Rechtsprechung
BGH, 16.05.2013 - I ZB 25/12 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 9 S 1 UrhG, § 3 Nr 30 TKG
Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Antrag auf Auskunftserteilung seitens des Providers über den Namen und Anschrift von Internet-Nutzern aufgrund deren dynamischer IP-Adressen in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen - Wolters Kluwer
Anspruch des Inhabers von Nutzungsrechten von Musikaufnahmen gegen einen Internetprovider auf Herausgabe der Stammdaten eines einer IP-Adresse zuzuordnenden Nutzers wegen Verletzung der Nutzungsrechte durch Anbieten auf der Tauschbörse
- online-und-recht.de
Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Antrag auf Auskunftserteilung seitens des Providers über den Namen und Anschrift von Internet-Nutzern aufgrund deren dynamischer IP-Adressen
- rewis.io
Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Antrag auf Auskunftserteilung seitens des Providers über den Namen und Anschrift von Internet-Nutzern aufgrund deren dynamischer IP-Adressen in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Urheberrecht - Internettauschbörsen: Bekanntgabe der Nutzerdaten zulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Tauschbörse - Urheberrechtsverletzung - Auskunft zur IP-Adresse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch des Inhabers von Nutzungsrechten von Musikaufnahmen gegen einen Internetprovider auf Herausgabe der Stammdaten
- raschlegal.de (Kurzinformation)
BGH bestätigt Rechtsprechung zum Drittauskunftsanspruch
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Anspruch des Inhabers von Nutzungsrechten von Musikaufnahmen gegen einen Internetprovider auf Herausgabe der Stammdaten
Verfahrensgang
- LG Köln, 15.09.2011 - 218 O 192/11
- OLG Köln, 06.02.2012 - 6 W 21/12
- BGH, 16.05.2013 - I ZB 25/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 3039
- MMR 2013, 800
- ZUM 2013, 950
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11
Alles kann besser werden
Auszug aus BGH, 16.05.2013 - I ZB 25/12
Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden).Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden).
Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).
Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).
- KG, 13.07.2021 - 5 U 87/19
ALBA - Markenverletzung: Auskunftsanspruch des Markeninhabers über Werbeanzeigen …
Zwischen den Parteien ist zu Recht außer Streit, dass die in Rede stehenden Rechtsverletzungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 MarkenG) so eindeutig sind, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung der Beklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.2013 - I ZB 25/12, NJW 2013, 3039 Rn. 12;… Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 19 Rn. 31;… s. auch LG Braunschweig, Urt. v. 21.09.2017 - 22 O 1330/17 -, Rn. 31, juris).