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   BGH, 31.10.2018 - I ZB 32/18   

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https://dejure.org/2018,48397
BGH, 31.10.2018 - I ZB 32/18 (https://dejure.org/2018,48397)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2018 - I ZB 32/18 (https://dejure.org/2018,48397)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - I ZB 32/18 (https://dejure.org/2018,48397)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher - und die 0,3-Verfahrensgebühr

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 802c; ZPO § 802l; RVG VV Nr 3309
    Zur Frage, ob der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und der Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO jeweils besondere Vollstreckungsmaßnahmen darstellen, die gesonderte Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV RVG auslösen.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 32/18
    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 (I ZB 120/17, juris) die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, im Sinne der Rechtsbeschwerde geklärt.

    In dem Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat ausführlich begründet, warum der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8021 ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 10 ff.).

    Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 8021 ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 12).

    Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, steht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 8021 ZPO systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 13).

    Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 15).

    Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 17).

    Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 18).

    Schließlich rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 19).

    b) Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem nach den Feststellungen des Landgerichts offenen Umstand zu, ob der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte - wie in der Sache I ZB 120/17 - im Streitfall aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat, oder ob dieser Antrag in einem einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gestellt worden ist.

    Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 21 f.).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 197/03

    PEE-WEE

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - I ZB 32/18
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE) bleibt eine zum Zeitpunkt ihrer Einlegung statthafte Rechtsbeschwerde zulässig, wenn nachträglich der Zulassungsgrund entfällt, die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung aber Aussicht auf Erfolg hatte.
  • BGH, 18.07.2019 - I ZB 104/18

    Zum einen zur Frage, ob für den Rechtsanwalt für den Antrag auf gütliche Einigung

    Dieser Versuch ist keine selbständig etwa neben einer Pfändung oder Einholung der Vermögensauskunft stehende, besondere Vollstreckungsmaßnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 32/18, juris Rn. 11), sondern im Hinblick darauf, dass der Gerichtsvollzieher nach § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die erste Stufe einer Sequenz von Vollstreckungshandlungen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8021 ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, WM 2019, 33 Rn. 10 bis 20 - Gebühr für Drittauskunft; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 32/18, juris Rn. 6 bis 12; Beschluss vom 28. März 2019 - I ZB 81/18, juris Rn. 6 bis 11).

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