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   BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20   

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https://dejure.org/2020,30420
BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20 (https://dejure.org/2020,30420)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - I ZB 13/20 (https://dejure.org/2020,30420)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - I ZB 13/20 (https://dejure.org/2020,30420)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der Bezeichnung "Lichtmiete" als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register; Verletzung des Anspruchs des Patentinhabers auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20
    aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019 (C-541/18, GRUR 2019, 1194 = WRP 2019, 1444 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?]) habe für das Bundespatentgericht Anlass bestanden, auf den Vortrag des Anmelders einzugehen, wonach er den Begriff "Lichtmiete" unter Inanspruchnahme der Benutzungsschonfrist für weitere innovative Benutzungsmöglichkeiten habe offenhalten wollen.

    Im Rahmen der Begründung seiner Rechtsauffassung hat das Bundespatentgericht auch das vom Anmelder hervorgehobene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019 (GRUR 2019, 1194 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?]) berücksichtigt und dessen maßgeblichen Erwägungen (aaO Rn. 25 bis 27) zutreffend wiedergegeben, wobei es einleitend darauf hingewiesen hat, dass die genannte Entscheidung schon kein Zeichen mit beschreibendem Charakter betroffen habe.

    Der Anmelder hat geltend gemacht, ihm müsse nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019 (GRUR 2019, 1194 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?]) Gelegenheit gegeben werden, mithilfe eines Gutachtens zum konkreten Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eine herkunftshinweisende Form der Benutzung - auch wenn sie aus Sicht der prüfenden Behörde unüblich oder unwahrscheinlich erscheine - im gegebenen Fall wahrscheinlich sei.

    Zwar sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierung des Bundespatentgerichts auch zukünftige Verwendungsmöglichkeiten der Marke in Betracht zu ziehen, da der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung weder angeben noch genau wissen muss, wie er die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung benutzen wird (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 22 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], mwN).

    Ungeachtet dessen hätte es ausgehend von der Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts, der zufolge das angemeldete Zeichen bei branchenüblicher Verwendung keine Unterscheidungskraft besitzt, dem Anmelder oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, warum und in welcher Weise eine herkunftshinweisende Form der Benutzung aufgrund einer im Vergleich zu den Branchenverhältnissen unüblichen Verwendungsmöglichkeit im gegebenen Einzelfall wahrscheinlich ist (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 26 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?]).

  • BGH, 06.07.2017 - I ZB 59/16

    Beschwerde gegen eine Markenlöschung: Gewährung einer Schriftsatzfrist zur

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20
    Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 Rn. 7 = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 6, jeweils mwN).

    Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2018, 111 Rn. 11 - PLOMBIR, mwN).

  • BPatG, 13.02.2020 - 29 W (pat) 523/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lichtmiete" - fehlende Unterscheidungskraft - keine

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20
    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2020 - 29 W (pat) 523/18 -.
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20
    Dabei hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID/HABM, mwN) darauf abgestellt, dass es bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen zulässig ist, die Bestandteile zunächst getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht.
  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 170/18

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20
    Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, TranspR 2019, 376 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20
    Es hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 12 = WRP 2012, 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.) ausgeführt, es sei unerheblich, dass dem Anmeldezeichen kein Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass es sich um die Vermietung energiesparender Beleuchtungsanlagen handele und der Dienstleister gegebenenfalls eine Prämie an den Mieter zahle.
  • BGH, 30.04.2020 - I ZB 101/19

    Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft der ins Register eingetragenen Wortmarke

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZB 13/20
    Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 Rn. 7 = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 6, jeweils mwN).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 10/21

    Heizkörperdesign

    Auf die Frage, ob die erhobene Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 6 = WRP 2015, 53 - S-Bahn; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZB 13/20, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZB 67/20, juris Rn. 7, jeweils zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG).
  • BGH, 21.04.2022 - I ZB 39/21

    Unterscheidungskräftigkeit und Freihaltebedürftigkeit einer Marke

    Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 Rn. 7 = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZB 13/20, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZB 64/20, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 15.09.2022 - I ZB 32/22

    Geltendmachung eines Gehörsrechtsverstoßes im patentgerichtlichen Verfahren

    Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 [juris Rn. 7] = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZB 13/20, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZB 64/20, juris Rn. 5, jeweils mwN).
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