § 922 Abs. 2, § 929 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, § 5 NetzDG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 192 Satz 1, § 183 Abs. 1 ZPO, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 NetzDG

  • JurPC

    Wirksamkeit von Zustellungen nach dem NetzDG

  • Wolters Kluwer

    Bewirkung von Zustellungen an den gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG; Anforderungen an die Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit einer Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Zur Bewirkung von Zustellungen nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG an den gem. § 5 Abs. 1 S. 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Für die Frage, ob Zustellungen an den gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG bewirkt werden können, kommt es maßgeblich darauf an, aus welchem Grund vom Anbieter des sozialen Netzwerks die Löschung von Inhalten ...

  • rechtsportal.de

    Bewirkung von Zustellungen an den gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG; Anforderungen an die Darlegungslast des Gläubigers zur Wirksamkeit einer Zustellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht/Telemedienrecht: Zur Bewirkung von Zustellungen nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG an den gem. § 5 Abs. 1 S. 1 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zustellungen an Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NetzDG nur hinsichtlich rechtswidriger Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung an den nach dem NetzDG bestimmten Zustellungsbevollmächtigten

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Netzwerkdurchsuchungsgesetz: Wirksame Zustellungen an den gemäß § 5 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Netzwerkdurchsuchungsgesetz: Wirksame Zustellungen an den gemäß § 5 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Netzwerkdurchsuchungsgesetz: Wirksame Zustellungen an den gemäß § 5 NetzDG benannten Zustellungsbevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1290
  • MDR 2023, 180
  • MMR 2023, 368
  • MIR 2023, Dok. 004
  • K&R 2023, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Der Gläubiger genügt seiner Darlegungslast zur Wirksamkeit der Zustellung daher, wenn er in der Begründung seines Antrags oder seiner Klage auf Wiederherstellung des entfernten oder gesperrten Inhalts ausreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, dass es aus der Sicht eines verständigen Dritten angesichts des konkret entfernten Beitrags sowie der hierauf bezogenen Löschungs- und Sperrmitteilung jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt, dass der streitgegenständliche Inhalt von dem Anbieter des sozialen Netzwerks in der Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte gelöscht und/oder der Account aus diesem Grund gesperrt worden ist (zur Darlegungslast bei einer behaupteten Schmiergeldabrede vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 [juris Rn. 26]).

    Genügt der Netzwerkanbieter seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Gläubigers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, NJW 2018, 2412 [juris Rn. 30]).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    a) Wird ein Titel nach einer Zuwiderhandlung gänzlich aufgehoben oder fällt er ohne gerichtliche Entscheidung uneingeschränkt fort, ist die Festsetzung von Ordnungsmitteln auch für zuvor begangene Zuwiderhandlungen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 [juris Rn. 30] - Euro-Einführungsrabatt; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rn. 28; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 890 Rn. 11, jeweils mwN).

    Wird der Titel dagegen nur insoweit aufgehoben, als er über den Zeitpunkt des Anspruchserlöschens hinausreicht, bleibt die Vollstreckbarkeit bezüglich früher begangener Zuwiderhandlungen erhalten (zur zeitlich beschränkten übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGHZ 156, 335 [juris Rn. 34 bis 38] - Euro-Einführungsrabatt; zur einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - I ZB 28/11, WRP 2012, 829 [juris Rn. 10]; zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vgl. KG, NJW-RR 2004, 68, 69; allgemein dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 890 Rn. 16; Bartels in Stein/Jonas aaO § 890 Rn. 29; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57 Rn. 38a).

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Der Grundsatz, dass der Gläubiger das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss, bedarf hier einer Einschränkung, weil die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die gegnerische Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zumutbar ist, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern (zur deliktischen Haftung vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 [juris Rn. 14] mwN; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit in der Zwangsvollstreckung vgl. Stadler in Musielak/Voit aaO § 138 Rn. 1 und 9 mwN; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 138 Rn. 7).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZR 634/15

    Krankenhaushaftung: Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Der Grundsatz, dass der Gläubiger das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss, bedarf hier einer Einschränkung, weil die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die gegnerische Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zumutbar ist, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern (zur deliktischen Haftung vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 [juris Rn. 14] mwN; zur grundsätzlichen Anwendbarkeit in der Zwangsvollstreckung vgl. Stadler in Musielak/Voit aaO § 138 Rn. 1 und 9 mwN; Anders in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., § 138 Rn. 7).
  • BGH, 23.02.2012 - I ZB 28/11

    Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses: Einseitige Erledigungserklärung des

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Wird der Titel dagegen nur insoweit aufgehoben, als er über den Zeitpunkt des Anspruchserlöschens hinausreicht, bleibt die Vollstreckbarkeit bezüglich früher begangener Zuwiderhandlungen erhalten (zur zeitlich beschränkten übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGHZ 156, 335 [juris Rn. 34 bis 38] - Euro-Einführungsrabatt; zur einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - I ZB 28/11, WRP 2012, 829 [juris Rn. 10]; zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vgl. KG, NJW-RR 2004, 68, 69; allgemein dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 890 Rn. 16; Bartels in Stein/Jonas aaO § 890 Rn. 29; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57 Rn. 38a).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Nach diesen Grundsätzen muss der Kläger oder Antragsteller Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend sind, auf der Ebene der Zulässigkeit nicht beweisen; vielmehr reicht insofern schlüssiger Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237 [juris Rn. 16 f.]; Großkomm.UWG/Halfmeier, 3. Aufl., Einleitung Kap. E Rn. 245; ausführlich Roth in Stein/Jonas aaO § 1 Rn. 24 bis 32).
  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Eine nicht wirksame einstweilige Verfügung braucht der Schuldner nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 [juris Rn. 17] = WRP 2015, 209 - Nero; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 [juris Rn. 13] = WRP 2017, 328).
  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Hierzu bedurfte es nach der Natur der Sache keines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 [juris Rn. 14] mwN = WRP 2018, 473).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    Das ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles unterlassen muss, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun muss, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 [juris Rn. 26] = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel).
  • OLG Köln, 26.06.1996 - 2 W 96/96

    Beweiskraft des Zustellvermerks

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
    dd) Der Gläubiger ist für das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - und damit auch für die wirksame Zustellung einer Beschlussverfügung - nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1997, 31 [juris Rn. 9]; Zöller/Seibel aaO § 890 Rn. 13).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

  • KG, 04.08.2003 - 2 W 18/02

    Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss wegen Zuwiderhandlung gegen eine

  • OLG Hamm, 15.05.2023 - 4 W 32/22

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eines Wirtschaftsverbandes im Sinne von §

    Die Regelung in § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren, bei denen das zu vollstreckende Unterlassungsgebot durch eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wurde, nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2022 - I ZB 10/22 -, juris).
  • OLG Köln, 29.09.2022 - 15 U 43/22

    Löschung eines Kommentars auf der Plattform 'facebook'

    Mit Blick auf die besondere Interessenlage in sog. sozialen Netzwerken, bei denen der Betroffene mit seinen individuellen Kontakten und Vernetzungen regelmäßig keine (zumutbare) Möglichkeit hat, kurzfristig auf andere Anbieter auszuweichen, und mit Blick auf den Umstand, dass Auslandszustellungen an die Verfügungsbeklagte die Gewährung von Eil-Rechtsschutz noch innerhalb des aktuell laufenden Nutzungsentzugs oft fast unmöglich machen (zur fehlenden Anwendbarkeit des § 5 NetzDG zuletzt Senat, Beschl. v. 14.2.2022 - 15 W 3/22, zur Veröffentlichung bestimmt, anhängig beim BGH unter I ZB 10/22), ist aus Sicht des Senats jedenfalls die Titulierung (nur) von Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchaus gerechtfertigt.
  • BGH, 26.09.2023 - VI ZB 79/21

    Zum Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots

    Um eine derartige rechtsbeschwerdefähige Folgesache handelt es sich auch bei dem Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2022 - I ZB 10/22, GRUR 2023, 364, juris Rn. 6, 10; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, juris; vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427, juris Rn. 1, 6; vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72, Rn. 1, 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2023 - I ZB 10/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2686
BGH, 02.02.2023 - I ZB 10/22 (https://dejure.org/2023,2686)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2023 - I ZB 10/22 (https://dejure.org/2023,2686)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - I ZB 10/22 (https://dejure.org/2023,2686)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 33 Abs. 1 RVG, § 1 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Auszug aus BGH, 02.02.2023 - I ZB 10/22
    Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
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