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   BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91   

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https://dejure.org/1993,316
BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91 (https://dejure.org/1993,316)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1993 - I ZB 14/91 (https://dejure.org/1993,316)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91 (https://dejure.org/1993,316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im Löschungsverfahren - Mehrdeutige Abkürzung - Indorektal II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    WZG § 13 Abs. 5; PatG 1981 § 100 - "Indorektal II"; WZG § 10 Abs. 2 Nr. 2
    Warenzeichenschutz: Rechtskraftwirkungen der Entscheidungen im Löschungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 123, 30
  • NJW 1993, 2942
  • MDR 1993, 966
  • GRUR 1993, 969
  • DB 1994, 775
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.1983 - X ZB 9/82

    Ziegelsteinformling

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Partei, die allein durch die Entscheidung über die den Zulassungsgrund bildende Rechtsfrage beschwert ist, ist zulässig; jedoch muß, weil grundsätzlich von der unbeschränkten Wirkung einer Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, eine solche Beschränkung ausdrücklich und unzweideutig entweder in der Zulassung selbst oder in ihrer Begründung ausgesprochen werden (Anschluß an BGHZ 88, 191).

    Jedoch muß, weil grundsätzlich von der unbeschränkten Wirkung einer Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, eine solche Beschränkung ausdrücklich und unzweideutig entweder in der Zulassung selbst oder in ihrer Begründung ausgesprochen werden (vgl. BGHZ 88, 191, 193 f.; Benkard/Rogge aaO).

    Letztlich kann aber das vom Bundespatentgericht tatsächlich Gewollte dahinstehen; denn wenn insoweit als Folge gegebener Unklarheiten auch nur Zweifel bestehenbleiben, muß das Rechtsbeschwerdegericht im Interesse der beschwerten Partei, der Rechtssicherheit und der Rechtsfortbildung von der unbeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgehen (BGHZ 88, 191, 193 f.).

  • BGH, 23.05.1984 - I ZB 6/83

    Reichweite eines Eintragungsverbots für Zeichen

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Dieser Löschungsantrag ist - nach Beschluß des erkennenden Senats vom 23. Mai 1984 (BGHZ 91, 262 - Indorektal) rechtskräftig - abgelehnt worden.

    b) Die Annahme des Bundespatentgerichts, der Löschungsantrag der Rechtsbeschwerdeführerin sei rechtlich unbedenklich, weil selbst die Antragstellerin des früheren, durch die bereits erwähnte Senatsentscheidung vom 23. Mai 1984 (BGHZ 91, 262 - Indorektal) abgeschlossenen Verfahrens zulässigerweise erneut einen gleichartigen Löschungsantrag hätte stellen dürfen und dies somit erst recht für die Rechtsbeschwerdeführerin gelte, ohne daß es auf deren Verhältnis zur früheren Antragstellerin (behauptete Strohmanneigenschaft) ankomme, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 20.05.1977 - I ZB 6/76

    Löschung eines Warenzeichens - Beschwerde gegen eine Teillöschung

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Die besondere Ausgestaltung des auf Antrag einer Partei durchzuführenden (Amts-)Löschungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG als kontradiktorisches Verfahren zwischen bestimmten Parteien (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5. 1977 - I ZB 6/76, GRUR 1977, 664 - CHURRASCO) läßt es geboten erscheinen, Entscheidungen in diesen Verfahren materielle Rechtskraftwirkungen beizumessen, die es ausschließen, daß ein und derselbe Löschungsgrund - hier: mangelnde Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens - von derselben Partei erneut, wenngleich mit anderer Begründung, zur Überprüfung gestellt wird.

    c) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß es sich bei dem durch Antrag eingeleiteten Löschungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG - ungeachtet der in dieser Vorschrift statuierten Amtsprüfungspflicht - um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln unterworfen ist (BGH, Beschl. v. 20.5. 1977 - I ZB 6/76, GRUR 1977, 664, 665 - CHURASCO mit Anm. von Hoepffner S. 666).

