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   BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04 (1)   

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https://dejure.org/2006,48
BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04 (1) (https://dejure.org/2006,48)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2006 - I ZB 11/04 (1) (https://dejure.org/2006,48)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04 (1) (https://dejure.org/2006,48)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    "LOTTO" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele - Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke "LOTTO" -

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    "LOTTO"

    Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt, § 8 Abs. 2 Nr. 2, ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "LOTTO": keine Marke für Lotteriespiele - Im Streit mit einem Wettanbieter um die Marke zieht der Deutsche Lottoblock den Kürzeren

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "LOTTO" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    "LOTTO" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    "Lotto" nicht als Marke eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    DPMA: Wortbildmarke "Lotto mit Kleebatt" zu löschen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Lotto" nicht als Marke eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    LOTTO ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Â"LOTTOÂ" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.1.2006)

    "Lotto" ist Gattungsbegriff und keine Marke // Gericht bestätigt Löschung durch Markenamt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3282
  • GRUR 2006, 760
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    Bieten im Streitfall im Wesentlichen nur die Markeninhaberinnen ein öffentliches Lottospiel an, liegt es nahe, dass der Verkehr den Gattungsbegriff mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier).

    Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen (BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier; BGH, Urt. v. 5.3.1971 - I ZR 101/69, GRUR 1971, 305, 307 = WRP 1971, 320 - Konservenzeichen II; Beschl. v. 19.10.1973 - I ZB 3/72, GRUR 1974, 220, 222 = WRP 1974, 32 - Club-Pilsener).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    So ist der Senat für die Durchsetzung des Wortzeichens "Kinder", das die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt beschreibt, von der Notwendigkeit einer nahezu einhelligen Verkehrsbekanntheit ausgegangen (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder) und hat sich dabei darauf gestützt, dass auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach der Art der fraglichen Bezeichnung zu unterscheiden ist (EuGH GRUR 1999, 723 Tz 50 - Windsurfing Chiemsee).

    Dabei kann offen bleiben, ob auch für den Bedeutungswandel des Begriffs "Lotto" - wie im Falle des Begriffs "Kinder" (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder) - eine nahezu einhellige Verkehrsbekanntheit (als Herkunftshinweis) zu fordern ist.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    aa) Die Frage, ob eine Marke infolge von Benutzung Unterscheidungskraft i.S. des Art. 3 Abs. 3 MarkenRL oder - was auf dasselbe hinausläuft - nach § 8 Abs. 3 MarkenG Verkehrsdurchsetzung erlangt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beantworten, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die fragliche Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Leistung damit von den Leistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108/97 u. C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz 54 - Windsurfing Chiemsee).

    So ist der Senat für die Durchsetzung des Wortzeichens "Kinder", das die Abnehmerkreise der in Rede stehenden Süßwaren glatt beschreibt, von der Notwendigkeit einer nahezu einhelligen Verkehrsbekanntheit ausgegangen (BGHZ 156, 112, 125 - Kinder) und hat sich dabei darauf gestützt, dass auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach der Art der fraglichen Bezeichnung zu unterscheiden ist (EuGH GRUR 1999, 723 Tz 50 - Windsurfing Chiemsee).

  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    Die Beschwerde der Markeninhaberinnen hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen; auf die Beschwerde der Antragstellerin hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Löschung der eingetragenen Marke für weitere Waren und Dienstleistungen angeordnet (BPatG GRUR 2004, 685), und zwar für die Ware "Lotteriespiele" sowie für die Dienstleistungen Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Organisation von Rundfunk- und Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen, Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten (im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Lotterien und deren Durchführung).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    a) Das Bundespatentgericht hat mit Recht angenommen, dass den Markeninhaberinnen die Berufung auf eine Durchsetzung ihrer Marke nicht schon deswegen verwehrt ist, weil ihnen in der Vergangenheit eine Monopolstellung zukam, so dass sich eine mögliche Verkehrsdurchsetzung ungestört vom Wettbewerb anderer Anbieter bilden konnte (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz 65 - Philips/Remington; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 482).
  • BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05

