Rechtsprechung
BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Auswärtiger Rechtsanwalt VIII
ZPO § 91 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Auswärtiger Rechtsanwalt VIII
- IWW
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
- ra.de
- BRAK-Mitteilungen
Vergütung - Ersatz der Mehrkosten für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 2
Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auswärtiger Rechtsanwalt VIII
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Kostenerstattung: Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der auswärtige Rechtsanwalt in der Kostenerstattung
- ipweblog.de (Kurzinformation)
Auswärtiger Rechtsanwalt VIII
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2010, 1882
- MDR 2010, 588
- GRUR 2010, 14
- GRUR 2010, 367
- DB 2010, 8
- DB 2010, 842
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten
Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1. 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).
Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8).
- BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120).Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 Tz. 11, 13 f.; NJW-RR 2009, 283 Tz. 8).
- BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06
Auswärtiger Rechtsanwalt V
Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
Solche besonderen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält (BGH, Beschl. v. 23.1. 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 14 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; BGH NJW-RR 2009, 283 Tz. 7).Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH GRUR 2007, 726 Tz. 14 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI).
- BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02
Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02 = NJW 2003, 901, 902 f. = WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 22.2. 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Tz. 10; Beschl. v. 20.5.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Tz. 6 = WRP 2008, 1120). - BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Auszug aus BGH, 12.11.2009 - I ZB 101/08
Im Hinblick auf die gewählte Betriebsorganisation hat es der Bundesgerichtshof für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts auch ausreichen lassen, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, Beschl. v. 28.6. 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.).
- OLG Nürnberg, 13.12.2012 - 12 W 2180/12
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am …
Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII), etwa wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, oder in Fällen, in denen im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen bestimmte Rechtsanwälte, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, mit der rechtlichen Besorgung von Angelegenheiten der Partei betraut sind ("Hausanwälte") und in denen Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 - IV ZB 32/03, RuS 2005, 91; Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008; Beschluss vom 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283; Beschluss vom 12.11.2009 - I ZB 101/08 -Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11, NJW-RR 2012, 697). - BGH, 07.11.2023 - VIII ZB 9/23
Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort. …
(1) Handelt es sich um eine Sache, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7; vom 12. November 2009 - I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 Rn. 11; vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8). - OLG Düsseldorf, 02.04.2014 - 15 W 9/14
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Darüber hinausgehende Reisekosten sind hingegen nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit allein nicht ausreicht und die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort eine Reisekostenerstattung in voller Höhe nur rechtfertigt, wenn ein geeigneter Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei nicht beauftragt werden kann (BGH, GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; NJW-RR 2012, 697; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 233).Denn für die Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens an und nicht darauf, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre (BGH, GRUR 2007, 726 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII).
Daher können die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sein, wenn ein Unternehmen sie bereits vorprozessual zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, NJW 2006, 3008; BGH, GRUR 2010, 367 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2014 - 20 W 18/14).
- OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess
Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts nicht betroffen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071). - OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19
Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort
Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen - andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz 12; Beschl. v. 20.05.2008 - IIX ZB 92/07 Tz 8). - OLG Düsseldorf, 31.10.2011 - 24 W 92/11
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten; Umfang …
Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann allerdings die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).Anderes kann aber dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind ( BGH NJW 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).
- OLG Düsseldorf, 01.10.2010 - 24 W 66/10
Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts
Für eine Partei, die an ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts grundsätzlich dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, wenn besondere Umstände die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten erscheinen lassen (BGH NJW 2010, 1882; 2003; 902; NJW-RR 2009, 283; 2007, 1071).Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst oder ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur "sachangemessenen" Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte niedergelassen sind (BGH NJW 2010, 1882; NJW-RR 2007, 1071; 2009, 283).
- OLG München, 12.06.2012 - 11 W 58/12
Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen …
Richtig ist auch, dass selbst eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt hieran nichts ändert, vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz. 12, ferner ist vom BGH mehrfach entschieden, dass eine bereits vorprozessuale Tätigkeit der später eingeschalteten auswärtigen Anwaltskanzlei eine entsprechende Erstattungsfähigkeit grundsätzlich nicht zu begründen vermag (…Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O., Tz. 11; Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 93/06 Tz. 14;… Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 26).Unter besonderen Voraussetzungen sind von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen möglich, siehe z. B. BGH, Beschl. v. 7.6.2011 - VIII ZB 102/08 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 12.11.2009 - I ZB 101/08 Tz. 10 ff.; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 28 ff.).
- OLG Düsseldorf, 28.07.2015 - 20 W 79/14
Erstattungsfähigkeit der Kosten von im Heimatland des Schutzrechtsinhabers …
Für die Erstattung der Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts kann es daher ausreichen, wenn ein Unternehmen streitige Angelegenheiten nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung übernimmt (BGH, GRUR 2010, 367 Rn. 12 - Auswärtiger Rechtsanwalt VIII). - OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 8 W 270/10
Zu der Erstattung von Reisekosten, wenn auswärtiger Rechtsanwalt routinemäßig mit …
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Betriebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung gebilligt, wenn ein Versicherer bei streitig werdender Leistungsablehnung die Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur selbstständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahrnimmt (BGH…, Beschluss vom 28.6.2006 a.a.O.; Beschluss vom 12.11.2009, I ZB 101/08, NJW 2010, 1882 - auswärtiger Rechtsanwalt VIII). - LG Düsseldorf, 31.08.2015 - 14 Qs 34/15
Entstehung der Verfahrensgebühr bzgl. Ausführung des Auftrages zur Verteidigung …
- LG Köln, 20.01.2012 - 3 O 346/09
Erstattungsfähigkeit eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen …