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   BGH, 18.04.2002 - I ZB 23/99   

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https://dejure.org/2002,1821
BGH, 18.04.2002 - I ZB 23/99 (https://dejure.org/2002,1821)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - I ZB 23/99 (https://dejure.org/2002,1821)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2002 - I ZB 23/99 (https://dejure.org/2002,1821)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde - Markenrecht - 1 - Markenregister - Tabakerzeugnisse - Raucherartikel - Markenstelle - Deutsches Patentamt - Angemeldete Marke - Fehlende Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis - Warenverzeichnis - Schutzhindernis

  • Judicialis

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1; ; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
    "Zahl "1""; Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Eintragung einer Zahl in das Markenregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2002, 970
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - I ZB 23/99
    Zahlen sind nach der ausdrücklichen Bestimmung der angeführten Regelung als Marke schutzfähig (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 609 = WRP 2000, 529 - ARD-1).

    In einer späteren Entscheidung hat er dazu ausgeführt, die Zahl "1" sei für die Dienstleistungen "Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk" schon deshalb nicht konkret unterscheidungskräftig, weil sie als Grundzahl und erste Ziffer der Zahlenreihe für derartige Dienstleistungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung vom angesprochenen Verkehr in der Regel beschreibend und nicht kennzeichnend verstanden werde; insoweit sei der Verkehr besonders auf dem Gebiet der Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen allgemein an die beschreibende Verwendung derartiger einstelliger Ordnungszahlen (zur Unterscheidung einzelner Programme eines Senders) gewöhnt (BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1).

  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - I ZB 23/99
    In seiner "FÜNFER"-Entscheidung (Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95) hat der Bundesgerichtshof die Frage noch offengelassen, ob einer einstelligen Zahl generell die Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. HABM MarkenR 1999, 323, 324 Tz. 14 - Zahl "7"; s. auch Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt Nr. 8.3 ABl. [HABM] 1996, 1307; tendenziell wohl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 65) oder ob eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 116b ff. mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).
  • BPatG, 05.05.1999 - 26 W (pat) 23/97

    Entbehrlichkeit reiner Zahlzeichen - Schutzfähigkeit - Unterscheidungskraft

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - I ZB 23/99
    Das Bundespatentgericht hat den Beschluß der Markenstelle aufgehoben (BPatG GRUR 1999, 1086).
  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92

    "quattro II"; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BGH, 18.04.2002 - I ZB 23/99
    In seiner "FÜNFER"-Entscheidung (Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95) hat der Bundesgerichtshof die Frage noch offengelassen, ob einer einstelligen Zahl generell die Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. HABM MarkenR 1999, 323, 324 Tz. 14 - Zahl "7"; s. auch Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt Nr. 8.3 ABl. [HABM] 1996, 1307; tendenziell wohl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 65) oder ob eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 116b ff. mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 21/00

    Buchstabe "Z"; Unterscheidungskraft eines Buchstabens

    Diese Regelung schließt auch Einzelbuchstaben in die abstrakte Markenfähigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K"; für eine einstellige Zahl: BGH, Beschl. v. 18.4.2002 - I ZB 23/99, GRUR 2002, 970, 971 = WRP 2002, 1071 - Zahl "1"; vgl. auch: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 243; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 24; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 3 Rdn. 16; v. Schultz, Markenrecht, § 3 Rdn. 5), unabhängig davon, ob es sich um einen Einzelbuchstaben in Groß- oder Kleinschreibung handelt.
  • BPatG, 28.11.2019 - 30 W (pat) 515/18
    Zahlen und Zahlwörtern - wie hier: EINS - fehlt nicht bereits von Haus aus jede Unterscheidungskraft; vielmehr ist eine auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogene Einzelfallbeurteilung unerlässlich, welche die Zahl branchenbedingt als schutzfähig oder nicht schutzfähig erscheinen lassen kann (vgl. etwa BGH GRUR 2002, 970, 971 - Zahl 1; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn 230 f., 232 m. w. N.).

    Das Zahlwort EINS kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allgemein und unabhängig von dem konkreten Waren- oder Dienstleistungszusammenhang mit einer "Bewertungsziffer für eine sehr gute Leistung" oder dem Hinweis auf eine "Spitzenstellung auf dem Markt" gleichgestellt werden (vgl. etwa BGH GRUR 2002, 970 - Zahl 1).

    Somit bleibt das Zahlwort EINS in Alleinstellung im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang in seinem Aussagegehalt unklar, weil für den Verkehr nicht auf Anhieb eindeutig erkennbar wird, was mit ihm zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BGH GRUR 2002, 970, Rn. 22 - Zahl 1).

    Insbesondere lässt sich ein Freihaltungsbedürfnis nicht damit begründen, dass das verfahrensgegenständliche Zahlwort eine sinnvolle Verwendung als Beschaffenheitsangabe im Rahmen einer "Spitzenstellungswerbung" finden könnte; denn insoweit fehlt es vorliegend wie dargelegt an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Verkehr alleine in der Kennzeichnung mit dem Zahlwort EINS die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung für die in Rede stehenden Dienstleistungen sieht (vgl. schon BGH GRUR 2002, 970, Rn. 24 - Zahl 1).

  • LG Hamburg, 04.03.2021 - 312 O 338/19

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zwischen "One" und "Lightyear One" als Zeichen

    Der BGH geht zudem in der Entscheidung "Zahl 1" (BGH, Beschluss vom 18.4.2002, I ZB 23/99, Zahl "1") davon aus, dass der Eintragung einer einstelligen Zahl, nämlich der "1", für Zigaretten weder das Fehlen einer konkreten Unterscheidungskraft noch das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entgegenstehe.

    Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr allein in der Kennzeichnung mit der Zahl "1" die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung für die in Rede stehenden Waren sehe (vgl. BGH, Beschluss vom 18.4.2002, I ZB 23/99, Rz 23, 24, Zahl "1").

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