  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Dessen Sinn liegt hauptsächlich - wie die grundsätzliche Beschränkung der materiellen Rechtskraftwirkung auf das Verhältnis inter partes zeigt (vgl. BGHZ 52, 150, 151) - in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll; dieses ne bis in idem-Gebot liegt im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Parteien (vgl. BGHZ 93, 287, 289); ihm in möglichst weitem Umfang Geltung zu verschaffen, erscheint sinn- und funktionsgerecht.
  • BGH, 28.05.1969 - V ZR 46/66

    Rechtskraft und Abtretung

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Dessen Sinn liegt hauptsächlich - wie die grundsätzliche Beschränkung der materiellen Rechtskraftwirkung auf das Verhältnis inter partes zeigt (vgl. BGHZ 52, 150, 151) - in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll; dieses ne bis in idem-Gebot liegt im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Parteien (vgl. BGHZ 93, 287, 289); ihm in möglichst weitem Umfang Geltung zu verschaffen, erscheint sinn- und funktionsgerecht.
  • BGH, 14.02.1962 - IV ZR 156/61

    Umfang der Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Denn die Zulässigkeit des Antrags steht vorliegend deshalb in Frage, weil der Rechtsbeschwerdeführerin entweder als unmittelbare Folge von Rechtskraftwirkungen einer früheren Entscheidung oder wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses die Antragsbefugnis fehlen könnte; hierbei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die als solche in jeder Verfahrensinstanz von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGHZ 36, 365, 367; BGH, Urt. v. 9.2. 1979 - V ZR 108/77, NJW 1979, 1408) und deshalb auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Verfahrensrüge bedarf (vgl. Benkard/Rogge aaO §§ 107/108 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO , 51. Aufl., § 559 Rdn. 7).
  • BGH, 09.02.1979 - V ZR 108/77

    Ästhetische Beeinträchtigung einer Grundstückseinfriedigung

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Denn die Zulässigkeit des Antrags steht vorliegend deshalb in Frage, weil der Rechtsbeschwerdeführerin entweder als unmittelbare Folge von Rechtskraftwirkungen einer früheren Entscheidung oder wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses die Antragsbefugnis fehlen könnte; hierbei handelt es sich um eine Prozeßvoraussetzung, die als solche in jeder Verfahrensinstanz von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGHZ 36, 365, 367; BGH, Urt. v. 9.2. 1979 - V ZR 108/77, NJW 1979, 1408) und deshalb auch im Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Verfahrensrüge bedarf (vgl. Benkard/Rogge aaO §§ 107/108 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO , 51. Aufl., § 559 Rdn. 7).
  • BGH, 11.07.1952 - III ZA 51/52

    Beschränkte Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91
    Grundsätzlich ist zwar eine solche Beschränkung der Zulassung auf die (allein) beschwerte Partei zulässig und wirksam (vgl. schon BGHZ 7, 62, 63; BGH LM ZPO § 546 Nr. 15; BGH LM ZPO § 556 Nr. 10; Benkard/Rogge, Patentgesetz , 8. Aufl., § 100 Rdn. 16).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Dazu gehören auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze, soweit das Markengesetz keine Verfahrensvorschriften enthält und die Besonderheiten des registerrechtlichen Löschungsverfahrens ihre Heranziehung nicht ausschließen (§ 82 Abs. 1 MarkenG zum Verfahren vor dem BPatG; zum Verfahren vor dem DPMA vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 18 - Legostein; Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 12 = WRP 2016, 592 - Fünf-Streifen-Schuh; BPatG, GRUR 2004, 685, 688).

    Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).

    Zu diesen Regeln gehören, soweit sie zur Ausfüllung von Lücken der Verfahrensvorschriften des Markengesetzes erforderlich sind und Besonderheiten dieser Verfahrensart dies nicht ausschließen, auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze (BGHZ 123, 30, 33 - Indorektal II).

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 483/12

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei

    a) Das Urteil wirkt Rechtskraft nur zwischen den damaligen Prozessparteien (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 95; Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 33 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 325 Rn. 3).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    a) Das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen ist einem zivilprozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34 - Indorektal II; BGH, GRUR 2016, 500 Rn. 12 - Fünf-Streifen-Schuh).
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