    Unterscheidungsfähigkeit und Freiheitsbedürfnis der Bezeichnung "Casino Bremen"

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    Denn ein beschreibender Charakter des Begriffs "Lotto" stellt ein Eintragungshindernis dar, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Markeninhaberinnen derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots angewiesen sind oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz 57 u. 61 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05 - Casino Bremen, Tz 10).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    Denn ein beschreibender Charakter des Begriffs "Lotto" stellt ein Eintragungshindernis dar, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Markeninhaberinnen derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots angewiesen sind oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz 57 u. 61 - Postkantoor; BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05 - Casino Bremen, Tz 10).
  • BGH, 18.01.1974 - I ZB 3/73
    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen (BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier; BGH, Urt. v. 5.3.1971 - I ZR 101/69, GRUR 1971, 305, 307 = WRP 1971, 320 - Konservenzeichen II; Beschl. v. 19.10.1973 - I ZB 3/72, GRUR 1974, 220, 222 = WRP 1974, 32 - Club-Pilsener).
  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 101/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Zeichens aufgrund eingetragenen

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen (BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier; BGH, Urt. v. 5.3.1971 - I ZR 101/69, GRUR 1971, 305, 307 = WRP 1971, 320 - Konservenzeichen II; Beschl. v. 19.10.1973 - I ZB 3/72, GRUR 1974, 220, 222 = WRP 1974, 32 - Club-Pilsener).
  • BGH, 19.10.1973 - I ZB 3/72

    Bedeutung der Worte "Pilsner" und "Pilsener" im Rahmen einer Anmeldung beim

    Auszug aus BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04
    Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen (BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier; BGH, Urt. v. 5.3.1971 - I ZR 101/69, GRUR 1971, 305, 307 = WRP 1971, 320 - Konservenzeichen II; Beschl. v. 19.10.1973 - I ZB 3/72, GRUR 1974, 220, 222 = WRP 1974, 32 - Club-Pilsener).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    aa) Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Vielmehr liegt es nahe, dass der Verkehr die betreffende Angabe mit diesem Anbieter in Verbindung bringt, ohne darin zwingend einen Herkunftshinweis zu erblicken (vgl. BGHZ 30, 357, 365 - Nährbier; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 10 - LOTTO).

    Es ist nicht entscheidend, wie groß die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen oder Angaben haben können, aus denen die Marke besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, Umdruck S. 8 - LOTTO).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Neben den aktuellen Käufern sind auch die Personen einzubeziehen, die an den Waren interessiert sein können, ohne sie bisher erworben zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 22 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2005 - I ZB 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9222
BGH, 06.10.2005 - I ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,9222)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2005 - I ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,9222)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - I ZB 11/04 (https://dejure.org/2005,9222)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    "LOTTO" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele - Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke "LOTTO" -

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.03.1983 - X ARZ 6/82

    Rechtsbeschwerdeakte - Antrag auf Akteneinsicht - BGH-Entscheidung

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 11/04
    Diese Vorschrift findet auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 zu § 99 PatG; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 82 Rdn. 10).
  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BGH, 06.10.2005 - I ZB 11/04
    Den Rechtsanwälten L. , B. platz , K. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichtshofs - I ZB 11/04 -, des Bundespatentgerichts - 32 W (pat) 309/02 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 396 38 296 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewährt.
  • BGH, 30.11.2011 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen

    Die Vorschrift ist nach § 82 Abs. 3 MarkenG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht entsprechend anwendbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 11/04, BeckRS 2005, 12319 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2006 - I ZB 11/04 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19173
BGH, 14.06.2006 - I ZB 11/04 (2) (https://dejure.org/2006,19173)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2006 - I ZB 11/04 (2) (https://dejure.org/2006,19173)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - I ZB 11/04 (2) (https://dejure.org/2006,19173)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    "LOTTO" ist keine Marke für Lotterieglücksspiele - Deutscher Lottoblock unterliegt im Streit um die Marke "LOTTO" -

Verfahrensgang

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