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   BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03   

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https://dejure.org/2004,782
BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03 (https://dejure.org/2004,782)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - I ZB 27/03 (https://dejure.org/2004,782)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - I ZB 27/03 (https://dejure.org/2004,782)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für einen Rechtsanwalt nach Beauftragung für ein Berufungsverfahren an einem auswärtigen Gericht; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bei Erforderlichkeit einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähige Reisekosten eines auswärtigen Anwalts im Berufungsverfahren L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    "Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertretung im Berufungsverfahren: Erstattung der Reisekosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • steinhoefel.de (Leitsatz)

    Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1500
  • MDR 2004, 1136
  • GRUR 2004, 886
  • NZV 2004, 516
  • FamRZ 2004, 1363 (Ls.)
  • VersR 2005, 997 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 587
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
    Im allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).

    Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
    Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).
  • BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
    Zwar dient das Berufungsverfahren nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung abweichend von der bisherigen Funktion einer vollwertigen zweiten Tatsacheninstanz nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03
    Kann diese sachgerechte Information nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung eines nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 = GRUR 2004, 447 - Auswärtiger Rechtsanwalt III).
  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1).

    Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, da es als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, MDR 2004, 1136 sowie Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 542 Rdn. 9).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Um dem erforderlichen persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03, GRUR 2004, 886 = WRP 2004, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.).

    Davon, dass diese Grundsätze gleichermaßen für die erste wie für die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies für die Partei erkennbar sei.

  • BGH, 14.09.2004 - VI ZB 37/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten

    Gleiches gilt für die Gebühren im Berufungsverfahren (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - AGS 2004, 310 f.).
  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, jeweils m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 09.09.2005 - 22 O 340/03

    "Hausanwalt" - Übernahme der fiktiven Reisekosten

    Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1).

    Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2006 - 6 W 52/06

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Anwalts

    Zwar kann in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren - m.w.N.) von einer Partei "regelmäßig" verlangt werden, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und diesen schriftlich oder fernmündlich zu informieren.
  • OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts

    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - und I ZB 18/03 -).
  • LAG Hamm, 15.02.2018 - 5 Ta 447/17

    Beiordnung eines Verkehrsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Ist aber eine umfassende Information vonnöten, die nur in einem persönlichen Gespräch erfolgen kann, so ist die Partei berechtigt, dieses bei einem Anwalt an ihrem Wohnsitz vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 06. Mai 2004, I ZB 27/03, juris; siehe auch BAG, Beschluss vom 18. Juli 2005, 3 AZB 65/03, a.a.O.).
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZB 32/04

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des sich selbst in einem auswärtigen

  • OLG Naumburg, 10.04.2019 - 12 W 43/18

    Reduzierte Termingebühr bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

  • KG, 15.08.2005 - 1 W 260/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • OLG München, 28.02.2007 - 11 W 2796/06
  • KG, 15.08.2005 - 1 W 281/05

    Zur Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des von der auswärtigen Partei

  • LAG Hessen, 15.08.2012 - 13 Ta 242/12

    Geschäftssitz - Kostenerstattung - Reisekosten - Wohnort

  • OLG Brandenburg, 28.09.2023 - 6 W 94/23

    Sind Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" erstattungsfähig?

  • OLG Brandenburg, 08.06.2006 - 6 W 147/05

    Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Mitglieds

  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 151-IV-15
  • BPatG, 21.12.2004 - 24 W (pat) 264/03
  • BPatG, 01.02.2005 - 24 W (pat) 336/03
  • BPatG, 09.11.2004 - 24 W (pat) 206/03
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