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   BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09   

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https://dejure.org/2009,2413
BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,2413)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2009 - I ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,2413)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 (https://dejure.org/2009,2413)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) i.R.e. Räumungsvollstreckung wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken bei einem hochbetagten Schuldner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungsschutz bei Gesundheitsrisiken für hochbetagte Mieterin

  • Judicialis

    ZPO § 765a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 765a Abs. 1 S. 1
    Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a Zivilprozessordnung ( ZPO ) i.R.e. Räumungsvollstreckung wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken bei einem hochbetagten Schuldner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Aussetzung der Räumungsvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Räumungsvollstreckung - Konkreter Einzelfall erfordert Interessenabwägung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsräumung im Alter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwangsräumung bei hochbetagten Mieter - wann liegt unzumutbare Härte vor?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Räumungsurteil gegen fast 100-Jährige wird nicht vollstreckt, wenn ein Umzug ihre Gesundheit gefährdet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Räumungsschutz: Wann ist die Wohnungsräumung sittenwidrig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Räumungsschutz bei aus der Zwangsräumung herrührenden Gefahren für Leib und Leben der Schuldnerin

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Räumungsvollstreckung - Konkreter Einzelfall erfordert Interessenabwägung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Räumungsschutz für 99-jährigen Schuldner? (IMR 2010, 30)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3440
  • MDR 2010, 53
  • NZM 2009, 816
  • ZMR 2010, 349
  • FamRZ 2009, 2078
  • WM 2009, 2228
  • Rpfleger 2010, 32
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.09.1997 - 1 BvR 1147/97

    Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09
    Zu berücksichtigen ist zudem eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (vgl. BVerfG NJW 1998, 295).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZB 104/06

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Gesundheitsgefährdung des Schuldners

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09
    Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 9).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

    Auszug aus BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09
    Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.) .
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

    b) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

  • LG Berlin, 08.07.2015 - 65 S 281/14

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Erhebliche Gefahr

    Unabhängig davon sind nach den höchstrichterlich entwickelten Maßstäben nicht nur sichere Folgen einer Räumung zu berücksichtigen, sondern kann bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, a.a.O.; vgl auch: BGH Beschl. v. 13. August 2009 - 1 ZB 11/09 Rn. 8ff, in: NZM 2009, 816).
  • LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16

    Vollstreckungsschutzantrag kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden!

    "Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist (...) nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Gewicht ist auch dem Umstand beizumessen, dass nur noch geringe Zahlungsrückstände bestehen (vgl. BGH v. 13.08.2009 - I ZB 11/09).

  • BVerfG, 17.05.2022 - 2 BvR 661/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die bereits vollzogene Zwangsräumung

    (1) Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Vollstreckungsschutzverfahren ist nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8).

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • BGH, 01.06.2023 - I ZB 108/22

    Gerichtliche Berücksichtigung von Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, NJW 2022, 2537 [juris Rn. 21]; WM 2022, 1540 [juris Rn. 42 f.]; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 12]).

    Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (vgl. BGH, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 [juris Rn. 25]; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15, NJW-RR 2016, 1104 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 89/16, NJW-RR 2017, 1420 [juris Rn. 24]; BGH, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 9 bis 14] mwN).

  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 11/23

    Versehung der befristeten Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Auflagen;

    Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, NJW 2022, 2537 [juris Rn. 21]; WM 2022, 1540 [juris Rn. 42 f.]; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 15]).

    Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (vgl. BGH, NJW 2009, 3440 [juris Rn. 8]; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 [juris Rn. 25]; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZB 12/15, NJW-RR 2016, 583 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15, NJW-RR 2016, 1104 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 89/16, NJW-RR 2017, 1420 [juris Rn. 24]; BGH, NJW-RR 2018, 135 [juris Rn. 9 bis 14] mwN; BGH, NJW-RR 2023, 1228 [juris Rn. 20]).

  • BVerfG, 29.06.2022 - 2 BvR 447/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von

    Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15 -, juris, Rn. 8; vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

    Einzubeziehen sind zudem nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2014 - 2 BvR 2455/12 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2022 - 2 BvR 661/22 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 -, juris, Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).

    Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).

  • LAG Hessen, 07.09.2010 - 13 Ta 263/10

    Verwirkung des Rückforderungsrechts der Staatskasse

    Dem schließt sich die erkennende Kammer an, weil der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 GKG einen vergleichbaren Fall geregelt hat (ebenso OLG Brandenburg vom 10. September 2009, JurBüro 2010, 107; OLG Brandenburg vom 25. August 2009, -2 Ws 111/09-, zitiert nach juris; SG Berlin vom 20. Januar 2010, -S 165 SF 657/09 E -, zitiert nach juris; OLG Schleswig Holstein vom 6. Juni 2008, FamRZ 2009, 451; OLG Thüringen vom 20. März 2006, Rpfleger 2006, 434; OLG Düsseldorf vom 17. Januar 1995, JurBüro 1996, 144; OLG Düsseldorf vom 15. Dezember 1986, JurBüro 1987, 694; Gerold/.../RVG, 19. Aufl. 2010, § 55 Rdz. 41; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl. 2006, Stichwort "Verwirkung").
  • AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 119/09

    Verfahrensrecht - Keine Einstellung der ZV ohne konkrete Gefährdung

    Mit Schreiben vom 01. März 2011 führte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin weiter aus, dass sich zwar der Beschluss des Bundesgerichtshofes, den er zitiert habe, nämlich Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09 - sich auf eine Räumungsvollstreckung beziehe, aber weiterhin auch auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2005 - V ZB 99/05 - bezugnehme.
  • AG Schwäbisch Hall, 16.03.2011 - K 123/09

    Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne

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