Rechtsprechung
BGH, 27.10.2016 - I ZB 21/16 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
ZPO § 802d Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 802d Abs 1 ZPO
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses - IWW
§ 802f ZPO, § ... 807 ZPO, § 802c ZPO, § 802d ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO, § 158 BGB, §§ 802c ff. ZPO, §§ 882b ff. ZPO, § 882c Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 Fall 2 ZPO, § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO, § 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 882f ZPO, Verordnung (EU) Nr. 655/2014, § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Bedingter Auftrag zur Abgabe einer Vermögensauskunft und zur Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Befugnis des Gläubigers, durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu verzichten
- rewis.io
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 802d Abs. 1
Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beck-blog (Kurzinformation)
Zulässige Beschränkung des Vollstreckungsauftrags bei Verzicht auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zwangsvollstreckungsauftrag - und der Verzicht auf das bereits abgegebene Vermögensverzeichnis
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Gläubiger können durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf Zuleitung eines Ausdrucks des letzten Vermögensverzeichnisses verzichten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gläubiger kann auf Übersendung eines früheren Vermögensverzeichnisses verzichten
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Gläubigerautonomie in der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
- AG Schwerin, 25.08.2015 - 50 M 2084/15
- LG Schwerin, 25.02.2016 - 5 T 277/15
- BGH, 27.10.2016 - I ZB 21/16
Papierfundstellen
- NJW 2017, 571
- MDR 2016, 1471
- MDR 2017, 261
- WM 2016, 2268
- Rpfleger 2017, 100
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 09.11.2017 - I ZB 23/17
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Anfrage an den Gerichtsvollzieher über …
Der Gerichtsvollzieher hat eine von einem Gläubiger vor dem 26. November 2016 gestellte Anfrage, ob ein Schuldner innerhalb der Frist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vermögensauskunft abgegeben hat, zu beantworten (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016, I ZB 21/16, NJW 2017, 571 = DGVZ 2017, 15).In der vom Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16 entschiedenen Sache habe die Antragsrücknahme unter einer Bedingung gestanden.
Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Vermögensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rn. 10 bis 23).
Die durch die Neufassung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 26. November 2016 und damit zum Zeitpunkt des von der Gläubigerin am 7. Juni 2016 gestellten Antrags gefehlt hat (vgl. BGH, NJW 2017, 571 Rn. 21 ff., 23).
Mangels abweichender Vorschriften konnte der von ihr erteilte Vollstreckungsauftrag auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem sie keine Kenntnis haben konnte, der für den Gerichtsvollzieher aber ohne weiteres erkennbar war (BGH, NJW 2017, 571 Rn. 11).
- BGH, 27.07.2017 - I ZB 36/16
Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit des Verzichts des Gläubigers auf die …
Der Senat hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten Vermögensverzeichnisses absehen muss, auf der Grundlage des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO aF dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime den Vollstreckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen kann, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16, NJW 2017, 571 Rn. 10 bis 23).Die durch die Neufassung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO bewirkte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es zuvor gefehlt hat (vgl. BGH, NJW 2017, 571 Rn. 21 ff., 23).
- OLG Brandenburg, 15.12.2022 - 6 W 61/22
Vermögensauskunft
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16,juris - ausgeführt hat ist es Ausdruck der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, einen Vollstreckungsauftrag unter einer Bedingung zu erteilen.
- LG Arnsberg, 10.07.2018 - 5 T 120/18
Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch den …
Die der Gegenmeinung zugrunde liegende Annahme, der Gläubiger sei entgegen der im Vollstreckungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BGH Beschluss vom 27.10.2016, I ZB 21/16 in NJW 2017, 571, Rn. 11 m. w. N.) nicht befugt, die gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher insgesamt auszuschließen, findet weder im Gesetz noch den entsprechenden Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren einen Anklang. - AG Düsseldorf, 07.07.2017 - 666 M 1273/17
Vermögensauskunft Verzicht unrichtige Sachbehandlung
Bis zur Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 stellt es keine unrichtige Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG dar, wenn er dem Gläubiger im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft entgegen dessen erklärten Wunsch einen Abdruck einer bereits in den letzten zwei Jahren abgegebenen Vermögensauskunft zuleitet.Sie beruft mit der Rechtsprechung des BGH (B. v. 27.10.2016 - I ZB 21/16) sich auf eine wirksame Beschränkung des Vollstreckungsauftrages, die von der Gerichtsvollzieherin zu beachten gewesen sei.
Nach Auffassung des Gerichts ist selbst in Ansehung der teils deutlich später ergangenen Rechtsprechung des BGH, mit der der Dispositionsmaxime gegenüber einem nicht explizit und damit nach seiner Auffassung nicht ausreichend eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers Vorrang eingeräumt wurde (so für die vorliegende Konstellation: B. v. 27.10.2016 - I ZB 21/16; vgl. auch BGH NJW 2016, 876), jedenfalls die Gegenansicht ohne weiteres rechtlich vertretbar.
- OLG Köln, 05.04.2017 - 17 W 213/16
Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung der …
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 2016, 1471 f. = NJW 2017, 571 ff. = juris Rn 11) dient das Vollstreckungsverfahren "der Durchsetzung der Gläubigerinteressen. - OLG Köln, 08.04.2019 - 17 W 120/18
Erfallen der Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung durch den Gerichtsvollzieher …
Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (NJW 2017, 571 = DGVZ 2017, 13) nunmehr zweifelsfrei entschieden. - KG, 30.11.2021 - 5 W 71/21
Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für nicht bewirkte Pfändung bei Nichteintritt …
Dass ein Vollstreckungsauftrag durch den Gläubiger als Antragsteller von vornherein in einer Weise beschränkt werden kann, die der Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfen kann (ohne dass es dabei darauf ankommt, ob es sich um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelt), ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 - MDR 2016, 1471, Rdnr. 11 nach juris).Die Gläubigerin hat die Pfändung damit unter die aufschiebende Bedingung gestellt (oder - um in der Diktion des Bundesgerichtshofs, I ZB 21/16, a. a. O., Rdnr. 11 nach juris, zu bleiben - mit der vom Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbaren Beschränkung verknüpft), dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
- LG Krefeld, 27.05.2020 - 7 T 59/20 Zur Begründung hat sie mit Schreiben vom 06.04.2020 weiter ausgeführt, dass der BGH in seinem Beschluss vom 27.10.2016 (Az. I ZB 21/16) ausdrücklich festgestellt habe, dass ein Vollstreckungsauftrag unter einer Bedingung erteilt werden könne.
Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 27. Oktober 2016, I ZB 21/16) nunmehr entschieden.
- LG Frankfurt/Oder, 05.02.2021 - 19 T 214/19 Auch aus dem Beschluss des BGH vom 27.10.2016 - I ZB 21/16 - kann die Gläubigerin nichts für sich herleiten.
Etwas anderes ergibt sich weder aus der gläubigerseitig in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 27.10.2016 (a.a.O.) bzw. vom 21.12.2015 (…a.a.O.) noch aus der in der Bundesdrucksache 16/10069 dargestellten Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zu § 802 zu "Allgemeines" bzw. zu § 802b ZPO.
- LG Arnsberg, 10.07.2018 - 5 T 132/18
Erheben von Gebühren eines Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen …
- OLG Naumburg, 27.05.2019 - 4 W 13/19
Gerichtsvollzieherkosten: Nichterledigungsgebühr für einen mit dem Auftrag zur …
- AG Düsseldorf, 07.11.2017 - 667 M 1977/17
Bedingter Haftauftrag Formular Vollstreckungsauftrag Modul H
- OLG Köln, 08.04.2019 - 17 W 121/18
- LG Arnsberg, 28.02.2018 - 5 T 25/18
Beschränkung des Vollstreckungsauftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft als …
- OLG Naumburg, 15.10.2020 - 12 W 52/20
Gerichtsvollzieherkosten: Nichterledigungsgebühr bei aufschiebend bedingtem …
- AG Düsseldorf, 11.09.2017 - 666 M 1273/17
Vermögensauskunft Verzicht unrichtige Sachbehandlung
- LG Bonn, 28.08.2017 - 4 T 274/17
- LG Dortmund, 29.01.2018 - 9 T 41/18
Erheben einer Gebühr des Gerichtsvollziehers für die Prüfung des Vorliegens von …